Tagesordnungspunkt
TOP Ö 12: Jahresabschluss 2011 – Verwendung des Jahresüberschusses
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.07.2013 KA/003/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Wöber erklärt, mit dem Jahresabschluss ist über die
Ergebnisverwendung zu entscheiden. Hier gibt es nach § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik
zwei Möglichkeiten:
- Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
- Zuführung zur Ergebnisrücklage
Nur Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage zugeführt werden,
stehen in späteren Jahren zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen entsprechend
der Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur Verfügung.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt daher in Abstimmung mit der
Kämmerei des Landkreises dem Kreisausschuss und dem Kreistag, den
Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Der Kreisausschuss fasst einstimmig den
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Jahresüberschuss gem. §
24 Abs. 2 KommHV-Doppik der Ergebnisrücklage zuzuführen.