Sicherheit und Ordnung

Sicherheit und Ordnung

Aufgaben und Dienstleistungen

Kaminkehrer

  • Beschwerden gegen Bezirkskaminkehrermeister
  • Kaminkehrergebühren
  • Überprüfung der Kehrbezirke mit Kaminkehrerinnung

Zuständige Kaminkehrermeister

 

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Beratung der Gemeinden in sicherheitsrechtlichen Angelegenheiten (beispielsweise Kampfhunde, Veranstaltungen, Obdachlosigkeit)
 
 

Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Landratsamt ist für die Durchführung und Abwicklung von Bußgeldverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht zuständig.
 
 

Preisangabenrecht

 

Presserecht

 

Sonn- und Feiertagsrecht

Feiertage in ganz Bayern:

    • Neujahr
    • Heilige Drei Könige
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • 1. Mai (Tag der Arbeit)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam
    • 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
    • Allerheiligen
    • Erster Weihnachtsfeiertag
    • Zweiter Weihnachtsfeiertag

Feiertage in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung:

Mariä Himmelfahrt

Zusätzlicher Feiertag in der Stadt Augsburg:

8. August (Friedensfest)

Der Buß- und Bettag wurde in Bayern als gesetzlicher Feiertag mit erstmaliger Wirkung für das Jahr 1995 gestrichen und ist nur noch als „staatlich geschützter Feiertag“ ausgewiesen. Damit ist der Buß- und Bettag grundsätzlich wieder ein normaler Arbeitstag.

Verbotene Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen:
    
An gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, grundsätzlich verboten, es sei denn, dass in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt wird.
Hier ist vor allem das Arbeitszeitgesetz gemeint, das eine Reihe von Tätigkeiten von der Sonn- und Feiertagsruhe ausnimmt (beispielsweise Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Gaststätten und vieles mehr).

An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen generell vor 11 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.
Ferner sind an Sonntagen und den gesetzliche Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten (beispielsweise Tanz, Spielhallen, Konzerte).

Stille Tage:

    • Aschermittwoch
    • Karfreitag
    • Karsamstag
    • Allerheiligen
    • Der zweite Sonntag vor dem 1. Advent als Volkstrauertag
    • Totensonntag
    • Buß- und Bettag
    • Heiliger Abend (ab 14 Uhr)

Verbotene Tätigkeiten an stillen Tagen:
   
An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.

 

Vereinsrecht

 

Versammlungsrecht

Wenn Sie die Absicht haben, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel abzuhalten, müssen Sie diese rechtzeitig beim Landratsamt anzeigen.

 

Der Umgang mit Waffen, Munition und Gegenständen nach dem Sprengstoffrecht wird im Waffen- und Sprengstoffgesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Service-Kontakt

Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter an.

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Buchstabe: Telefon: E-Mail:
A - K 09371 501-452
L - Z 09371 501-451
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