Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Abfallgebührensatzung:
Beratung und Empfehlungsbeschluss für den Kreistag

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.11.2016   ENU/005/2016 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz empfiehlt dem Kreistag einstimmig,

 

die nachfolgenden Änderungen der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg zu beschließen:

1.    § 3 Abs. 4 wird Satz 2 angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“

2.    § 4 Abs. 8:  An drei Stellen wird das Wort „ungefährliche“ eingefügt.

3.   § 4 Abs. 8a wird neu eingeführt:

4.  „(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

   a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen: 275,00 € je Tonnen;
       es gelten folgende Pauschalen: bis 100 kg 30 € und bis 200 kg 60 €.

   b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
       bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 20,00 €.

   c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen Entsorgungskosten. Diese beinhalten
       auch die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

   d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher
       Abfälle werden als Auslagen zusätzlich erhoben.“

5.    § 4 Abs. 10 Satz 1: Einfügung „falsch deklarierten oder“

6.    § 4 Abs. 12: Änderung der Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge

7.    § 4 Abs. 13: Anpassung der Gebühren für Asbest und KMF

8.   § 8 Satz 2: Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Der Text der Abfallgebührensatzung mit den eingefügten und gekennzeichneten Änderungen liegt dem Ausschuss vor.


Herr Röcklein schlägt folgende Änderungen/Korrekturen der Abfallgebührensatzung vor, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten:

 

1.    § 3 Abs. 4 wird Satz 2 angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“
Grund: Abrechnung von Übermengen beim Wertstoffhof Bürgstadt; erforderliche Klarstellung;

2.    § 4 Abs. 8:  An drei Stellen wird das Wort „ungefährliche“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die Gebühren im Absatz 8 nur für ungefährliche Abfälle gelten; ansonsten eine Neuordnung und  Zusammenfassung des Absatzes zur besseren Übersichtlichkeit;

3.    § 4 Abs. 8a wird neu eingeführt: Zuschläge bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und klare Abtrennung der Regelungen für gefährliche Abfälle.

 „(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

 a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen: 275,00 € je Tonnen;
     es gelten folgende Pauschalen: bis 100 kg  30 € und bis 200 kg 60 €.

 b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
     bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 20,00 €.

 c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen Entsorgungskosten. Diese beinhalten auch die
     Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

 d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher
     Abfälle werden als Auslagen zusätzlich erhoben.“

Gründe: GKS rechnet gefährliche Abfälle nicht im Stufenmodell ab, sondern mit 130,00 €/t netto, 154,70 €/t brutto.

Umliegende Körperschaften berechnen für gefährliche Abfälle erheblich höhere Gebühren. Beispiel      Stadt Aschaffenburg: Baustyropor –   650,00 €/t;
                                      Landkreis Miltenberg - bisher -           125,00 €/t.

Der Verwaltungsaufwand und auch die Kosten für das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle sind enorm angestiegen. Wir müssen für jeden Entsorgungsnachweis und jeden Begleitschein Gebühren an das Bayerische Landesamt für Umwelt entrichten.

Viele gefährliche Abfälle, z.B. nach Brandfällen Holz-/Asbestgemisch, dürfen nur noch mit Einzelfallgenehmigung der Regierung von Unterfranken abgelagert werden. Auch für diese Genehmigung fallen Gebühren und Auslagen an.

Auch die Pauschalen bis 200 kg müssen entsprechend angepasst werden.

4.    § 4 Abs. 10 Satz 1: Einfügung „falsch deklarierten oder“
Grund Klarstellung, Anpassung zu § 4 Abs. 13 Satz 3

5.    § 4 Abs. 12: Änderung der Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge
Grund: Beschluss ENU vom 22.09.2016 und Wunsch aus ENU;
Aufgrund der bereits wiederum gestiegenen Altholzpreise ist der am 22.09.2016 besprochene Preis für die Direktanlieferung von A-IV-Holz nicht mehr haltbar und muss auf 65,00 €/t hochgesetzt werden.

6.    § 4 Abs. 13: Anpassung der Gebühren für Asbest und KMF
Grund: Anpassung an § 4 Abs. 8a NEU

7.    § 8 Satz 2: Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Kreisrat Dotzel zu folgendem Auszug aus der Gebührenordnung Seite 3: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrundegelegt

Styropor wiege eigentlich nichts, vielleicht ein Kubikmeter ein Kilo, in Wirklichkeit werde er aber wie eine Tonne behandelt. Auf der anderen Seite könne ein Kubikmeter auch ein Gewicht von 8 Tonnen haben. Die Frage sei, was man damit erreichen wolle.

 

Herr Röcklein antwortet, dass diese Änderung der Abrechnung auf dem Wertstoffhof Bürgstadt diene und gelte nur in den Einrichtungen, in denen keine Waage vorhanden sei. Dort wolle man nur haushaltsübliche Mengen annehmen, so dass es keine großen Auswirkungen haben werde. Allerdings werde eine Grundlage benötigt.

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