Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Jahresabschluss 2013 – Verwendung des Jahresüberschusses
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 26.10.2015 KT/005/2015 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Herr Krämer trägt vor, dass im Rahmen der Feststellung des
Jahresabschlusses über die Ergebnisverwendung zu entscheiden sei. Ein
Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags
benötigt werde, sei nach § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik der Allgemeinen Rücklage
oder der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage zugeführt werden, stehen in
späteren Jahren zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen entsprechend der
Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur Verfügung. Nach dem Ablauf von drei
Jahren können Jahresfehlbeträge ebenso mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet
werden.
Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag sei nicht vorhanden. Der Stand der Ergebnisrücklage betrage momentan 3,3 Mio. €, im Haushaltsjahr 2014 sei ein Jahresüberschuss erzielt worden (wie in der Kreistagsitzung am 30.07.2015 berichtet).