Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Satzung für die „Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg"
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.07.2017 KT/003/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreistag beschließt
einstimmig
die Änderung der Satzung der „Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ in der vorgelegten Fassung.
Landrat Scherf
trägt vor, dass der Hintergrund der vorgeschlagenen Satzungsänderung Änderungen
der Steuergesetze sind. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurde - neben
verschiedenen steuerlichen Erleichterungen - auch ein Verfahren zur gesonderten
Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung
(AO) eingeführt. Wesentlich ist eine neue Mustersatzung, die als Anlage 1 der
AO beigefügt ist. Das Finanzamt überprüft deshalb aktuell bei allen Vereinen,
Stiftungen u.ä. Organisationen, ob die Satzung mit
der Mustersatzung übereinstimmt. U.a. auch bei der „Stiftung Altenhilfe“ musste
ebenfalls eine Satzungsänderung durchgeführt werden. Diese ist bereits von der
Stiftungsaufsicht genehmigt.
Wenn die Änderung
nicht durchgeführt würde, würde der Verlust der Gemeinnützigkeit, verbunden mit
steuerlichen Nachteilen, drohen.
Der Wortlaut des vorliegenden
Entwurfs ist mit Finanzamt (Schreiben des Finanzamts Aschaffenburg vom 14.03.2017)
und der Stiftungsaufsicht (Mail der Regierung vom 10.03.2017) abgestimmt. Wir
sollten also nach Möglichkeit keine Änderungen mehr daran vornehmen.
Vorgaben des Finanzamts:
·
Änderungen
in § 2 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO)
·
Änderungen
in § 7 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO); wichtig ist vor allem die
Formulierung „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“
Vorgaben der Stiftungsaufsicht:
·
Änderung
des Einleitungssatzes in der Präambel
·
§
1: Umrechnung der DM-Beträge in Euro
·
§
3: Aktualisierung der Höhe des Vermögensgrundstocks
·
§§
4 und 5: Anpassung der zitierten Rechtsgrundlagen an die Änderungen des
Stiftungsrechts
·
§
8: Nach den Änderungen des Stiftungsgesetzes ist nicht mehr das
Innenministerium, sondern die Regierung Genehmigungsbehörde.
Wenn die Änderung
vom Kreistag beschlossen ist, wird die Satzung der Regierung zur Genehmigung
vorgelegt. Eine Einbindung des Ministeriums ist nicht mehr notwendig. Danach
geht die genehmigte Satzung an das Finanzamt und es sollte dann keine Probleme
mit der Gemeinnützigkeit geben.
Trotz der geringen finanziellen Bedeutung der „Allgemeinen
Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ wurde die Änderung der Satzung
vom Finanzamt dringend empfohlen.
Der Beschluss wurde am 3. Juli 2017 im Kreisausschuss vorberaten und dem Kreistag einstimmig empfohlen.