Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Aufhebung der bisherigen Regelungen für den Otto-Ackermann-Fonds und die Neufassung der Richtlinien des Landkreises Miltenberg für diesen Fonds

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.12.2015   KA/006/2015 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Aufhebung der bisherigen Regelungen für den Otto-Ackermann-Fonds und die Neufassung der vorliegenden Richtlinien des Landkreises Miltenberg für diesen Fonds.


Herr Feil trägt zu dem Tagesordnungspunkt Folgendes vor.

Der am 04.04.1908 in Röllbach geborene Bürger Otto Ackermann ist am 14.06.1988 in Miltenberg verstorben. In einem handschriftlichen Testament vom 08.03.1987 hat er u.a. verfügt, dass 1/3 seines Nachlasses, das waren ca. 170.000 DM, „für arme Waisenkinder“ verwendet werden soll. Am 23.04.1990 beschloss der Kreistag rückwirkend zum 01.01.1990 die Satzung für den Otto-Ackermann-Fonds. Der Testamentsvollstrecker, Herr Herrmann Schwing, Röllbach, hat der Satzung am 09.05.1990 zugestimmt. Zwischenzeitlich wurde mit Kreistagsbeschluss vom 13.10.2005 der § 5 (Zuständigkeit) der Satzung geändert.

 

Im Jahre 2014 prüfte das Kreisrechnungsprüfungsamt und der Kreisrechnungsprüfungsausschuss den Maria-Schiegl-Fonds und den Otto-Ackermann-Fonds. In der Sitzung am 28.07.2014 fasste der Kreistag die Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den Maria-Schiegl-Fonds neu. Im Rahmen des Berichts über die Arbeit des Kreisrechnungsprüfungsausschusses in der Oktobersitzung 2015 regte dessen Vorsitzender erneut an, die beiden Fonds einheitlich zu gestalten.

 

Demgemäß wird die Aufhebung der bisherigen Regelungen für den Otto-Ackermann-Fonds und die Neufassung der vorliegenden Richtlinien des Landkreises Miltenberg für diesen Fonds vorgeschlagen:

 

Otto-Ackermann-Fonds

 

 

Richtlinien des Landkreises Miltenberg für den Otto-Ackermann-Fonds

 

Der am 04.04.1908 in Röllbach geborene Bürger Otto Ackermann, verstorben 14.06.1988 in Miltenberg, verfügte, dass ein Drittel seines Nachlasses (circa 170.000 DM) “für arme Waisenkinder“ verwendet werden soll.

 

Die Verteilung soll nunmehr nach folgenden Richtlinien erfolgen:

 

 

§ 1 Name

 

Die aus dem Nachlass verfügbaren Mittel führen den Namen „Otto-Ackermann-Fonds“. Die verfügbaren Mittel belaufen sich auf einen Geldbetrag in Höhe von bisher insgesamt 170.000 DM (=86.919,62 Euro). Diese sind verzinslich angelegt.

 

 

§ 2 Verwendungszweck

 

(1)  Mit dem Otto-Ackermann-Fonds werden primär arme Waisenkinder (Voll- oder Halbwaise) aus dem Landkreis Miltenberg unterstützt.

 

(2)  Daneben kommen die Mittel bedürftigen Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden aus dem Landkreis Miltenberg zu Gute, die

 

-     in einem Heim

-     in einer Pflegefamilie oder

-     in Gemeinschaft mit nur einem Elternteil leben.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob Bedürftigkeit in diesem Sinn vorliegt, ist neben der Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern insbesondere die tatsächliche Situation der og. Personen zu berücksichtigen.

 

 

§ 3 Vergabegrundsätze

 

(1)  Bei allen Bewilligungen ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die nicht ohnehin nach Jugendhilfe- oder Sozialhilferecht gewährt werden müssten.

 

Die Leistungen müssen unmittelbar dem Wohle des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden dienen.

 

(2)  Der Grundbetrag des Otto-Ackermann-Fonds in Höhe von 170.000,00 DM (= 86.919,62 €) steht in erster Linie den armen Waisenkindern aus dem Landkreis zu.

 

Er kann ausnahmsweise auch für Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen werden, wenn eine besondere Situation gegeben ist (z. B. Starthilfe für Jugendlichen oder Heranwachsenden, der aus dem Heim entlassen wird und sich eine Existenz aufbauen möchte. Unterstützung bei der Einrichtung einer Wohnung).

 

 

 

(3)  Der jährliche Zinsertrag wird zusätzlich auf Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 verteilt. Es sollen – soweit möglich – Sachleistungen zu einem besonderen Anlass, zur Behebung einer besonderen Notlage oder zur Erfüllung eines besonderen Wunsches gewährt werden. Unter besonderem Anlass in diesem Sinn ist insbesondere zu verstehen:

 

-     Weihnachten

-     Geburtstage

-     Kommunion

-     Konfirmation

-     Ferienfreizeit

-     Erholungsurlaub

 

(4)  Auf Bewilligungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

§ 4 Verfahren

 

(1)  Die Verteilung der Mittel erfolgt durch ein Gremium, bestehend aus dem Landrat, dem für das Jugendamt zuständigen Abteilungsleiter und dem Kreisjugendamtsleiter.

 

(2)  Die laufende Verwaltung des Fonds obliegt dem Leiter des Kreisjugendamtes in Absprache mit dem Landrat.

 

 

§ 5 Rechnungsprüfung

 

Die Überwachung der Mittelverwendung erfolgt durch das Kreisrechnungsprüfungsamt.

 

 

§ 6 Berichterstattung

 

Dem Kreisausschuss ist mindestens einmal jährlich über die Verteilung der Mittel Bericht zu erstatten.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am 01.01.2016 in Kraft. Sämtliche bisherige Regelungen (insbesondere die am 23.04.1990 beschlossene und am 13.10.2005 geänderte Satzung) werden mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben.

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