Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.12.2015 KA/006/2015 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Mitglieder des Ausschusses fassen den
einstimmigen
B e
s c h l u s s:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,
die nachstehenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag, den
Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg zu beschließen.
- § 39 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung wird
neugefasst:
„5. Der Abschluss von nachträglichen
Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und
Dienstleistungsverträgen, soweit sie einzeln oder in der Gesamtsumme 10% des
Wertes des zugrunde liegenden Bauauftrages bzw. Liefer- oder
Dienstleistungsvertrag, maximal jedoch 50.000 Euro nicht übersteigen.“
- In § 29 Abs. 1 Nr. 18 wird der Begriff „
Jahresrechnung“ durch den Begriff „Jahresabschluss“ ersetzt.
Herr Feil
trägt vor, dass im Teilbericht über die überörtliche Prüfung des Jahresabschlüsse 2008
bis 2012 für das Prüfungsgebiet der Bauausgaben des Landkreises Miltenberg der
Bayerische Kommunale Prüfungsverband anrege, § 39 Abs. 2 Nr. 5 der
Geschäftsordnung zu ändern. Er empfehle, die für den Landrat festgesetzte Maximalgrenze
von 5.000 Euro für Nachtragsvereinbarungen zu erhöhen (z.B. auf mindestens
25.000 Euro). Des Weiteren wurde angeregt, zur Klarstellung die
Geschäftsordnung dahingehend zu ergänzen, dass diese Wertgrenze für
Nachbeauftragungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 auch für die Gesamtsumme aller
Nachträge eines Auftragsbereiches gelte und nicht nur für den Einzelnachtrag
(dies vermeidet eine Aufgliederung der Nachträge). Die Formulierung wurde wie
vorstehend vorgeschlagen.
In Bezug auf die Maximalhöhe schlage die
Verwaltung den Betrag von 50.000 Euro vor. Dieser Betrag entspreche der
primären Entscheidungskompetenz des Landrates. Ein Vergleich mit anderen
Landkreisen habe ergeben, dass eine Vielzahl sich ebenfalls hieran orientieren
und es sich in der Praxis bewährt habe. Der Vorschlag berücksichtige auch die
vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bezifferte Mindesthöhe.
Die Änderung in § 29 der Geschäftsordnung sei eine redaktionelle Anpassung.