Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Altholzentsorgung:
- Situationsbericht
- Änderung der Altholzgebühren zum 01.01.2017
- Erhöhung der Entsorgungskosten für Altholz aus dem gewerblichen Bereich ab 01.11.2016
- Errichtung eines Zwischenlagers für Altholz
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 22.09.2016 ENU/004/2016 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Ausschuss für Energie, Natur und Umwelt nimmt den Bericht zur Kenntnis.
1.
Der Ausschuss für Energie, Natur- und
Umweltschutz empfiehlt dem Kreistag einstimmig,
die Altholzgebühren in § 4 Abs. 12 der
Abfallgebührensatzung ab 1. Januar 2017 wie folgt festzusetzen:
Selbstanlieferung bei den
Abfallwirtschaftsanlagen des Landkreises 80,00 €/t;
Direktanlieferung beim Biomassekraftwerk
Odenwald in Buchen auf Zuweisung durch den Landkreis 50,00 €/t.
§ 4 Absatz 12 Abfallgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Selbstanlieferung von verwertbarem
Altholz wird eine Gebühr in Höhe von 80,00 EURO je Tonne und für Anlieferungen
bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 5,00 EURO erhoben.
Wird Altholz auf Zuweisung durch den Landkreis vom Abfallerzeuger,
Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen unmittelbar zum Biomassekraftwerk
Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je Tonne 50,00 EURO. Für
Direktanlieferungen beim Biomassekraftwerk Buchen ist eine Mindestmenge von
einer Tonne erforderlich.“
Hinweis: Die Freimenge für Anliefer/innen, die sich als Kunden der Kommunalen
Abfallwirtschaft im Landkreis Miltenberg ausweisen, bleibt unverändert bei 200
kg/Tag.
2.
Der Ausschuss für
Energie, Natur- und Umweltschutz beschließt einstimmig
die Ermächtigung
der Landkreisverwaltung, für Altholz, für das bei der Anlieferung kein Nachweis
vorliegt, dass es aus dem Herkunftsbereich privater Haushalte kommt, und das
damit nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ab 1. November 2016
folgende Kosten in Rechnung zu stellen:
a)
Anlieferung bei den Abfallwirtschaftsanlagen des
Landkreises – 80,00 €/t zzgl. Umsatzsteuer,
b)
Direktanlieferung beim Biomassekraftwerk Odenwald
auf Zuweisung durch den Landkreis 50,00 €/t zzgl. Umsatzsteuer.
Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt, diese Kosten entsprechend der
Entwicklung des Altholzmarktes mit der Maßgabe anzupassen, dass die Nettokosten
die festgesetzten Gebührensätze nicht unterschreiten dürfen.
3.
Der Landkreis errichtet auf der Kreismülldeponie
Guggenberg einen Lagerplatz für Altholz A III (Sperrmüllaltholz) mit 1.000 t
Lagerkapazität, um auf Entsorgungsprobleme und Störungen bei der
Altholzentsorgung reagieren zu können.
Der Ausschuss für Energie, Natur- und
Umweltschutz beschließt einstimmig,
dass die Landkreisverwaltung mit der Umsetzung beauftragt wird.
Herr Röcklein trägt folgenden Sachverhalt
vor:
Bezugnehmend auf den Bericht zum
Altholzproblem in der Juli-Sitzung des Ausschusses für Energie, Natur- und
Umweltschutz ist es zusammenfassend so, dass man beim Biomassenkraftwerk
Odenwald in Buchen ein Kontingent zur Altholzentsorgung über 4.500 t im Jahr
hat. Diese Menge musste in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht werden und
manchmal hat man auch das Kontingent überzogen. Grund dafür ist die ständig
ansteigende Altholzmenge mit Steigerungsraten von 10 Prozent im Jahr.
Aber natürlich können die
Verbrennungskapazitäten im Biomassekraftwerk nicht mitwachsen und damit ist die
Kommunale Abfallwirtschaft jetzt an einem Punkt angelangt, an dem es nicht
weitergeht.
Parallel haben die letzten milden Winter und
größere Schäden an einigen Biomassekraftwerken die Holzlager anschwellen lassen,
und insbesondere in Süddeutschland ist der Altholzmarkt kein Markt mehr,
sondern eine Notlage.
Alle Bemühungen bei anderen
Entsorgungsanlagen, zusätzliche Kapazitäten zu erhalten, waren erfolglos, da
dieses Problem natürlich nicht nur den Landkreis Miltenberg ,sondern alle
Entsorger trifft.
Es ist gelungen, das Altholzkontingent des
Landkreises Miltenberg beim BKO zu erhöhen und damit zumindest für 2016 die
Entsorgung sicherzustellen. Zu welchem Preis werde in der nichtöffentlichen Sitzung
besprochen werden müssen. Der nicht mehr funktionierende Markt hat die Entsorgungspreise
in schwindelnde Höhen getragen und auch dazu geführt, dass gewerbliche Altholzerzeuger
zunehmend versuchen, Mengen über den Landkreis zu entsorgen, was natürlich die
Probleme beim Landkreis verschärft und die Entsorgungspflichten für das Altholz
aus den privaten Haushalten gefährdet.
Als erste Maßnahme müssen die Gebühren für
Altholz baldmöglichst angepasst werden. Die Kommunale Abfallwirtschat will dies
zum 1. Januar 2017 tun und schlägt Ihnen eine Gebühr von 80,00 € bei Anlieferungen
auf den landkreiseigenen Anlagen und 50,00 € bei zugewiesener Direktanlieferung
beim BKO vor.
Bis 31.12.2011 lag die Gebühr bereits bei
80,00 €/t (30,00 €). Man habe die Gebühr dann den gesunkenen Entsorgungskosten
angepasst und ab 01.01.2012 auf 25,00 €/t (10,00 €) reduziert.
Dazu bitte man um den Empfehlungsbeschluss
des Ausschusses für eine entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung durch
den Kreistag.
Im zweiten Schritt beabsichtige die Kommunale
Abfallwirtschaft, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden
Altholzmengen aus den sogenannten sonstigen Herkunftsbereichen aus dem
Gebührensystem herauszunehmen und über den Betrieb gewerblicher Art abzuwickeln.
Damit könne man die Entsorgungspreise hierfür auch flexibel dem Altholzmarkt
anpassen und habe so auch eine Steuerungsmöglichkeit für diese Altholzmengen.
Selbstverständlich dürfen diese Preise nicht
unter die Satzungsgebühren sinken.
Eine ganze Anzahl von Landkreisen hat
inzwischen selbst oder bei Entsorgern Altholzwischenläger zur Pufferung und
Überbrückung bei Anlagenausfällen eingerichtet. Der Partner des Landkreises, BKO,
hat zwar ein Zwischenlager für 5.000 Tonnen bei der Anlage in Buchen, aber dieses
ist ständig überfüllt.
Die Kommunale Abfallwirtschaft will daher für
den Fall der Fälle auf der Kreismülldeponie Guggenberg ein Zwischenlager für
Altholz A III (Sperrmüllaltholz) mit einer Kapazität von 1.000 t errichten.
Diese Zwischenlager bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, auch
wenn es sich nur um ungefährliche Abfälle handelt. Nach bisherigen
Erkenntnissen reicht dafür ein Platz mit einer wassergebundenen Decke. Aber
natürlich wird man nach Ihrer Zustimmung weitere Details klären und ein Genehmigungsverfahren
einleiten.
Frau Frey möchte wissen, was ein Depot für A
III bringt, wenn das Depot für A IV ausgelastet ist.
Herr Röcklein erklärt, dass durch die Lösung
mit dem Zwischenlager für A III-Holz das Biomassekraftwerk entlastet werde.
Mittlerweile bestünde eine große Verlagerung
von A III-Holz zu A IV-Holz, da laut Gesetz jedes Außenholz automatisch als A IV-Holz
eingestuft werden würde.
Herr Ullmer fragt, was der Grund dafür ist,
dass der süddeutsche Bereich inzwischen so überlastet ist.
Herr Röcklein führt aus, dass der erhebliche
Anstieg an Altholz auch darauf zurückzuführen sei, dass die Halbwertszeit für
Holzmöbel nur noch 3 Jahre beträgt. Außerdem hatten wir in den letzten Jahren
zu milde Winter und Holz hat eine hohe Heizkraft, weshalb zu wenig verbrannt
werden konnte.
Zusätzlich liefe die EEG-Vergütung für
Biomassekraftwerke aus und die Biomassekraftwerke seien ausgelastet. Der
Landkreis Miltenberg hat keine Zusage, dass Schweinfurt Holz abnimmt, somit sei
Schweinfurt grundsätzlich nur als Notnagel anzusehen.
Herr Dotzel regt an, dass andere
Entsorgungswege gefunden werden müssten. Beispielsweise solle die Energie
möglichst auch im Sommer von Betrieben genutzt werden können. Herr Dotzel
stellt die Frage, wer ein Signal in diese Richtung setzen müsste, dass andere
Möglichkeiten in die Wege geleitet würden.
Herr Röcklein antwortet, dass es bereits
verschiedene Überlegungen für alternative Entsorgungswege gäbe, wie z.B.
NaWaRo-Holz (Nachwachsende Rohstoffe), bei dem allerdings dieselbe Problematik
mit milden Wintern bestehen würde. Eine weitere Überlegung sei, auf Kohlekessel
umzurüsten. Der Nachteil bei Kohlekessel wäre, dass diese im Sommer nicht
laufen. Eine Verwirklichung alternativer Entsorgungswege könne nicht von heute
auf morgen geschehen, je nach Marktlage werde jedoch auch künftig entsprechend
reagiert.
Herr Ullmer möchte wissen, ob auf den
Wertstoffhöfen nur A III-Holz, oder auch A I-Holz gesammelt werde.
Herr Röcklein erklärt, dass es sich bei A I-Holz
um unbehandeltes Restholz (z.B. Sägeabschnitte) handelt, welches nur in sehr
geringem Umfang anfalle und somit nicht getrennt werden müsse. Bei
Handwerksbetrieben und Sägewerken wo große Mengen anfallen, würden die Abfälle
von Firmen abgeholt werden. Bei A II-Holz handele es sich um Hölzer, die nur
mit unbelasteten Mitteln behandelt wurden (z.B. Möbelholz), A III Holz seien
z.B. beschichtete Spanplatten, A IV-Holz sei Außenholz. A III- und A IV-Holz
würden von den Wertstoffhöfen aus getrennt transportiert.
Landrat Scherf hebt abschließend hervor, dass
jeder Bürger die Freimenge 200 kg Holzabfällen hat und nichts selbst verschüren
muss.