Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Anhörung mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 6 Abs. 2 und 3 HLPG i.V.m. § 10 ROG zum Entwurf des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplanes Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplanes für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.07.2014   KA/002/2014 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Pache erläutert anhand des anliegenden Planes.

 

I. Sachverhalt:

Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 trifft keine Aussagen zur Windenergienutzung. Die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wird daher in einem separaten Teilplan „Erneuerbare Energien“ nachgeholt. Der Teilplan enthält auch Grundsätze zu den anderen erneuerbaren Energien (Solarenergie, Bioenergie, Geothermie und Wasserkraft).

Dem Landkreis Miltenberg benachbart sind die Vorranggebiete für Windenergienutzung Nrn. 117, 118, 122, 125, 126, 130, 130a und 136a des Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen. Mit Schreiben vom 17.01.2014, eingegangen beim Landratsamt Miltenberg am 19.02.2014, wurde das Landratsamt Miltenberg vom Regierungspräsidium Darmstadt um Stellungnahme bis spätestens 25.04.2014 gebeten.

 

II. Stellungnahme

Im Anhörungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Wasserrechtsbehörde sowie das Sachgebiet Immissionsschutz beteiligt.

 

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises haben 2012 die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes für den sachlichen Teilbereich Windkraft beschlossen. Der Flächennutzungsplan erstreckt sich über alle Gemarkungen des Odenwaldkreises. In diesem Verfahren wurde vom Landratsamt Miltenberg zuletzt mit Schreiben vom 06.11.2013 Stellung genommen. Im nun vorliegenden Regionalplan Südhessen sind an der Gemarkungsgrenze zum Landkreis Miltenberg deutlich größere Vorrangflächen für Windkraft vorgesehen, als im Entwurf des Flächennutzungsplanes des Odenwaldkreises vom 30.09.2013. Wir regen daher an, dass im Regionalplan die Vorrangflächen Windkraft deutlich reduziert werden.

Nach der für Bayern gewünschten Abstandsregelung für Windkraftanlagen darf der Mindestabstand von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (in der Regel 2 km) nicht unterschreiten. Wir regen daher des Weiteren an zu überprüfen, ob dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung in Bayern eingehalten wird. Bei Unterschreitung des Mindestabstandes sind die Vorrangflächen anzupassen.

 

Natur- und Landschaftsschutz

Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen Bedenken gegen die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete, die direkt an den Landkreis Miltenberg angrenzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die zukünftig auf diesen Flächen errichteten Windkraftanlagen raumoptisch weit in das auf bayerischer Seite liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayer. Odenwald“ einwirkt. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windkraftanlagen ausgehenden negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen. Auf bayerischer Seite wird die Errichtung von Windkraftanlagen in den Landschaftsschutzgebieten trotz des Drucks von Investoren und Kommunen äußerst restriktiv gehandhabt, um die landschaftlich wertvollen Schutzgebietsflächen weitgehend freizuhalten. Insbesondere bei der derzeit laufenden Änderung des Regionalplanes Bayerischer Untermain wurden keine Flächen in Landschaftsschutzgebieten festgesetzt.

 

Im Übrigen können durch die Windkraftanlagen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein. Relevant ist bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs-/Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG. Da die Windkraftanlagen teilweise direkt an der Landesgrenze errichtet werden, können insbesondere die waldbewohnenden Vogel- und Fledermausarten auf bayerischer Seite betroffen sein.

 

Immissionsschutz

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind beim Betrieb von Windkraftanlagen vorrangig Belange des Lärmschutzes und „ähnlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 3 Abs. 2 BImSchG) wie bewegter Schattenwurf sowie Belange von Lichteinwirkungen durch Reflexionen berührt.

Der genaue Abstand der geplanten Vorrangfläche zur Wohnbebauung im Landkreis Miltenberg kann mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

Zur Erfassung und Beurteilung der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen (WKA) ist neben den Bayerischen Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 maßgebend. Die Immissionsrichtwerte gelten für die Summe der Geräusche aller Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken. Bei Windparks sind demnach zumindest alle Windkraftanlagen (falls keine anderen gewerblichen Anlagen vorhanden sind) bei der Beurteilung einzubeziehen.

Insbesondere bei Abständen zu Wohnbauflächen sollten die Abstände auch zu reinen Wohngebieten in der verbindlichen Bauleitplanung passen.

 

Wasser- und Bodenschutz

Wasserrechtliche oder bodenschutzrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.

 

III. Zusammenfassende Würdigung

Von Seiten des Landratsamtes Miltenberg wurden daher gegenüber der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im benachbarten Gemeindegebiet Nrn. 117, 118, 122, 125, 126, 130, 130a und 136a des Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen Bedenken erhoben, da das Landschaftsbild in der Bay. Naturparkverordnung Odenwald und dem derzeit gültigen Regionalplan Bay. Untermain besonders geschützt ist. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windkraftanlagen ausgehenden landschaftsbildbezogenen negativen Auswirkungen auf das Maintal und das LSG Odenwald sollten bei der Auswahl der Vorrangflächen für Windenergieanlagen in die Abwägungskriterien einfließen.

 

Das Landratsamtes Miltenberg hat gegen den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen Bedenken geäußert. Gegen den Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain bestehen keine Bedenken, da das Plangebiet nicht unmittelbar an den Landkreis Miltenberg angrenzt.

 

Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung