Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Altholzentsorgung:
- Situationsbericht
- Änderung der Altholzgebühren zum 01.01.2017
- Erhöhung der Entsorgungskosten für Altholz aus dem gewerblichen Bereich ab 01.11.2016
- Errichtung eines Zwischenlagers für Altholz

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.09.2016   ENU/004/2016 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Ausschuss für Energie, Natur und Umwelt nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

 

1.   Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz empfiehlt dem Kreistag einstimmig,

die Altholzgebühren in § 4 Abs. 12 der Abfallgebührensatzung ab 1. Januar 2017 wie folgt festzusetzen:

 

Selbstanlieferung bei den Abfallwirtschaftsanlagen des Landkreises 80,00 €/t;

 

Direktanlieferung beim Biomassekraftwerk Odenwald in Buchen auf Zuweisung durch den Landkreis 50,00 €/t.

 


§ 4 Absatz 12 Abfallgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Bei Selbstanlieferung von verwertbarem Altholz wird eine Gebühr in Höhe von 80,00 EURO je Tonne und für Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 5,00 EURO erhoben.


Wird Altholz auf Zuweisung durch den Landkreis vom Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen unmittelbar zum Biomassekraftwerk Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je Tonne 50,00 EURO. Für Direktanlieferungen beim Biomassekraftwerk Buchen ist eine Mindestmenge von einer Tonne erforderlich.“

 

Hinweis: Die Freimenge für Anliefer/innen, die sich als Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft im Landkreis Miltenberg ausweisen, bleibt unverändert bei 200 kg/Tag.

 

2.   Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz beschließt einstimmig

die Ermächtigung der Landkreisverwaltung, für Altholz, für das bei der Anlieferung kein Nachweis vorliegt, dass es aus dem Herkunftsbereich privater Haushalte kommt, und das damit nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ab 1. November 2016 folgende Kosten in Rechnung zu stellen:

 

a)    Anlieferung bei den Abfallwirtschaftsanlagen des Landkreises – 80,00 €/t zzgl. Umsatzsteuer,

b)          Direktanlieferung beim Biomassekraftwerk Odenwald auf Zuweisung durch den Landkreis 50,00 €/t zzgl. Umsatzsteuer.


Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt, diese Kosten entsprechend der Entwicklung des Altholzmarktes mit der Maßgabe anzupassen, dass die Nettokosten die festgesetzten Gebührensätze nicht unterschreiten dürfen.

 

3.   Der Landkreis errichtet auf der Kreismülldeponie Guggenberg einen Lagerplatz für Altholz A III (Sperrmüllaltholz) mit 1.000 t Lagerkapazität, um auf Entsorgungsprobleme und Störungen bei der Altholzentsorgung reagieren zu können.


Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz beschließt einstimmig,

dass die Landkreisverwaltung mit der Umsetzung beauftragt wird.


Herr Röcklein trägt folgenden Sachverhalt vor:

 

Bezugnehmend auf den Bericht zum Altholzproblem in der Juli-Sitzung des Ausschusses für Energie, Natur- und Umweltschutz ist es zusammenfassend so, dass man beim Biomassenkraftwerk Odenwald in Buchen ein Kontingent zur Altholzentsorgung über 4.500 t im Jahr hat. Diese Menge musste in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht werden und manchmal hat man auch das Kontingent überzogen. Grund dafür ist die ständig ansteigende Altholzmenge mit Steigerungsraten von 10 Prozent im  Jahr.

 

Aber natürlich können die Verbrennungskapazitäten im Biomassekraftwerk nicht mitwachsen und damit ist die Kommunale Abfallwirtschaft jetzt an einem Punkt angelangt, an dem es nicht weitergeht.

 

Parallel haben die letzten milden Winter und größere Schäden an einigen Biomassekraftwerken die Holzlager anschwellen lassen, und insbesondere in Süddeutschland ist der Altholzmarkt kein Markt mehr, sondern eine Notlage.

 

Alle Bemühungen bei anderen Entsorgungsanlagen, zusätzliche Kapazitäten zu erhalten, waren erfolglos, da dieses Problem natürlich nicht nur den Landkreis Miltenberg ,sondern alle Entsorger trifft.

 

Es ist gelungen, das Altholzkontingent des Landkreises Miltenberg beim BKO zu erhöhen und damit zumindest für 2016 die Entsorgung sicherzustellen. Zu welchem Preis werde in der nichtöffentlichen Sitzung besprochen werden müssen. Der nicht mehr funktionierende Markt hat die Entsorgungspreise in schwindelnde Höhen getragen und auch dazu geführt, dass gewerbliche Altholzerzeuger zunehmend versuchen, Mengen über den Landkreis zu entsorgen, was natürlich die Probleme beim Landkreis verschärft und die Entsorgungspflichten für das Altholz aus den privaten Haushalten gefährdet.

 

Als erste Maßnahme müssen die Gebühren für Altholz baldmöglichst angepasst werden. Die Kommunale Abfallwirtschat will dies zum 1. Januar 2017 tun und schlägt Ihnen eine Gebühr von 80,00 € bei Anlieferungen auf den landkreiseigenen Anlagen und 50,00 € bei zugewiesener Direktanlieferung beim BKO vor.

 

Bis 31.12.2011 lag die Gebühr bereits bei 80,00 €/t (30,00 €). Man habe die Gebühr dann den gesunkenen Entsorgungskosten angepasst und ab 01.01.2012 auf 25,00 €/t (10,00 €) reduziert.

 

Dazu bitte man um den Empfehlungsbeschluss des Ausschusses für eine entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung durch den Kreistag.

 

Im zweiten Schritt beabsichtige die Kommunale Abfallwirtschaft, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Altholzmengen aus den sogenannten sonstigen Herkunftsbereichen aus dem Gebührensystem herauszunehmen und über den Betrieb gewerblicher Art abzuwickeln. Damit könne man die Entsorgungspreise hierfür auch flexibel dem Altholzmarkt anpassen und habe so auch eine Steuerungsmöglichkeit für diese Altholzmengen.

 

Selbstverständlich dürfen diese Preise nicht unter die Satzungsgebühren sinken.

 

Eine ganze Anzahl von Landkreisen hat inzwischen selbst oder bei Entsorgern Altholzwischenläger zur Pufferung und Überbrückung bei Anlagenausfällen eingerichtet. Der Partner des Landkreises, BKO, hat zwar ein Zwischenlager für 5.000 Tonnen bei der Anlage in Buchen, aber dieses ist ständig überfüllt.

 

Die Kommunale Abfallwirtschaft will daher für den Fall der Fälle auf der Kreismülldeponie Guggenberg ein Zwischenlager für Altholz A III (Sperrmüllaltholz) mit einer Kapazität von 1.000 t errichten. Diese Zwischenlager bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, auch wenn es sich nur um ungefährliche Abfälle handelt. Nach bisherigen Erkenntnissen reicht dafür ein Platz mit einer wassergebundenen Decke. Aber natürlich wird man nach Ihrer Zustimmung weitere Details klären und ein Genehmigungsverfahren einleiten.

 

 

Frau Frey möchte wissen, was ein Depot für A III bringt, wenn das Depot für A IV ausgelastet ist.

 

Herr Röcklein erklärt, dass durch die Lösung mit dem Zwischenlager für A III-Holz das Biomassekraftwerk entlastet werde.

Mittlerweile bestünde eine große Verlagerung von A III-Holz zu A IV-Holz, da laut Gesetz jedes Außenholz automatisch als A IV-Holz eingestuft werden würde.

 

Herr Ullmer fragt, was der Grund dafür ist, dass der süddeutsche Bereich inzwischen so überlastet ist.

 

Herr Röcklein führt aus, dass der erhebliche Anstieg an Altholz auch darauf zurückzuführen sei, dass die Halbwertszeit für Holzmöbel nur noch 3 Jahre beträgt. Außerdem hatten wir in den letzten Jahren zu milde Winter und Holz hat eine hohe Heizkraft, weshalb zu wenig verbrannt werden konnte.

Zusätzlich liefe die EEG-Vergütung für Biomassekraftwerke aus und die Biomassekraftwerke seien ausgelastet. Der Landkreis Miltenberg hat keine Zusage, dass Schweinfurt Holz abnimmt, somit sei Schweinfurt grundsätzlich nur als Notnagel anzusehen.

 

Herr Dotzel regt an, dass andere Entsorgungswege gefunden werden müssten. Beispielsweise solle die Energie möglichst auch im Sommer von Betrieben genutzt werden können. Herr Dotzel stellt die Frage, wer ein Signal in diese Richtung setzen müsste, dass andere Möglichkeiten in die Wege geleitet würden.

 

Herr Röcklein antwortet, dass es bereits verschiedene Überlegungen für alternative Entsorgungswege gäbe, wie z.B. NaWaRo-Holz (Nachwachsende Rohstoffe), bei dem allerdings dieselbe Problematik mit milden Wintern bestehen würde. Eine weitere Überlegung sei, auf Kohlekessel umzurüsten. Der Nachteil bei Kohlekessel wäre, dass diese im Sommer nicht laufen. Eine Verwirklichung alternativer Entsorgungswege könne nicht von heute auf morgen geschehen, je nach Marktlage werde jedoch auch künftig entsprechend reagiert.

 

Herr Ullmer möchte wissen, ob auf den Wertstoffhöfen nur A III-Holz, oder auch A I-Holz gesammelt werde.

 

Herr Röcklein erklärt, dass es sich bei A I-Holz um unbehandeltes Restholz (z.B. Sägeabschnitte) handelt, welches nur in sehr geringem Umfang anfalle und somit nicht getrennt werden müsse. Bei Handwerksbetrieben und Sägewerken wo große Mengen anfallen, würden die Abfälle von Firmen abgeholt werden. Bei A II-Holz handele es sich um Hölzer, die nur mit unbelasteten Mitteln behandelt wurden (z.B. Möbelholz), A III Holz seien z.B. beschichtete Spanplatten, A IV-Holz sei Außenholz. A III- und A IV-Holz würden von den Wertstoffhöfen aus getrennt transportiert.

 

Landrat Scherf hebt abschließend hervor, dass jeder Bürger die Freimenge 200 kg Holzabfällen hat und nichts selbst verschüren muss.

 

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