Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Vollzug des Bay. Feuerwehrgesetzes (BayFwG): Antrag der Kreisbrandinspektion Miltenberg auf Beschaffung eines Großlüfters durch den Landkreis Miltenberg als überörtliches Gerät
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 18.07.2016 KA/004/2016 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen
B e s c h l u s s:
I. Der Landkreis Miltenberg beschafft als überörtliches Gerät einen Großlüfter zum Preis von maximal 131.000 Euro brutto.
II. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschaffung durchzuführen und insbesondere dem wirtschaftlichsten Anbieter den Auftrag zu erteilen.
Herr Rosel berichtet, dass die Kreisbrandinspektion Miltenberg, vertreten von Herrn Kreisbrandrat Lebold, mit Schreiben vom 27.05.2016 den Antrag gestellt habe, einen Großlüfter zu beschaffen. In ihrem Antrag habe die Kreisbrandinspektion insbesondere ausgeführt:
- „Beschaffungsgegenstand:
Großlüfter werden bei der Feuerwehr
benötigt, um bei Bränden oder sonstigen baulichen Anlagen, die Rauch- und
Wärmebelastung zu senken. Mit der zunehmenden Industrialisierung im Landkreis
und Erstellung von großen Gebäuden, ergibt sich die Notwendigkeit die
vorhandenen baulichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen durch entsprechendes
Feuerwehrgerät zu unterstützen, in ihrer Effektivität. Hierzu werden bei den
Feuerwehren Großlüfter in der Leistungsklasse zwischen 100.000 m³/h bis 400.000
m³/h verwendet. Die Luftgeschwindigkeiten liegen dabei zwischen 80 km/h und 150
km/h. Die Geräte haben sich bewährt. Innerhalb des Landkreises war zuletzt beim
Brand in der ICO von Seiten der Stadt Aschaffenburg ein Großlüfter im Einsatz.
Des Weiteren von der Berufsfeuerwehr Frankfurt, insgesamt 3 Großlüfter, sowie
von der Feuerwehr Darmstadt ein weiterer Großlüfter.
2.
Einsatzzweck
Der genaue Einsatzzweck ist also die Be- und Entlüftung von Gebäuden. Die gesetzliche Notwendigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz und der Vollzugsbekanntmachung, in dem überörtlich notwendige Geräte durch den Landkreis zu beschaffen sind.
3.
Organisation
Der Vorteil einer Stationierung bei der
Feuerwehr Kleinheubach wäre, dass diese relativ zentral liegt, und zu den
vorhandenen Hochregallagern im Raum Weilbach, sowie im Raum Südspessart, im
Bereich Miltenberg-Kleinheubach und im nördlichen Bereich, zu dem Standort
Niedernberg eine geographisch zentrale Lage einnimmt. Bisher wurde nur eine
Voranfrage zu einer generellen Übernahme eines solchen Gerätes bei der
Feuerwehr Kleinheubach gestellt. Eine offizielle Abklärung wäre noch vor zu
nehmen, einschließlich des Marktes Kleinheubach. Mit der Feuerwehr Kleinheubach
ist eine Überlassungsvereinbarung gemäß der Vorlage des Landkreises
vorzunehmen.“
Rechtliche Würdigung
Herr Rosel erklärt, dass die Landkreise als Pflichtaufgabe hätten, im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren (Art. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz, BayFwG).
Großlüfter seien zwar nicht explizit in der Auflistung der Vollzugbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz über die üblichen überörtlichen Geräte enthalten. Gleichwohl zeige der Einsatz bei der ICO im April dieses Jahres, dass nur große Städte bzw. Feuerwehren wie Frankfurt, Darmstadt und Aschaffenburg über solche Geräte verfügten. Schon daran lasse sich der überörtliche Bestimmungs- und Einsatzzweck ablesen.
Die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeit eines solchen Großlüfters sei anlässlich der Wartungsarbeiten im Tunnel Großheubach – Miltenberg am 30.04.2016 den Mitgliedern des Kreistags demonstriert worden.
Im Zuge der Markterkundung sei die Variante geprüft worden, einen Großlüfter, auf einem Transportfahrzeug auf Sprinter-Basis dauerhaft verlastet, zu beschaffen. Allerdings würden hierfür Kosten in Höhe von ca. 190.000 Euro entstehen. Hiervon solle jedoch Abstand genommen werden, um das Budget nicht zu überschreiten.
Zur überschlägigen Kostenermittlung seien zwei Angebote eingeholt worden. Das Angebot der Fa. Tempest (gleiches Gerät wir bei der Tunnelübung eingesetzt) belaufe sich auf brutto 130.416,25 Euro. Ein alternatives Angebot von der Fa. Mahr belaufe sich auf brutto 119.091,31 Euro. Allerdings müssten beide Angebote erst noch ausgewertet werden, um einen seriösen Vergleich durchführen zu können. Vorbehaltlich der evtl. endgültigen Bewertung, dass das Angebot der Fa. Tempest das wirtschaftlichere Angebot sei, solle der Beschluss vorsorglich über 131.000 Euro gefasst werden, so Rosel.
Haushaltsmittel stünden im ausreichenden Umfang zur Verfügung. Der Haushalt weise unter dem Produktkonto 12810 082190 hierfür Mittel in Höhe von 130.000 Euro aus.