Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Anhörung mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Umweltbehörden gem. Art. 16 Abs. 3 Satz 4 BayLplG zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn Franken 2020, Kapitel Windenergie;
Erneutes Beteiligungsverfahren gem. § 12 Abs. 2 LplG – Baden-Württemberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.07.2014   KA/002/2014 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Pache erläutert anhand des beiliegenden Planes. Der Regionalverband Heilbronn-Franken führt eine Teilfortschreibung des Regionalplans 2020 zur Festlegung regionaler Vorranggebiete für die Windenergie durch. Bereits im Jahr 2013 wurde ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des erheblichen Änderungsbedarfs im Ergebnis dieses Verfahrens und umfangreichen Abstimmungsgesprächen mit den Gemeinden erfolgt nach der Beschlussfassung durch den Planungsausschuss am 21.02.2014 ein erneutes Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbandes. Da der Geltungsbereich des o.g. Regionalplanentwurfs teilweise direkt an die Region Bayerischer Untermain angrenzt und deshalb dort Auswirkungen haben kann, wird dieser auch mit dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain – Region 1 abgestimmt. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde das Landratsamt Miltenberg unter Fristsetzung bis spätestens 28.04.2014 vom Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain – Region 1 um Stellungnahme gebeten.

 

II. Stellungnahme

Dem Landkreis Miltenberg benachbart ist das Vorranggebiet Kennziffer 02_TBB. Die nächstgelegenen Gemeinden im Landkreis Miltenberg sind Collenberg und Dorfprozelten. Im Umweltbericht Anhang I „Standortdatenblätter der geplanten Vorranggebiete“ sind bei den Umweltmerkmalen „Schutzgut Mensch“, „Exposition zu Siedlungsflächen“ benachbarte bayerische Gemeinden nicht aufgeführt. Mit den auf der Internetseite veröffentlichten Karten ist eine genaue Ermittlung des Abstandes des Vorranggebietes zu den vorgenannten Gemeinden nicht möglich. Der Umweltbericht gibt in der Tabelle 4. „Umweltrelevante Standort- und Anlagenmerkmale“ als Lärmemission nur 100 dB(A) an. Ferner wurde auf die Stellungnahme vom 18.07.2013 verwiesen, welche weiterhin aufrechterhalten wird, da sich gegenüber dieser keine Änderungen ergeben haben. 

Nach der für Bayern gewünschten Abstandsregelung für Windkraftanlagen darf der Mindestabstand von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (in der Regel 2 km) nicht unterschreiten. Es wurde angeregt zu prüfen, ob dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung in Bayern eingehalten wird. Bei Unterschreitung des Mindestabstandes sind die Vorrangflächen anzupassen.

 

III.  III. Zusammenfassende Würdigung

Das Vorranggebiet 02_TBB liegt außerhalb des Landkreises Miltenberg im Geltungsbereich der benachbarten Stadt Freudenberg. Von Seiten des Landratsamtes Miltenberg wurden daher gegenüber der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im benachbarten Gemeindegebiet Freudenberg Bedenken erhoben, da das Landschaftsbild in der Bay. Naturparkverordnung Spessart und dem derzeit gültigen Regionalplan Bay. Untermain besonders geschützt ist. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windkraftanlagen ausgehenden landschaftsbildbezogenen negativen Auswirkungen auf das Maintal und das LSG Spessart sollten bei der Auswahl der Vorrangflächen für Windenergieanlagen in die Abwägungskriterien einfließen.

 

Das Landratsamtes Miltenberg hat gegen die Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 Bedenken geäußert.

 

Kreisrätin Münzel äußert sich, soweit sie wisse, sei die 10-H-Regelung noch nicht Gesetz. Wenn dies so sei, müsse man ihrer Meinung nach nicht im vorauseilenden Gehorsam diese Regelung einbringen. Persönlich sei sie außerdem anderer Meinung, was den Naturpark Spessart anbelange. Für sie gehöre dieser geöffnet für Windkraft. Sie werde sich auch weiterhin dafür einsetzen.

 

Herr Pache antwortet zur 10-H-Regelung, die Länderöffnungsklausel sei in Bundesrat und Bundestag durch. Dies wurde jüngst auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Landesgesetzkörper kann somit die Regelung einführen. Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden durchgeführt. Er rechne damit, dass dies durchgeht. Darüber hinaus gebe es auch Schreiben des Ministeriums, die vorgeben, bereits die 10-H-Regelung anzuwenden.

 

Landrat Scherf ergänzt, dass die Erwartungshaltung von gesetzlichen Regelungen inzwischen eine große Rolle spiele.

 

Kreisrat Dr. Linduschka wünscht sich mehr Rechtssicherheit. Zum Naturpark Spessart und dessen Öffnung für Windkraft könne man heute nicht diskutieren, aber es sei so wichtig, dass man vielleicht einmal eine spezielle Sitzung abhalte.

 

Kreisrat Dr. Fahn bestätigt im Wesentlichen die Aussage von Kreisrätin Münzel. Die 10-H-Regelung sei noch kein Gesetz, im Landtag habe es nur einen Einstieg gegeben, es werde im Herbst behandelt. Also sei es aktuell gegen geltendes Recht.

 

Kreisrat Reinhard weist darauf hin, dass es sich nur um eine Information handelt und keinen Beschluss durch den Kreisausschuss.

 

Kreisrat Fieger weist darauf hin, das staatliche Landratsamt bewege sich nicht außerhalb von Recht und Gesetz und handelt nicht rechtswidrig, wenn es Schreiben mit Vorgaben des Ministeriums gibt. Landrat Scherf stehe im staatlichen Bereich in der Gliederung als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Weiterhin gelte die 10-H-Regelung im sogenannten Außenbereich, und über Bebauungsplan kann man die 10-H-Regelung verkürzen.

 

Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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