Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Anhörung mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 6 Abs. 2 und 3 HLPG i.V.m. § 10 ROG zum Entwurf des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplanes Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplanes für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.07.2014 KA/002/2014 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Pache
erläutert anhand des anliegenden Planes.
I. Sachverhalt:
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 trifft
keine Aussagen zur Windenergienutzung. Die Ausweisung von Vorranggebieten für
Windenergienutzung wird daher in einem separaten Teilplan „Erneuerbare
Energien“ nachgeholt. Der Teilplan enthält auch Grundsätze zu den anderen
erneuerbaren Energien (Solarenergie, Bioenergie, Geothermie und Wasserkraft).
Dem Landkreis Miltenberg benachbart sind die Vorranggebiete für
Windenergienutzung Nrn. 117, 118, 122, 125, 126, 130, 130a und 136a des Teilplans
Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen. Mit Schreiben vom 17.01.2014,
eingegangen beim Landratsamt Miltenberg am 19.02.2014, wurde das Landratsamt
Miltenberg vom Regierungspräsidium Darmstadt um Stellungnahme bis spätestens
25.04.2014 gebeten.
II. Stellungnahme
Im Anhörungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde, die Untere
Wasserrechtsbehörde sowie das Sachgebiet Immissionsschutz beteiligt.
Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises haben 2012 die Aufstellung
eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes für den sachlichen Teilbereich
Windkraft beschlossen. Der Flächennutzungsplan erstreckt sich über alle
Gemarkungen des Odenwaldkreises. In diesem Verfahren wurde vom Landratsamt
Miltenberg zuletzt mit Schreiben vom 06.11.2013 Stellung genommen. Im nun
vorliegenden Regionalplan Südhessen sind an der Gemarkungsgrenze zum Landkreis
Miltenberg deutlich größere Vorrangflächen für Windkraft vorgesehen, als im
Entwurf des Flächennutzungsplanes des Odenwaldkreises vom 30.09.2013. Wir regen
daher an, dass im Regionalplan die Vorrangflächen Windkraft deutlich reduziert
werden.
Nach der für Bayern gewünschten Abstandsregelung für Windkraftanlagen
darf der Mindestabstand von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung das 10-fache
der Gesamthöhe der Anlage (in der Regel 2 km) nicht unterschreiten. Wir regen
daher des Weiteren an zu überprüfen, ob dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung
in Bayern eingehalten wird. Bei Unterschreitung des Mindestabstandes sind die
Vorrangflächen anzupassen.
Natur-
und Landschaftsschutz
Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen Bedenken gegen
die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete, die direkt an den Landkreis Miltenberg
angrenzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zukünftig auf diesen Flächen
errichteten Windkraftanlagen raumoptisch weit in das auf bayerischer Seite
liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayer. Odenwald“ einwirkt. Die von den
naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windkraftanlagen ausgehenden negativen
Auswirkungen auf den Schutzzweck „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen. Auf
bayerischer Seite wird die Errichtung von Windkraftanlagen in den
Landschaftsschutzgebieten trotz des Drucks von Investoren und Kommunen äußerst
restriktiv gehandhabt, um die landschaftlich wertvollen Schutzgebietsflächen
weitgehend freizuhalten. Insbesondere bei der derzeit laufenden Änderung des
Regionalplanes Bayerischer Untermain wurden keine Flächen in
Landschaftsschutzgebieten festgesetzt.
Im Übrigen können durch die Windkraftanlagen die Zugriffsverbote des §
44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein. Relevant ist bei der Errichtung von
Windkraftanlagen im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das
Tötungs-/Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG. Da die Windkraftanlagen
teilweise direkt an der Landesgrenze errichtet werden, können insbesondere die
waldbewohnenden Vogel- und Fledermausarten auf bayerischer Seite betroffen
sein.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind beim Betrieb von Windkraftanlagen
vorrangig Belange des Lärmschutzes und „ähnlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 3 Abs.
2 BImSchG) wie bewegter Schattenwurf sowie Belange von Lichteinwirkungen durch
Reflexionen berührt.
Der genaue Abstand der geplanten Vorrangfläche zur Wohnbebauung im
Landkreis Miltenberg kann mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen
werden.
Zur Erfassung und Beurteilung der Geräuschimmissionen von
Windkraftanlagen (WKA) ist neben den Bayerischen Hinweisen zur Planung und
Genehmigung von Windkraftanlagen, die Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 maßgebend. Die Immissionsrichtwerte gelten für die
Summe der Geräusche aller Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken. Bei
Windparks sind demnach zumindest alle Windkraftanlagen (falls keine anderen
gewerblichen Anlagen vorhanden sind) bei der Beurteilung einzubeziehen.
Insbesondere bei Abständen zu Wohnbauflächen sollten die Abstände auch
zu reinen Wohngebieten in der verbindlichen Bauleitplanung passen.
Wasser-
und Bodenschutz
Wasserrechtliche
oder bodenschutzrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten
Planunterlagen nicht ersichtlich.
III. Zusammenfassende Würdigung
Von Seiten des Landratsamtes Miltenberg wurden daher gegenüber der
Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im benachbarten
Gemeindegebiet Nrn. 117, 118, 122, 125, 126, 130, 130a und 136a des Teilplans
Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen Bedenken erhoben, da das
Landschaftsbild in der Bay. Naturparkverordnung Odenwald und dem derzeit
gültigen Regionalplan Bay. Untermain besonders geschützt ist. Die von den
naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windkraftanlagen ausgehenden
landschaftsbildbezogenen negativen Auswirkungen auf das Maintal und das LSG
Odenwald sollten bei der Auswahl der Vorrangflächen für Windenergieanlagen in
die Abwägungskriterien einfließen.
Das
Landratsamtes Miltenberg hat gegen den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien
des Regionalplans Südhessen Bedenken geäußert. Gegen den Entwurf des Regionalen
Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
bestehen keine Bedenken, da das Plangebiet nicht unmittelbar an den Landkreis
Miltenberg angrenzt.
Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.