Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Änderung der Abfallgebührensatzung:
Beratung und Empfehlungsbeschluss für den Kreistag
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.11.2016 ENU/005/2016 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz
empfiehlt dem Kreistag einstimmig,
die nachfolgenden
Änderungen der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg zu beschließen:
1.
§ 3 Abs. 4 wird Satz
2
angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“
2.
§ 4 Abs. 8: An drei Stellen wird das Wort „ungefährliche“
eingefügt.
3. § 4 Abs. 8a wird neu eingeführt:
4. „(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle
werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen:
275,00 € je Tonnen;
es
gelten folgende Pauschalen: bis 100 kg 30 € und bis 200 kg 60 €.
b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
bis
200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 20,00 €.
c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen
Entsorgungskosten. Diese beinhalten
auch
die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.
d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für
die Ablagerung gefährlicher
Abfälle werden als Auslagen zusätzlich
erhoben.“
5.
§ 4 Abs. 10 Satz 1: Einfügung „falsch
deklarierten oder“
6.
§ 4 Abs. 12: Änderung der
Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge
7.
§ 4 Abs. 13: Anpassung der
Gebühren für Asbest und KMF
8. § 8
Satz 2: Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in
Kraft.
Der Text der
Abfallgebührensatzung mit den eingefügten und gekennzeichneten Änderungen liegt
dem Ausschuss vor.
Herr Röcklein schlägt folgende
Änderungen/Korrekturen der Abfallgebührensatzung vor, die am 1. Januar 2017 in
Kraft treten:
1. § 3 Abs. 4 wird Satz 2
angefügt: „Dabei wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrunde gelegt.“
Grund: Abrechnung von Übermengen beim Wertstoffhof Bürgstadt;
erforderliche Klarstellung;
2. § 4 Abs. 8: An drei Stellen wird das
Wort „ungefährliche“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die Gebühren im
Absatz 8 nur für ungefährliche Abfälle gelten; ansonsten eine Neuordnung
und Zusammenfassung des Absatzes zur
besseren Übersichtlichkeit;
3. § 4 Abs. 8a
wird neu eingeführt: Zuschläge bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und
klare Abtrennung der Regelungen für gefährliche Abfälle.
„(8a) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle
werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen:
275,00 € je Tonnen;
es gelten folgende Pauschalen: bis
100 kg 30 € und bis 200 kg 60 €.
b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 105 € je Tonne;
bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr
von 20,00 €.
c) in sonstigen Fällen die tatsächlichen
Entsorgungskosten. Diese beinhalten auch die
Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und
3.
d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die
Ablagerung gefährlicher
Abfälle werden als Auslagen
zusätzlich erhoben.“
Gründe: GKS
rechnet gefährliche Abfälle nicht im Stufenmodell ab, sondern mit 130,00 €/t
netto, 154,70 €/t brutto.
Umliegende
Körperschaften berechnen für gefährliche Abfälle erheblich höhere Gebühren.
Beispiel Stadt Aschaffenburg:
Baustyropor – 650,00 €/t;
Landkreis Miltenberg -
bisher - 125,00 €/t.
Der
Verwaltungsaufwand und auch die Kosten für das Nachweisverfahren für
gefährliche Abfälle sind enorm angestiegen. Wir müssen für jeden
Entsorgungsnachweis und jeden Begleitschein Gebühren an das Bayerische
Landesamt für Umwelt entrichten.
Viele gefährliche
Abfälle, z.B. nach Brandfällen Holz-/Asbestgemisch, dürfen nur noch mit
Einzelfallgenehmigung der Regierung von Unterfranken abgelagert werden. Auch
für diese Genehmigung fallen Gebühren und Auslagen an.
Auch die
Pauschalen bis 200 kg müssen entsprechend angepasst werden.
4. § 4 Abs. 10 Satz 1:
Einfügung „falsch deklarierten oder“
Grund Klarstellung, Anpassung zu § 4 Abs. 13 Satz 3
5. § 4 Abs. 12:
Änderung der Gebühren für Altholz, Klarstellung Freimenge
Grund: Beschluss ENU vom 22.09.2016 und Wunsch aus ENU;
Aufgrund der bereits wiederum gestiegenen Altholzpreise ist der am 22.09.2016 besprochene Preis für die Direktanlieferung
von A-IV-Holz nicht mehr haltbar und muss auf 65,00 €/t hochgesetzt werden.
6. § 4 Abs. 13:
Anpassung der Gebühren für Asbest und KMF
Grund: Anpassung an § 4 Abs. 8a NEU
7. § 8 Satz 2: Die
Änderungen in Fett- und Kursivschrift treten zum 01.01.2017 in Kraft.
Kreisrat
Dotzel zu folgendem Auszug aus der Gebührenordnung
Seite 3: „Dabei
wird ein Kubikmeter = 1 Tonne zugrundegelegt“
Styropor
wiege eigentlich nichts, vielleicht ein Kubikmeter ein Kilo, in Wirklichkeit
werde er aber wie eine Tonne behandelt. Auf der anderen Seite könne ein
Kubikmeter auch ein Gewicht von 8 Tonnen haben. Die Frage sei, was man damit
erreichen wolle.
Herr
Röcklein antwortet, dass diese Änderung der
Abrechnung auf dem Wertstoffhof Bürgstadt diene und
gelte nur in den Einrichtungen, in denen keine Waage vorhanden sei. Dort wolle
man nur haushaltsübliche Mengen annehmen, so dass es keine großen Auswirkungen
haben werde. Allerdings werde eine Grundlage benötigt.