Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Aufhebung der bisherigen Regelungen für den Otto-Ackermann-Fonds und die Neufassung der Richtlinien des Landkreises Miltenberg für diesen Fonds
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.12.2015 KA/006/2015 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Feil trägt zu dem Tagesordnungspunkt
Folgendes vor.
Der am 04.04.1908 in Röllbach geborene
Bürger Otto Ackermann ist am 14.06.1988 in Miltenberg verstorben. In einem
handschriftlichen Testament vom 08.03.1987 hat er u.a. verfügt, dass 1/3 seines
Nachlasses, das waren ca. 170.000 DM, „für arme Waisenkinder“ verwendet werden
soll. Am 23.04.1990 beschloss der Kreistag rückwirkend zum 01.01.1990 die
Satzung für den Otto-Ackermann-Fonds. Der Testamentsvollstrecker, Herr Herrmann
Schwing, Röllbach, hat der Satzung am 09.05.1990 zugestimmt. Zwischenzeitlich
wurde mit Kreistagsbeschluss vom 13.10.2005 der § 5 (Zuständigkeit) der Satzung
geändert.
Im Jahre 2014 prüfte das
Kreisrechnungsprüfungsamt und der Kreisrechnungsprüfungsausschuss den
Maria-Schiegl-Fonds und den Otto-Ackermann-Fonds. In der Sitzung am 28.07.2014
fasste der Kreistag die Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den
Maria-Schiegl-Fonds neu. Im Rahmen des Berichts über die Arbeit des
Kreisrechnungsprüfungsausschusses in der Oktobersitzung 2015 regte dessen
Vorsitzender erneut an, die beiden Fonds einheitlich zu gestalten.
Demgemäß wird die Aufhebung der bisherigen
Regelungen für den Otto-Ackermann-Fonds und die Neufassung der vorliegenden
Richtlinien des Landkreises Miltenberg für diesen Fonds vorgeschlagen:
Otto-Ackermann-Fonds
Richtlinien
des Landkreises Miltenberg für den Otto-Ackermann-Fonds
Der am 04.04.1908 in Röllbach geborene
Bürger Otto Ackermann, verstorben 14.06.1988 in Miltenberg, verfügte, dass ein
Drittel seines Nachlasses (circa 170.000 DM) “für arme Waisenkinder“ verwendet
werden soll.
Die Verteilung soll nunmehr nach folgenden
Richtlinien erfolgen:
§ 1
Name
Die aus dem Nachlass verfügbaren Mittel
führen den Namen „Otto-Ackermann-Fonds“. Die verfügbaren Mittel belaufen sich
auf einen Geldbetrag in Höhe von bisher insgesamt 170.000 DM (=86.919,62 Euro).
Diese sind verzinslich angelegt.
§ 2
Verwendungszweck
(1) Mit dem Otto-Ackermann-Fonds werden primär
arme Waisenkinder (Voll- oder Halbwaise) aus dem Landkreis Miltenberg
unterstützt.
(2) Daneben kommen die Mittel bedürftigen Kindern,
Jugendlichen oder Heranwachsenden aus dem Landkreis Miltenberg zu Gute, die
-
in einem Heim
-
in einer Pflegefamilie oder
-
in Gemeinschaft mit nur einem Elternteil leben.
Bei der
Beurteilung der Frage, ob Bedürftigkeit in diesem Sinn vorliegt, ist neben der
Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern insbesondere die tatsächliche
Situation der og. Personen zu berücksichtigen.
§ 3
Vergabegrundsätze
(1) Bei allen Bewilligungen ist darauf zu achten,
dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die nicht ohnehin nach
Jugendhilfe- oder Sozialhilferecht gewährt werden müssten.
Die Leistungen
müssen unmittelbar dem Wohle des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden
dienen.
(2) Der Grundbetrag des Otto-Ackermann-Fonds in
Höhe von 170.000,00 DM (= 86.919,62 €) steht in erster Linie den armen
Waisenkindern aus dem Landkreis zu.
Er kann
ausnahmsweise auch für Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen
werden, wenn eine besondere Situation gegeben ist (z. B. Starthilfe für
Jugendlichen oder Heranwachsenden, der aus dem Heim entlassen wird und sich
eine Existenz aufbauen möchte. Unterstützung bei der Einrichtung einer
Wohnung).
(3) Der jährliche Zinsertrag wird zusätzlich auf
Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 verteilt. Es sollen – soweit möglich –
Sachleistungen zu einem besonderen Anlass, zur Behebung einer besonderen
Notlage oder zur Erfüllung eines besonderen Wunsches gewährt werden. Unter
besonderem Anlass in diesem Sinn ist insbesondere zu verstehen:
-
Weihnachten
-
Geburtstage
-
Kommunion
-
Konfirmation
-
Ferienfreizeit
-
Erholungsurlaub
(4) Auf Bewilligungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Verfahren
(1) Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein
Gremium, bestehend aus dem Landrat, dem für das Jugendamt zuständigen
Abteilungsleiter und dem Kreisjugendamtsleiter.
(2) Die laufende Verwaltung des Fonds obliegt dem
Leiter des Kreisjugendamtes in Absprache mit dem Landrat.
§ 5
Rechnungsprüfung
Die Überwachung der Mittelverwendung erfolgt
durch das Kreisrechnungsprüfungsamt.
§ 6
Berichterstattung
Dem Kreisausschuss ist mindestens einmal
jährlich über die Verteilung der Mittel Bericht zu erstatten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2016 in Kraft. Sämtliche bisherige Regelungen (insbesondere die am 23.04.1990 beschlossene und am 13.10.2005 geänderte Satzung) werden mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben.