Tagesordnungspunkt
TOP Ö 10: Beschluss: Umsetzung der Empfehlungen für Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.05.2014 JHA/001/2014 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Leiblein
erläutert, seit
Die Empfehlungen gelten für junge Menschen,
für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährt wird. Sie
regeln den Unterhalt des jungen Menschen in der Vollzeitpflege. Bei der
Vollzeitpflege unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten
der Erziehung.
Der Unterhaltsbedarf deckt den
gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen unter
Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der
Pflegefamilie.
Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete
Erziehung entgelten. Er ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können
darüber frei verfügen.
Neben den laufenden Leistungen zur
Vollzeitpflege sind auch die nachgewiesen Aufwendungen zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung zu erstatten. Der Mindestbeitrag für eine Freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung beträgt
derzeit 85,05 Euro. Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden bis zu einer Höhe von 42,60 Euro (gerundet) pro Kind
erstattet.
Die Erhöhung des Erziehungsbeitrags für die
Vollzeitpflege ist gekoppelt an die Erhöhung der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(Abstandsgebot). Der
Erziehungsbeitrag wird auf 300 € pro Monat festgesetzt.
Die monatliche Pflegepauschale beträgt:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflegepau-schale |
0 – vollendetes 6. Lebensjahr |
225 € x 2 = 450
€ |
300 € |
750 € |
7.- vollendetes 12. Lebensjahr |
272 € x 2 = 544
€ |
300 € |
844 € |
Ab 13. Lebensjahr |
334 € x 2 = 668
€ |
300 € |
968 € |
Für die nachfolgenden Tatbestände werden die
genannten Obergrenzen empfohlen:
Art |
Voraussetzungen |
Höhe bis zu (PP= Pflegepauschale nach Nr.2.3) |
Erstausstattung für Möbel und Bettzeug |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Erstausstattung für Bekleidung |
Auf Antrag und nach Bedarf |
0,5 PP |
Ausstattung für Berufsanfänger |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Hilfen zur Verselbständigung |
Auf Antrag |
1,0 PP |
Kindergartenbeitrag |
Antrag durch die Pflegeeltern nach § 1688 BGB; Kindergartenbesuch |
Bis zum Kindergartenbeitrag |
Weihnachtshilfe |
Ohne Antrag |
0,07 PP (wird kaufmännisch gerundet) |
Vollzeitpflege in der Form der Wochenpflege
Die monatliche Pflegepauschale für junge
Menschen in Wochenpflege orientiert sich an der Vollzeit-pflege. Wegen der
niedrigeren Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung beträgt die
Pflegepauschale bei
- Wochenpflege mit 5 Tagen 85 v.H. und
- Wochenpflege mit 6
Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale
Bereitschaftspflege
Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt
nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten, wenn sie
besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten des
Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch Beschluss des
Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung für Unterhalt
und erhöhten Erziehungsaufwand pro Pflege-kind
- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen
Erziehungsbeitrags.
- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen
Erziehungsbeitrags.
Der Jugendhilfeausschuss fasst einstimmig den
B e s c h l u s s:
Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.07.2014 gemäß der Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und des Bayerischen Städtetags an.