Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Zweite Anhörung zum Aufstellungsverfahren des einheitlichen Regionalplanes Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie

BezeichnungInhalt
Sitzung:09.05.2016   KA/003/2016 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Mitglieder des Kreisausschusses nehmen zur Kenntnis,

 

dass der Landkreis Miltenberg mit Schreiben vom 27.04.2016 seine Bedenken gegen das Aufstellungsverfahren des einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie aufrechterhalten hat.


Herr Krah informiert anhand beiliegender Präsentation, dass der Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar sich derzeit in Aufstellung befinde. Die Verbandsversammlung des Verbands Region Rhein-Neckar habe in der Sitzung am 4. Dezember 2015 die Durchführung der zweiten Anhörung und Offenlage des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Die zweite Anhörung und Offenlage sei notwendig, da als Ergebnis der ersten Anhörung und Offenlage und aufgrund aktueller Fachdaten und Fachgutachten Änderungen an den Planinhalten vorgenommen worden seien.

 

Zur zweiten Anhörung und Offenlage des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar sei der Landkreis Miltenberg um Stellungnahme bis spätestens 9. Mai 2016 aufgefordert worden.

 

I.              Stellungnahme

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Als Ergebnis der ersten Anhörung und Offenlage und aufgrund aktueller Fachdaten und Fachgutachten seien Änderungen an den Planinhalten vorgenommen worden. Insbesondere würden folgende Vorranggebiete für die regionalbedeutsamen Windenergienutzung nicht weiter verfolgt werden:

 

Mudau/Kinzert (NOK-VRG01-W), Adelsheim/Weidach (NOK-VRG06-W), Billigheim/Rödern (NOK-VRG07-W), Bensheim, Lauertal/Haurod (KB-VRG01-W), Dirmstein/Schneckenberg (DÜW-VRG02-W)

 

Die Vorranggebiete NOK-VRG04-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG12-W, NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG03-W, KB-VRG04-W, KB-VRG06-W, KB-VRG07-W, KB-VRG, DÜW-VRG01-W würden als Ergebnis der Abwägung in ihrer räumlichen Abgrenzung geändert/verringert, unter anderem wegen Brutvorkommen des Rotmilans, aufgrund von landschaftsästhetischen Aspekten, Vogelschutzgebiet/Naturschutzgebiet Lappen, Berücksichtigung des Jagdschlosses Max-Wilhelmshöhe, Schonung von Buchen und Eichen-Altholzbeständen sowie Verringerung von Abständen zu Landes-und Kreisstraßen.

 

Die Verwaltung verweise nochmals auf die umzingelnde Wirkung durch das Vorranggebiet NOK-VRG12-W. In der Abwägung zur ersten Anhörung werde darauf hingewiesen, dass das Vorranggebiet Tannenäcker einen Abstand von ca. 4,5 km zu den nächstgelegenen Ortsteilen Umpfenbach und Richelbach aufweise und eine direkte Beeinträchtigung aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten sei. Zwar komme es im Raum Neunkirchen zu einer Kumulation von Windenergiestandorten, dem Standort Tannenäcker sei jedoch nur ein kleiner Teil geschuldet. Stärkere Auswirkungen auf die Silhouette Neunkirchens hätten die bestehenden Windkraftanlagen im Landkreis Miltenberg. Als Ergebnis der Abwägung werde das Vorranggebiet Tannenäcker aufgrund aktueller avifaunistischen Daten zum Rotmilan im westlichen Bereich geringfügig reduziert.

 

Durch die geringfügige Reduzierung des Vorranggebietes NOK-VRG12-W, „Tannenäcker“, werde die Problematik der umzingelnden Wirkung für die Gemeinde Neunkirchen nicht gelöst. Gerade aufgrund der Tatsache, dass dieser Bereich bereits eine deutliche Vorbelastung durch Windkraftanlagen aufweise und zur Zeit die genehmigten Windkraftanlagen auf der Gemarkung Freudenberg durch die Stadt Freudenberg errichtet würden und neu hinzukommen, sollte das Vorranggebiet Tannenäcker nicht weiter verfolgt werden, um die Belastung nicht noch mehr zu erhöhen. Bei der Neuausweisung von Vorranggebieten müsse der Bestand bzw. müssen die bereits genehmigten Windkraftanlagen der Nachbarländer in die Abwägung eingestellt werden. Die Bedenken des Landratsamtes Miltenberg gegenüber der Ausweisung dieses Vorranggebietes würden daher aufrechterhalten bleiben.

 

Natur- und Landschaftsschutz

Die geplanten Vorranggebiete NOK-VRG02-W, NOK-VRG03-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG12-W, NOK-VRG15-W und NOK/RNKVRG01-W  würden in der Nähe zur Grenze zum Landkreis Miltenberg liegen, so Herr Krah.

 

Folgendes Vorranggebiet werde für die regionalbedeutsame Windenergienutzung nicht weiter verfolgt:

Mudau/Kinzert (NOK-VRG01-W) wegen aktueller artenschutzfachlicher Erkenntnis (Brutvorkommen des Rotmilans in unmittelbarer Standortnähe, zwei Brutvorkommen des Schwarzstorches im 3000 m Vorsorgeabstand, direkt angrenzendes Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ mit dem Wanderfalken als windenergiesensibler Vogelart).

 

Folgende Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung seien als Ergebnis der Abwägung in ihrer räumlichen Abgrenzung geändert worden:

·         NOK-VRG08-W Buchen/Welscheberg: Verkleinerung von 77,2 ha auf 58,7 ha wegen Anpassung an kommunale Planungsabsichten aufgrund von landschaftsästhetischen Aspekten.

·         NOK-VRG09-W Buchen/Großer Wald Buchen: Verkleinerung von 221,4 ha auf 175,5 ha wegen Anpassung an kommunale Planungsabsichten aufgrund potenziellen avifaunistischen Konflikten (Vogelschutzgebiet/Naturschutzgebiet Lappen, Brutvorkommen des Rotmilans).

·         NOK-VRG12-W Walldürn/Tannenäcker: Verkleinerung von 85,0 ha auf 84,9 ha wegen aktueller artenschutzfachlicher Erkenntnisse (Brutvorkommen des Rotmilans).

·         Waldbrunn, Eberbach / Markgrafenwald (NOK/RNK-VRG01-W): Verkleinerung von 180,4 ha auf 144,9 ha wegen Berücksichtigung eines Abstands von 500 m um das dauerhaft bewohnte Jagdschloss Max-Wilhelmshöhe.

 

Bei den folgenden Vorranggebieten seien die Abstände zu Landes- und Kreisstraße von 150 m auf 100 m verringert worden:

Mudau / Heunenbuckel (NOK-VRG03-W), Buchen / Großer Wald Buchen (NOK-VRG09-W), Walldürn / Waldäcker (NOK-VRG11-W).

 

Außerhalb der Landschaftsschutzgebiete seien auf bayerischer Seite in der Nähe des dem Landkreis Miltenberg nächstgelegenen Vorranggebietes NOK-VRG12-W bereits Windenergieanlagen (WEA) errichtet (Heppdiel-Windischbuchen) worden, so dass vor Ort das Landschaftsbild bereits vorbelastet sei. Die anderen o. g. Vorranggebiete würden weiter von der Landkreisgrenze entfernt (3 km oder mehr) liegen, so dass hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten sei.

Es werde darauf hingewiesen, dass die zukünftig auf Vorrangflächen errichteten WEA raumoptisch weit in das auf bayerischer Landesseite liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ (LSG-00562.01) einwirken. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren WEA ausgehenden negativen Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ seien zu berücksichtigen. Durch die WEA könnten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein. Relevant sei bei der Errichtung von WEA im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs-/ Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne grundsätzlich durch die Scheuwirkung einer WEA ausgelöst werden. Rechtlich relevant sei allerdings nur eine erhebliche Störung durch die Inbetriebnahme von WEA, durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer Art verschlechtere. Da die WEA z. T, direkt an der Landesgrenze (Bayern – Baden-Württemberg) errichtet würden, könnten insbesondere die waldbewohnenden Vogel‑ und Fledermausarten auf der bayerischen Landesseite betroffen sein. Es werde daher weiterhin eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (kurz: saP) im Rahmen der künftigen Genehmigungsverfahren für zwingend erforderlich erachtet.

Immissionsschutz

In der Übersicht über die geänderten Planinhalte im Vergleich zur ersten Anhörung und Offenlage werden die Änderungen angegeben. Hieraus würden sich aus Sicht des Immissionsschutzes keine neuen Erkenntnisse ergebe, die der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung bedürfen.

 

II.            Zusammenfassende Würdigung

Von Seiten des Landkreises Miltenberg werden gegenüber der Ausweisung der Vorrangfläche NOK-VRG12-W Walldürn/Tannenäcker die Bedenken aufrechterhalten, da aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Neunkirchen durch die umzingelnde Wirkung von Windkraftanlagen und die damit verbundenen Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden eine deutliche Vorbelastung durch Windkraftanlagen aufweise und zur Zeit die genehmigten Windkraftanlagen auf der Gemarkung Freudenberg, die durch die Stadt Freudenberg errichtet werden, neu hinzukommen würden, sollte das Vorranggebiet Tannenäcker nicht weiter verfolgt werden, um die Belastung nicht noch mehr zu erhöhen, so Herr Krah.

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