Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Zweite Anhörung zum Aufstellungsverfahren des einheitlichen Regionalplanes Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 09.05.2016 KA/003/2016 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Mitglieder des Kreisausschusses nehmen
zur Kenntnis,
dass der Landkreis Miltenberg mit Schreiben vom 27.04.2016 seine
Bedenken gegen das Aufstellungsverfahren des einheitlichen Regionalplans
Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie aufrechterhalten hat.
Herr Krah informiert anhand beiliegender Präsentation, dass der
Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar sich
derzeit in Aufstellung befinde. Die Verbandsversammlung des Verbands Region
Rhein-Neckar habe in der Sitzung am 4. Dezember 2015 die Durchführung der
zweiten Anhörung und Offenlage des Teilregionalplans Windenergie zum
Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Die zweite Anhörung und
Offenlage sei notwendig, da als Ergebnis der ersten Anhörung und Offenlage und
aufgrund aktueller Fachdaten und Fachgutachten Änderungen an den Planinhalten
vorgenommen worden seien.
Zur zweiten Anhörung und Offenlage des
Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar sei
der Landkreis Miltenberg um Stellungnahme bis spätestens 9. Mai 2016 aufgefordert
worden.
I.
Stellungnahme
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Als Ergebnis der ersten Anhörung und Offenlage und aufgrund aktueller
Fachdaten und Fachgutachten seien Änderungen an den Planinhalten vorgenommen
worden. Insbesondere würden folgende Vorranggebiete für die regionalbedeutsamen
Windenergienutzung nicht weiter verfolgt werden:
Mudau/Kinzert (NOK-VRG01-W),
Adelsheim/Weidach (NOK-VRG06-W), Billigheim/Rödern (NOK-VRG07-W), Bensheim,
Lauertal/Haurod (KB-VRG01-W), Dirmstein/Schneckenberg (DÜW-VRG02-W)
Die Vorranggebiete NOK-VRG04-W, NOK-VRG08-W,
NOK-VRG09-W, NOK-VRG12-W, NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG03-W, KB-VRG04-W, KB-VRG06-W,
KB-VRG07-W, KB-VRG, DÜW-VRG01-W würden als Ergebnis der Abwägung in ihrer
räumlichen Abgrenzung geändert/verringert, unter anderem wegen Brutvorkommen
des Rotmilans, aufgrund von landschaftsästhetischen Aspekten,
Vogelschutzgebiet/Naturschutzgebiet Lappen, Berücksichtigung des Jagdschlosses
Max-Wilhelmshöhe, Schonung von Buchen und Eichen-Altholzbeständen sowie
Verringerung von Abständen zu Landes-und Kreisstraßen.
Die Verwaltung verweise nochmals auf die
umzingelnde Wirkung durch das Vorranggebiet NOK-VRG12-W. In der Abwägung zur
ersten Anhörung werde darauf hingewiesen, dass das Vorranggebiet Tannenäcker
einen Abstand von ca. 4,5 km zu den nächstgelegenen Ortsteilen Umpfenbach und
Richelbach aufweise und eine direkte Beeinträchtigung aufgrund dieses Abstandes
nicht zu erwarten sei. Zwar komme es im Raum Neunkirchen zu einer Kumulation
von Windenergiestandorten, dem Standort Tannenäcker sei jedoch nur ein kleiner
Teil geschuldet. Stärkere Auswirkungen auf die Silhouette Neunkirchens hätten
die bestehenden Windkraftanlagen im Landkreis Miltenberg. Als Ergebnis der
Abwägung werde das Vorranggebiet Tannenäcker aufgrund aktueller
avifaunistischen Daten zum Rotmilan im westlichen Bereich geringfügig
reduziert.
Durch die geringfügige Reduzierung des
Vorranggebietes NOK-VRG12-W, „Tannenäcker“, werde die Problematik der
umzingelnden Wirkung für die Gemeinde Neunkirchen nicht gelöst. Gerade aufgrund
der Tatsache, dass dieser Bereich bereits eine deutliche Vorbelastung durch
Windkraftanlagen aufweise und zur Zeit die genehmigten Windkraftanlagen auf der
Gemarkung Freudenberg durch die Stadt Freudenberg errichtet würden und neu
hinzukommen, sollte das Vorranggebiet Tannenäcker nicht weiter verfolgt werden,
um die Belastung nicht noch mehr zu erhöhen. Bei der Neuausweisung von
Vorranggebieten müsse der Bestand bzw. müssen die bereits genehmigten
Windkraftanlagen der Nachbarländer in die Abwägung eingestellt werden. Die
Bedenken des Landratsamtes Miltenberg gegenüber der Ausweisung dieses
Vorranggebietes würden daher aufrechterhalten bleiben.
Natur- und Landschaftsschutz
Die geplanten Vorranggebiete NOK-VRG02-W, NOK-VRG03-W, NOK-VRG08-W,
NOK-VRG09-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG12-W, NOK-VRG15-W und
NOK/RNKVRG01-W würden in der Nähe zur Grenze
zum Landkreis Miltenberg liegen, so Herr Krah.
Folgendes Vorranggebiet werde für die regionalbedeutsame
Windenergienutzung nicht weiter verfolgt:
Mudau/Kinzert (NOK-VRG01-W) wegen aktueller
artenschutzfachlicher Erkenntnis (Brutvorkommen des Rotmilans in unmittelbarer
Standortnähe, zwei Brutvorkommen des Schwarzstorches im 3000 m Vorsorgeabstand,
direkt angrenzendes Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ mit dem Wanderfalken
als windenergiesensibler Vogelart).
Folgende Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung seien
als Ergebnis der Abwägung in ihrer räumlichen Abgrenzung geändert worden:
·
NOK-VRG08-W
Buchen/Welscheberg: Verkleinerung von 77,2 ha auf 58,7 ha wegen Anpassung an
kommunale Planungsabsichten aufgrund von landschaftsästhetischen Aspekten.
·
NOK-VRG09-W
Buchen/Großer Wald Buchen: Verkleinerung von 221,4 ha auf 175,5 ha wegen Anpassung
an kommunale Planungsabsichten aufgrund potenziellen avifaunistischen
Konflikten (Vogelschutzgebiet/Naturschutzgebiet Lappen, Brutvorkommen des
Rotmilans).
·
NOK-VRG12-W
Walldürn/Tannenäcker: Verkleinerung von 85,0 ha auf 84,9 ha wegen aktueller
artenschutzfachlicher Erkenntnisse (Brutvorkommen des Rotmilans).
·
Waldbrunn, Eberbach / Markgrafenwald
(NOK/RNK-VRG01-W): Verkleinerung von 180,4 ha auf 144,9 ha wegen
Berücksichtigung eines Abstands von 500 m um das dauerhaft bewohnte Jagdschloss
Max-Wilhelmshöhe.
Bei den folgenden Vorranggebieten seien die
Abstände zu Landes- und Kreisstraße von 150 m auf 100 m verringert
worden:
Mudau / Heunenbuckel (NOK-VRG03-W), Buchen / Großer Wald Buchen
(NOK-VRG09-W), Walldürn / Waldäcker (NOK-VRG11-W).
Außerhalb der Landschaftsschutzgebiete seien auf
bayerischer Seite in der Nähe des dem Landkreis Miltenberg nächstgelegenen
Vorranggebietes NOK-VRG12-W bereits Windenergieanlagen (WEA) errichtet
(Heppdiel-Windischbuchen) worden, so dass vor Ort das Landschaftsbild bereits
vorbelastet sei. Die anderen o. g. Vorranggebiete würden weiter von der
Landkreisgrenze entfernt (3 km oder mehr) liegen, so dass hier eine
erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten sei.
Es werde darauf hingewiesen, dass die zukünftig auf
Vorrangflächen errichteten WEA raumoptisch weit in das auf bayerischer
Landesseite liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“
(LSG-00562.01) einwirken. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren WEA
ausgehenden negativen Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ seien zu
berücksichtigen. Durch die WEA könnten die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein. Relevant sei bei der Errichtung von WEA im
Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs-/
Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das
Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne
grundsätzlich durch die Scheuwirkung einer WEA ausgelöst werden. Rechtlich
relevant sei allerdings nur eine erhebliche Störung durch die Inbetriebnahme
von WEA, durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer
Art verschlechtere. Da die WEA z. T, direkt an der Landesgrenze (Bayern –
Baden-Württemberg) errichtet würden, könnten insbesondere die waldbewohnenden
Vogel‑ und Fledermausarten auf der bayerischen Landesseite betroffen
sein. Es werde daher weiterhin eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
(kurz: saP) im Rahmen der künftigen Genehmigungsverfahren für zwingend
erforderlich erachtet.
Immissionsschutz
In der Übersicht über die geänderten Planinhalte im
Vergleich zur ersten Anhörung und Offenlage werden die Änderungen angegeben.
Hieraus würden sich aus Sicht des Immissionsschutzes keine neuen Erkenntnisse
ergebe, die der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung bedürfen.
II.
Zusammenfassende Würdigung
Von Seiten des Landkreises Miltenberg werden gegenüber der Ausweisung
der Vorrangfläche NOK-VRG12-W Walldürn/Tannenäcker die Bedenken
aufrechterhalten, da aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Neunkirchen durch
die umzingelnde Wirkung von Windkraftanlagen und die damit verbundenen
Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden eine deutliche Vorbelastung durch
Windkraftanlagen aufweise und zur Zeit die genehmigten Windkraftanlagen auf der
Gemarkung Freudenberg, die durch die Stadt Freudenberg errichtet werden, neu
hinzukommen würden, sollte das Vorranggebiet Tannenäcker nicht weiter verfolgt
werden, um die Belastung nicht noch mehr zu erhöhen, so Herr Krah.