Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Sachstand zur Änderung der Naturpark-Verordnung des Landschaftsschutzgebietes Naturpark Bayerischer Odenwald

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.10.2016   KA/005/2016 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.


Herr Pache berichtet zur Änderung der Naturpark-Verordnung des Landschaftsschutzgebietes Naturpark Bayerischer Odenwald.

Mit Schreiben vom 29.07.2016 wurde der Landkreis Miltenberg in dem Verfahren zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ und die Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des „Naturparks Bayerischer Odenwald“ vom Bezirk Unterfranken erneut um Stellungnahme gebeten.

 

Aufgrund der im ersten Anhörungsverfahren (Mai/Juni 2015) vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen sowie der Aktualisierung der Daten über Vorkommen kollissionsgefährdeter Vogelarten wurde der ursprüngliche Verordnungsentwurf überarbeitet.

Hierdurch verkleinern sich die vorgesehenen Ausnahmezonen 1,3,4,5,6,und 8 z.T. deutlich. Die geplanten Ausnahmezonen 8,11 und 12 fallen komplett weg.

 

Ausnahmezone 8:

 - Erweiterung Pufferzone um Rotmilanvorkommen Raum  Beuchen

 

Ausnahmezone 11:

 - neues Rotmilanvorkommen nördlich Gottersdorf (Baden-Württemberg)

- neues Schwarzstorchvorkommen bei Schippach

- Erweiterung Pufferzone um Rotmilanvorkommen Haselwald

 

Ausnahmezone 12:

- Erweiterung Pufferzone um Rotmilanvorkommen Etterwald / Gottersdorf

- neues Rotmilanvorkommen nördlich Gottersdorf (Baden-Württemberg)

- neues Schwarzstorchvorkommen bei Schippach.

 

 

Vorgesehen sind nunmehr 9 statt 12 Ausnahmezonen. Die Fläche der Ausnahmezonen verringert sich von 2252 auf 1704 ha.

 

Gemeinde

Bezeichnung

Nummer

Fläche (ha)

2015

Fläche (ha)

 2016

Obernburg

Obernburger Stadtwald

1

41

36

Wörth, Klingenberg

Oberwald Wörth

2

418

418

Miltenberg, Rüdenau, Weilbach

Waldgebiet am Rauschen und Steinkopf

3

537

516

Amorbach, Weilbach

Sansenhof/Gönzbachtal

4

421

350

Amorbach, Kirchzell

Zwischen Lochbrunntal und Reißberg

5

322

134

Kirchzell

Westlich Breitenbuch

6

114

25

Kirchzell

Nördlich Dörnbachshöhe

7

75

75

Amorbach, Kirchzell

Am Atzberg

8

36

0

Amorbach, Schneeberg

Hagheumahden

9

133

106

Schneeberg

Südlich Hambrunn

10

44

44

Amorbach, Schneeberg

„Alter Wald“ südöstlich Reichartshausen

11

47

0

Eichenbühl

Südwestlich Dellbuckel

12

63

0

 

 

Summe

2252

1704

 

 

 

Zudem wurde der Verordnungsentwurf dahingehend angepasst, dass Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen bis zu einer Höhe von 230 m zulässig sind. Damit wird dem aktuellen technischen Entwicklungsstand Rechnung getragen.

 

Da mögliche negative Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes auf Ebene des Zonierungsverfahrens nicht abschließend bewertet werden können, werden sie auf nachgeordneten Planungsstufen bzw. im Zuge konkreter Projektplanungen vertieft betrachtet.

 

Aus den Stellungnahmen der Fachbereiche ergaben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2015:

 

Der westliche Teil der als Ausnahmezone 4 bezeichneten Flächen berührt die Rüstungsaltlastenverdachtsfläche „Sprengplatz/Munitionsfundstelle Boxbrunn“, ABuDis-Nr. 67600740, für die die bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung ansteht. Auch die darüber hinausgehenden Flächen des vormaligen Sprengplatzes sind betroffen. Eine Gefährdung durch Sprengmittel ist dort nicht auszuschließen. Auf dem Gelände wird zurzeit eine Kampfmittelräumung durchgeführt. Es wird empfohlen die Sicherheitsbehörden im Verfahren zu beteiligen.

Eine Berücksichtigung der Verlegung des Schwarzstorchhorstes östlich von Würzberg würde bei Einhaltung des erforderlichen Puffers von 3000 m zu einer geringfügigen Streichung von Teilflächen der Ausnahmezonen 5 und 6 führen.

Die UNB schlägt vor, in § 6 Abs.1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ das Wort „insbesondere“ zu ergänzen ( Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf insbesondere, wer…). Durch die Ergänzung kann der Katalog der Erlaubnispflichten offen gehalten werden.

 

Der Kreistag hat bereits mit seinem Beschluss vom 18.06.2015 (unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachstellen) keine Bedenken gegen die Zonierung geäußert.

 

 

Kreisrat Reinhard möchte wissen, ob sich etwas an dem Aktivierungsvorbehalt ändere.

 

Landrat Scherf erklärt, dass alles unverändert bleibe und sich nur die Gebiete verkleinerten.

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung