Wahlwerbung und die Sicherheit im Straßenverkehr

Mit Blick auf die Wahlwerbung zur bevorstehenden Kommunalwahl im März 2026 weist das Landratsamt auf relevante Regelungen zur Sicherheit im Straßenverkehr hin.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, darf Wahlwerbung nicht an außerörtlichen Straßen und unmittelbar nach einer Ortseinfahrt platziert werden. Dabei besteht kein Unterschied, ob sie sich auf privatem oder öffentlichem Grund befindet. Es geht allein darum, die Ablenkung in einem Straßenverkehr mit erhöhter Geschwindigkeit zu vermeiden.

Das Anbringen von Wahlwerbung an Verkehrsschildern oder auch an Ampeln ist bereits grundsätzlich nicht erlaubt. Das Verteilen von Flugblättern bedarf in jedem Fall einer Genehmigung, soweit es auf Fahrbahnen oder außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden soll und wenn der zielgerichtete Fußgängerverkehr - etwa an Kreuzungen oder im Berufsverkehr - erheblich gestört würde.

Im Zweifelsfall und für eine Genehmigung sollte vorab die zuständige Behörde kontaktiert werden. Mit Blick auf innerörtliche Straßen sind dies die jeweiligen Rathäuser der Landkreisgemeinden. Diese haben teils auch eigene Verordnungen zum Schutz des Orts-und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- und Kulturdenkmals erlassen.

Soweit bei der Aufstellung gegen Vorschriften verstoßen wird, muss die Wahlwerbung auf Kosten der Aufstellerinnen und Aufsteller entfernt werden.

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