Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Zweckvereinbarung Grünabfall; Beschluss zur ergänzenden Regelung der vertraglichen Zahlungen an die beteiligten Gemeinden

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.10.2015   ENU/005/2015 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz ändert den letzten Satz seines Beschlusses vom 01.12.2014 wie folgt:

 

Gemeinden, die ihre Pflichten aus der Zweckvereinbarung erstmals oder wieder erfüllen, erhalten ab diesem Zeitpunkt rückwirkend für zwei Jahre, längstens bis 01.04.2015, die einbehaltenen Pauschalen.


Herr Röcklein trägt vor:

„Der Beschluss vom 01.12.2014 lautet:

Die Landkreisverwaltung wird angewiesen, die aus dem Abfallgebührenhaushalt aufgrund der

Zweckvereinbarung zur Erfassung von Garten- und Grünabfällen und zur Unterstützung des

Landkreises bei dieser Aufgabe, sowohl in den Fassungen aus 2008 als auch aus 2014, an

die Gemeinden zu zahlenden Pauschalen zu kürzen, wenn folgende Pflichten aus der

Zweckvereinbarung nicht erfüllt sind:

Beim Betrieb eines Grünabfallsammelplatzes ohne die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung um 100 Prozent.

Beim Betrieb eines Grünabfallplatzes ohne Einzäunung um 40 Prozent.

Beim Betrieb eines Grünabfallplatzes ohne Aufsicht um 50 Prozent.

Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten um 25 %.

Diese Regelung gilt ab 01.01.2015.

Erfüllt eine Gemeinde als Vertragspartner die sich aus der Zweckvereinbarung ergebenden

Pflichten erstmals oder wieder, wird die Pauschale ab dem darauffolgenden Monat in der

entsprechenden Höhe gezahlt.“

 

Herr Röcklein teilt mit, die Stadt Amorbach habe angeregt, Gemeinden, die sich bemühen, die Verpflichtungen aus der Zweckvereinbarung zu erfüllen, zu unterstützen.

Die Verwaltung schlage Ihnen daher heute eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2014 vor.

Diese Änderung bedeute, dass eine Gemeinde, die ihre Verpflichtungen erfülle, ab diesem Tag rückwirkend für zwei Jahre die einbehaltenen Pauschalen nachträglich erhalte.

Da die Einbehaltung erst ab 01.04.2015 erfolge, kann die Rückzahlung auch längstens bis zu diesem Termin zurückerfolgen.

 

Man halte diese Änderung für sinnvoll, um den Gemeinden, die sich um die Schaffung vertragsgemäßer Zustände bemühen, eine Unterstützung und Anerkennung ihrer Bemühungen zukommen zu lassen.

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