Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Errichtung von Windkraftanlagen im Umfeld der Kreismülldeponie Guggenberg:
Information und Ermächtigung der Landkreisverwaltung zur Einlegung von Rechtsbehelfen

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.07.2013   NU/003/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Röcklein erläutert, das Landratsamt Miltenberg ist für erneuerbare Energien und damit auch für Windkraft. Aber es ist auch für den Arbeitsschutz der eigenen Mitarbeiter, der Mitarbeiter der Partner, die vorhandene PV-Anlage auf unseren Grundstücken und nicht zuletzt für die Vermeidung von Belästigungen der Kunden auf dem Wertstoffhof Guggenberg verantwortlich.

 

Am 04.07.2013 hat der Landkreis Miltenberg als Grundstückseigentümer und Betreiber der Deponieanlagen die Genehmigungsunterlagen für folgende Projekte zur Stellungnahme erhalten

1.    Neue Genehmigung für die WKA 6, die bereits gegen unsere Bedenken genehmigt wurde mit jetzt einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m, Gesamthöhe somit 199 m. Genehmigt war eine Nabenhöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 90 m.

      Die Anlage liegt südöstlich  des Betriebsgebäudes der Deponie und beschattet in den Vormittagsstunden im Frühjahr und Herbst Kompostwerk, Maschinenhalle, Wertstoffhof und Betriebsgebäude.

2.    Errichtung einer Windkraftanlage 10, südwestlich des Betriebsgebäudes, ebenfalls mit einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m.

 

Diese beiden WKA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 Metern haben erhebliche Auswirkungen auf die Grundstücke. Man werde, wie in den vergangenen Fällen, mit den Partnern HERHOF und Tauber-Solar Kontakt aufnehmen und mit ihnen gemeinsam über das weitere Vorgehen beraten.

Eine Beschattung von 30 Minuten pro Tag für Arbeitsplätze sei zulässig, notfalls müsse eine Abschaltautomatik her und die Firma müsse abschalten, wenn die Zeit erreicht sei.

 

Landrat Schwing betont, die Anlagen liegen alle außerhalb der Naturparke und man könne sie gar nicht verhindern, wolle man auch nicht. Aber man habe eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter.

 

Auf Rückfrage von Kreisrat Dr. Steidl erklärt Herr Röcklein, dass eine Abstandsregelung für Betriebsstätten nicht gelte.

 

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasst einstimmig den

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Beeinträchtigungen die über das rechtlich zulässige Maß hinausgehen und auf die Mitarbeiter, Kunden, und Anlagen des Landkreises und seiner Partner auf den betroffenen Grundstücken in Guggenberg einwirken, zu verhindern.

Sind keine unzulässigen Einwirklungen zu erwarten, kann dem Vorhaben zugestimmt werden.

 

 

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