Tagesordnungspunkt
TOP Ö 1: Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.04.2017 BAUV/002/2017 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die
Ausführungen zur Kenntnis.
Herr Wosnik stellt den Sachverhalt wie folgt dar:
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ausschusses für Bau und Verkehr am 21.02.2017 wurden folgende Aufträge vergeben:
Erweiterung, Umbau und Generalsanierung des
Hermann-Staudinger-Gymnasiums Erlenbach BA 2 + 3:
Abbrucharbeiten BA 2 729.628,42 €
Abwasser-Kanalsanierung BA 2 + 3 107.311,23 €
Heizungsinstallation BA 2 + 3 510.634,58 €
Lüftungsinstallation BA 2 + 3 1.200.914.93 €
Dämmarb. Techn. Anlagen BA 2 + 3 112.920,17 €
Beauftragung der Architekten und Fachplaner mit den Leistungsphasen 8 bis 9 HOAI (BA 2 + 3)
Generalsanierung des Johannes-Butzbach-Gymnasiums
Miltenberg BA 2:
Zimmerer- und Holzbauarbeiten 75.214,08 €
Metall- und Verglasungsarbeiten 297.573,03 €
Dachabdichtungs- und Spenglerarbeiten 152.241,79 €
Stahlbauarbeiten 65.373,24 €
Staatl.
Berufsschule Miltenberg, Umbau und Sanierung Bauteil E1 für die Hochschule
Aschaffenburg:
Elektroinstallationsarbeiten 258.113,67 €
Lüftungstechnische Anlagen 111.663,91 €
Heizungstechnische Anlagen 56.986,81 €
Herr Schuck möchte wissen, weshalb zurzeit fünf Ausschreibungen gleichzeitig laufen.
Herr Wosnik antwortet, dass es keine Rolle spiele, wie viele Ausschreibungen der Landkreis für eine Baumaßnahme laufen hat. Da die Auftragslage der Firmen aktuell sehr gut ist, gäben die Unternehmen nur dann Angebote ab, wenn es für sie erheblich gewinnbringend wäre. Die Verwaltung könne sich jedoch nicht gänzlich nach der Konjunktur richten und plötzlich aufhören, zu bauen.
Herr Schuck trägt vor, dass sich gerade kleinere Unternehmen Sorgen wegen der umfangreichen Vorgaben machen würden und würde kleinere Ausschreibungen befürworten. Der Katalog an Vorbemerkungen wäre zu groß.
Herr Wosnik erklärt, dass der Katalog auf rechtlichen Grundlagen basiere, fest vorgegeben werde und auch bei zwei oder drei kleineren Ausschreibungen exakt denselben Umfang hätte. Die Verwaltung wäre ebenfalls an kurzen Vorbemerkungen interessiert, jedoch sind die Vorbemerkungen bei öffentlichen Ausschreibungen generell länger, was auch nötig sei, da es bei öffentlichen Ausschreibungen keine Nachverhandlungen gäbe. Was nicht in den Vorbemerkungen stehe, könne später nicht mehr nachverhandelt werden.
Herr Deboy wendet ein, dass die Art der Ausschreibungen auch durch die Vergabesummen bestimmt wird. Wenn bei Vergaben Probleme entstehen, schaue der Jurist als erstes auf die Vorbemerkungen. Die Ausschreibungen basieren auf dem Vergabehandbuch.
Bei den derzeit laufenden großen Ausschreibungen wären die Vorgaben schon so gering wie möglich gehalten.
In Einzelfällen können die Vorgaben länger als die eigentlichen Leistungsbeschreibungen sein.
Über diese Regularien kann und darf die Verwaltung sich nicht wegsetzen.
Lediglich bei freihändigen Vergaben wenn eine Preisanfrage gemacht wird, kann u. U. auf Vorbemerkungen verzichtet werden.
Herr Scherf bestätigt auf Grundlage mehrerer gemeinsamer Gespräche mit dem UB 5 und einzelnen Innungen, dass nichts an den Vorgaben geändert werden könne und die Verwaltung verpflichtet sei, diese so umzusetzen.