Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Berufung des Landkreiswahlleiters und des stellvertretenden Landkreiswahlleiters für die Kommunalwahlen 2014
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.07.2013 KA/003/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Fieger erläutert die Beschlussvorlage, gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG beruft
der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss den Landrat, den
Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen
sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des
Landratsamts zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem wird aus diesem
Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.
Zum Wahlleiter für die
Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer
bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem
Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese
Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen
Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist;
entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
Gemäß § 31 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Miltenberg ist der
Kreisausschuss für die Berufung des Landkreiswahlleiters und des
stellvertretenden Landkreiswahlleiters zuständig.
Der Kreisausschuss fasst einstimmig den
Beschluss:
Zum
Landkreiswahlleiter für die Kommunalwahlen 2014 wird Herr Oberregierungsrat
Oliver Feil berufen. Zum stellvertretenden Landkreiswahlleiter wird Herr
Regierungsamtmann Lothar Leiblein berufen.