Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.10.2016   KA/005/2016 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig,

 

dass der Landkreis Miltenberg weiterhin die Altregelung bis zum 31.12.2020 anwendet.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die hierzu notwendige Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.


Herr Krämer, Kreiskämmerer, berichtet, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts im letzten Jahr neu geregelt wurde. Dies hat zur Folge, dass viele Sachverhalte umsatzsteuerrechtlich neu bewertet werden müssen.

Der neue § 2b UStG verfolgt eine eigene Systematik und enthält zudem viele gänzlich neu in das Umsatzsteuerrecht eingeführte Rechtsbegriffe, die noch einer näheren Auslegung bedürfen. Die  Erläuterungen des BMF hierzu werden allerdings erst für Anfang 2017 erwartet.

 

Wegen der Komplexität der Neuregelungen hat der Gesetzgeber eine mehrstufige Übergangsregelung geschaffen.

 

Zum einen ist die Neuregelung des § 2b UStG zwar bereits zum 01.01.2016 in Kraft getreten, jedoch frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden.

 

Zum anderen können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Verlängerung der Anwendung der bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2020 beantragen. Damit bleibt ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren, um den Wechsel in das neue System zu gestalten.

 

Spätestens ab dem 01.01.2021 ist also § 2b UStG zwingend anzuwenden.

 

Wie Ihnen bekannt ist, zahlt der Landkreis bisher Umsatzsteuer nur für die BgA (Abfallwirtschaft, Photovoltaikanlage, Sporthallen, Cafeteria).

 

Der neue § 2b UStG führt bspw. dazu, dass Einnahmen aus privatrechtlichen Tätigkeiten wie z.B.:

-       vermögensverwaltende Tätigkeiten (z.B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken)

-       Werbeverträge, Sponsoring

-       hoheitliche Hilfsgeschäfte (z.B. Verkauf von nicht mehr benötigter Betriebs- u. Verwaltungsausstattung wie Fahrzeuge und Büromöbel)

 

grundsätzlich auch unter die Anwendung des UStG fallen. Damit wird die kommunale Steuerpflicht erheblich ausgeweitet.

 

Der Deutsche Landkreistag als auch der bayerische Landkreistag empfehlen die Option zur Beibehaltung der Altregelung bis 31.12.2020.

 

Die erforderliche Option nach § 27 Abs. 22 UStG muss bis 31.12.2016 gegenüber dem örtlichen Finanzamt erklärt werden und sollte durch den Landrat als gesetzlichen Vertreter des Landkreises unterzeichnet werden.

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung