Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.12.2015   KA/006/2015 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die nachstehenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg zu beschließen.

 

  1. § 39 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung wird neugefasst:

 

„5. Der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsverträgen, soweit sie einzeln oder in der Gesamtsumme 10% des Wertes des zugrunde liegenden Bauauftrages bzw. Liefer- oder Dienstleistungsvertrag, maximal jedoch 50.000 Euro nicht übersteigen.“

 

  1. In § 29 Abs. 1 Nr. 18 wird der Begriff „ Jahresrechnung“ durch den Begriff „Jahresabschluss“ ersetzt.

Herr Feil trägt vor, dass im Teilbericht über die überörtliche Prüfung des Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 für das Prüfungsgebiet der Bauausgaben des Landkreises Miltenberg der Bayerische Kommunale Prüfungsverband anrege, § 39 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung zu ändern. Er empfehle, die für den Landrat festgesetzte Maximalgrenze von 5.000 Euro für Nachtragsvereinbarungen zu erhöhen (z.B. auf mindestens 25.000 Euro). Des Weiteren wurde angeregt, zur Klarstellung die Geschäftsordnung dahingehend zu ergänzen, dass diese Wertgrenze für Nachbeauftragungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 auch für die Gesamtsumme aller Nachträge eines Auftragsbereiches gelte und nicht nur für den Einzelnachtrag (dies vermeidet eine Aufgliederung der Nachträge). Die Formulierung wurde wie vorstehend vorgeschlagen.

 

In Bezug auf die Maximalhöhe schlage die Verwaltung den Betrag von 50.000 Euro vor. Dieser Betrag entspreche der primären Entscheidungskompetenz des Landrates. Ein Vergleich mit anderen Landkreisen habe ergeben, dass eine Vielzahl sich ebenfalls hieran orientieren und es sich in der Praxis bewährt habe. Der Vorschlag berücksichtige auch die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bezifferte Mindesthöhe.

 

Die Änderung in § 29 der Geschäftsordnung sei eine redaktionelle Anpassung.

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