Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Änderung der Abfallgebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.12.2016   KT/006/2016 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreistag beschließt mehrheitlich bei einer Gegenstimme (Kreisrat Schuck)

 

die nachfolgenden Änderungen der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg :

 

1.    § 3 Abs. 4 wird Satz 2 angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“

2.    § 4 Abs. 8:  An drei Stellen wird das Wort „ungefährliche“ eingefügt.

3.   § 4 Abs. 8a wird neu eingeführt:

4.  „(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

   a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen: 275,00 € je Tonnen;
       es gelten folgende Pauschalen: bis 100 kg 30 € und bis 200 kg 60 €.

   b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
       bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 20,00 €.

   c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen Entsorgungskosten. Diese beinhalten
       auch die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

   d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher
       Abfälle werden als Auslagen zusätzlich erhoben.“

5.    § 4 Abs. 10 Satz 1: Einfügung „falsch deklarierten oder“

6.    § 4 Abs. 12: Änderung der Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge

7.    § 4 Abs. 13: Anpassung der Gebühren für Asbest und KMF

8.   § 8 Satz 2: Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in Kraft.

 


Herr Röcklein schlägt folgende Änderungen/Korrekturen der Abfallgebührensatzung vor, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten:

 

1.    § 3 Abs. 4 wird Satz 2 angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“
Grund: Abrechnung von Übermengen beim Wertstoffhof Bürgstadt; erforderliche Klarstellung;

2.    § 4 Abs. 8:  An drei Stellen wird das Wort „ungefährliche“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die Gebühren im Absatz 8 nur für ungefährliche Abfälle gelten; ansonsten eine Neuordnung und  Zusammenfassung des Absatzes zur besseren Übersichtlichkeit;

3.    § 4 Abs. 8a wird neu eingeführt: Zuschläge bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und klare Abtrennung der Regelungen für gefährliche Abfälle.

 „(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

 a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen: 275,00 € je Tonnen;
     es gelten folgende Pauschalen: bis 100 kg  30 € und bis 200 kg 60 €.

 b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
     bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 20,00 €.

 c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen Entsorgungskosten. Diese beinhalten auch die
     Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

 d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher
     Abfälle werden als Auslagen zusätzlich erhoben.“

Gründe: GKS rechnet gefährliche Abfälle nicht im Stufenmodell ab, sondern mit 130,00 €/t netto, 154,70 €/t brutto.

Umliegende Körperschaften berechnen für gefährliche Abfälle erheblich höhere Gebühren. Beispiel      Stadt Aschaffenburg: Baustyropor –   650,00 €/t;

                    Landkreis Miltenberg - bisher -           125,00 €/t.

Der Verwaltungsaufwand und auch die Kosten für das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle sind enorm angestiegen. Es müsse für jeden Entsorgungsnachweis und jeden Begleitschein Gebühren an das Bayerische Landesamt für Umwelt entrichtet werden.

Viele gefährliche Abfälle, z.B. nach Brandfällen Holz-/Asbestgemisch, dürfen nur noch mit Einzelfallgenehmigung der Regierung von Unterfranken abgelagert werden. Auch für diese Genehmigung fallen Gebühren und Auslagen an.

Auch die Pauschalen bis 200 kg müssen entsprechend angepasst werden.

4.    § 4 Abs. 10 Satz 1: Einfügung „falsch deklarierten oder“
Grund Klarstellung, Anpassung zu § 4 Abs. 13 Satz 3

5.    § 4 Abs. 12: Änderung der Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge
Grund: Beschluss ENU vom 22.09.2016 und Wunsch aus ENU;
Aufgrund der bereits wiederum gestiegenen Altholzpreise ist der am 22.09.2016 besprochene Preis für die Direktanlieferung von A-IV-Holz nicht mehr haltbar und muss auf 65,00 €/t hochgesetzt werden.

6.    § 4 Abs. 13: Anpassung der Gebühren für Asbest und KMF
Grund: Anpassung an § 4 Abs. 8a NEU

7.    § 8 Satz 2: Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Kreisrat Reinhard stimmt der Satzungsänderung zu.

Er spricht die Probleme mit der Lieferung von Gelben Säcken an.. Er möchte wissen, wie das Problem gelöst werde, damit die BürgerInnen ohne Diskussion im Rathaus wieder die Gelben Säcke erhielten.

 

Herr Röcklein antwortet, dass die Gelben Säcken den Landkreis Miltenberg nichts angingen. Die Gelben Säcke seien eine völlig private Erfassung von Verpackungswertstoffen. Dazu habe man 1993 gemeinsam mit den damaligen Bürgermeistern besprochen, dass die Verteilung der Gelben Säcke als Service für unsere BürgerInnen über die Rathäuser erfolgen solle. Dafür bekommen die Gemeinden auch einen Obolus pro Einwohner. Insofern seien die Gemeinden in einem gewissen Umfang beteiligt. Man habe mit der Fa. Reso elf Jahre lang gut zusammengearbeitet. Jetzt im zwölften Jahr gebe es Ärger. Die Verwaltung könne das auch nicht richtig verstehen, warum und wieso jetzt Probleme auftauchen. Dass der Landkreis einen sehr hohen Verbrauch an Gelben Säcken habe, akzeptiere man. Man hätte dieses Problem über Öffentlichkeitsarbeit langsam angehen sollen und nicht schlagartig den Hahn zudrehen sollen. Man habe bereits im Mai den ersten Artikel gemeinsam mit Herrn Kümmel vom Main-Echo veröffentlicht, um auf das Problem hinzuweisen. Mit der Fa. Reso stehe man in ständigem Kontakt. Das Problem sei aber immer größer geworden. Daraufhin habe die Fa. Reso am 12. Oktober in einer Gemeindedienstbesprechung versprochen, dass sie ab Dezember die Menge der Auslieferung verdoppeln würde. Die Fa. Reso habe auch eine neue Liste zur Verfügung gestellt, auf der alle Anlieferungen aufgezeichnet gewesen seien. Diese Liste habe bei einigen Gemeinden zu Überraschungen geführt, weil die Menge Gelber Säcke auf einmal sehr niedrig gewesen sei. Inzwischen dürften die Unklarheiten auf dieser neuen Reso-Liste beseitigt sein. Im Dezember habe die Fa. Reso allerdings wieder nach der alten Liste ausgeliefert. Bei der Fa. Reso gehe es drunter und drüber. Die Kommunale Abfallwirtschaft des Landkreises Miltenberg wisse schon bald nicht mehr weiter. Man habe auch schon einen Vertragspartner von Reso, die Firma Duales System Deutschland, hier im Haus gehabt und angedroht, dass der Landkreis notfalls selber eingreife. Man habe ein sogenanntes Noteingriffsrecht im Vertrag zwischen Reso und der Fa. DSD. Aber selbst wenn man eingreifen würde, stelle sich die Frage, wo man die Gelben Säcke herbekomme. Mittlerweile gebe es massive Schreiben von der Fa. DSD an Reso, dass es so nicht weitergehen könne. Die Eingriffsmöglichkeiten des Landkreises seien relativ gering.

 

Kreisrat Scholtka kann sich bei Punkt 3 die Summen für die Ablagerung nicht erklären.

 

Herr Röcklein antwortet, dass Zahlen angewendet worden seien, die für die BürgerInnen und MitarbeiterInnen einfacher zu handlen seien.

 

Kreisrat Schuck merkt an, dass man bei einer Preiserhöhung in elf Tagen auch an die Unternehmer denken müsse, die alte Preise abgegeben hätten z.B. für Asbest. Dazu möchte er von Herrn Röcklein eine Auskunft.

Weiterhin fragt er nach, ob es für die Zukunft auch eine Preisdifferenz für das Holz nach unten geben könne, wenn das Altholz in Kategorie eins bis vier ein wenig auseinander geklaubt werde.

Kreisrat Schuck sagt, wenn man in Zukunft den Wertstoffhof in Bürgstadt sehe, wo man die Ein-Kubikmeter-Regelung habe, würde die Anlieferung von einem Kubikmeter Styropor im Großen und Ganzen 275 Euro kosten. Wenn man das Styropor allerdings nach Erlenbach oder Guggenberg fahren würde, wäre man bis 200 kg bei einem Betrag von 25 oder 30 Euro.

 

Herr Röcklein antwortet, dass das Gewerbe immer damit rechnen müsse, dass sich Gebühren ändern würden. Man habe bereits frühzeitig die Gebührenerhöhung im Umweltausschuss beraten. Die Presse habe auch sehr umfassend darüber berichtet.

Zum Altholz erklärt Herr Röcklein, dass das Biomassekraftwerk in Buchen, mit dem der Landkreis seit vielen Jahren zusammenarbeite, für Altholz der Klasse eins bis vier zugelassen sei. Seit Jahren hätte man einen Durchschnittspreis beim Biomassekraftwerk gehabt. Aufgrund der Preisentwicklung der letzten Monate habe man Altholz bei der Anlieferung in Buchen zu getrennten Preisen anliefern wollen. Allerdings lasse die Erfassung selbst eine Trennung nicht zu. Wenn man auf den Wertstoffhöfen Altholz in Containern erfasse, dann sei es eine Mischung von Altholz der Klasse eins bis vier. Nach der Altholzordnung sei es so, dass 2% Altholz der Klasse 4 in diesem Container bereits reichen, um den ganzen Container als A 4 deklarieren zu müssen. Eine echte Trennung auf den Wertstoffhöfen sei nahezu unmöglich und ein immenser Beaufsichtigungsaufwand. Deshalb entsorge man dort nur A4. Sperrmüllholz werde als A3 entsorgt.

Die von Kreisrat Schuck genannten 275,00 Euro seien falsch. Am Freitag habe der Bundesrat HBDC-Dämmplatten zunächst nicht mehr als gefährlichen Abfall eingestuft. Der Stoff sei zumindest für ein Jahr wieder von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen worden. Bis dorthin müsse man eine neue Regelung finden.

 

Kreisrat Fieger betont, dass es wirklich wichtig sei, dass sich in Bezug auf die Gelben Säcke etwas ändern muss. Er bittet darum, Druck auszuüben, weil die momentane Situation zu unzumutbaren Situationen in den Gemeindeverwaltungen führen könne.

 

Landrat Scherf erwidert, dass Herr Röcklein bereits ausdrücklich dargelegt habe, dass der Landkreis Miltenberg nicht verantwortlich sei. Die Auslieferung der Gelben Säcke sei privatwirtschaftlich organisiert. Die Situation zeige in diesem Fall ein Versagen des Dualen Systems. Natürlich werde die Verwaltung alles unternehmen, die Versorgung zu verbessern.

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