Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Jahresabschluss 2011 – Verwendung des Jahresüberschusses
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 29.07.2013 KT/003/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Frau Fichtl erklärt, mit dem Jahresabschluss
ist über die Ergebnisverwendung zu entscheiden. Hier gibt es nach § 24 Abs. 2
KommHV-Doppik zwei Möglichkeiten:
- Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
- Zuführung zur Ergebnisrücklage
Nur Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage zugeführt werden,
stehen in späteren Jahren zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen entsprechend
der Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur Verfügung.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt daher in Abstimmung mit der
Kämmerei des Landkreises dem Kreisausschuss und dem Kreistag, den
Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Der Kreistag fasst einstimmig den
Beschluss:
Der den Jahresüberschuss gem. § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik wird der
Ergebnisrücklage zugeführt.