Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Jahresabschluss 2011 – Verwendung des Jahresüberschusses

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.07.2013   KT/003/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Frau Fichtl erklärt, mit dem Jahresabschluss ist über die Ergebnisverwendung zu entscheiden. Hier gibt es nach § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik zwei Möglichkeiten:

 

  1. Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
  2. Zuführung zur Ergebnisrücklage

 

Nur Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage zugeführt werden, stehen in späteren Jahren zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur Verfügung.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt daher in Abstimmung mit der Kämmerei des Landkreises dem Kreisausschuss und dem Kreistag, den Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen.

 

Der Kreistag fasst einstimmig den

 

Beschluss:

 

Der den Jahresüberschuss gem. § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik wird der Ergebnisrücklage zugeführt.

 

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