Öffentliche Einrichtungen

Ganz allgemein sollen die Landkreise im eigenen Wirkungskreis "in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Kreisgebiets erforderlich sind". Als Pflichtaufgaben in der Landkreisordnung ausdrücklich genannt sind "Maßnahmen auf den Gebieten der Straßenverwaltung, Feuersicherheit, des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege".

Im Einzelnen zählen dazu Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien, Sonderpädagogische Förderzentren, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Krankenhäuser, Altenheime, Sozialhilfe und Jugendhilfe, der Kreisstraßenbau und die Abfallbeseitigung.

Neben diesen reinen Pflichtaufgaben müssen die Landkreise jedoch viele Aufgaben zusätzlich erfüllen. Dies gilt beispielsweise für Einrichtungen der Weiterbildung, des Sports und des öffentlichen Personennahverkehrs.

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