Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Errichtung von Windkraftanlagen im Umfeld der Kreismülldeponie Guggenberg:
Information und Ermächtigung der Landkreisverwaltung zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.07.2013 NU/003/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Röcklein erläutert, das Landratsamt
Miltenberg ist für erneuerbare Energien und damit auch für Windkraft. Aber es
ist auch für den Arbeitsschutz der eigenen Mitarbeiter, der Mitarbeiter der
Partner, die vorhandene PV-Anlage auf unseren Grundstücken und nicht zuletzt
für die Vermeidung von Belästigungen der Kunden auf dem Wertstoffhof Guggenberg
verantwortlich.
Am 04.07.2013 hat der Landkreis Miltenberg als Grundstückseigentümer
und Betreiber der Deponieanlagen die Genehmigungsunterlagen für folgende
Projekte zur Stellungnahme erhalten
1.
Neue Genehmigung für die WKA 6, die
bereits gegen unsere Bedenken genehmigt wurde mit jetzt einer Nabenhöhe von
140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m, Gesamthöhe somit 199 m.
Genehmigt war eine Nabenhöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 90 m.
Die Anlage liegt
südöstlich des Betriebsgebäudes der
Deponie und beschattet in den Vormittagsstunden im Frühjahr und Herbst
Kompostwerk, Maschinenhalle, Wertstoffhof und Betriebsgebäude.
2.
Errichtung einer Windkraftanlage 10,
südwestlich des Betriebsgebäudes, ebenfalls mit einer Nabenhöhe von 140,6 m und
einem Rotordurchmesser von 116,8 m.
Diese beiden WKA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 Metern haben
erhebliche Auswirkungen auf die Grundstücke. Man werde, wie in den vergangenen
Fällen, mit den Partnern HERHOF und Tauber-Solar Kontakt aufnehmen und mit
ihnen gemeinsam über das weitere Vorgehen beraten.
Eine Beschattung von 30 Minuten pro Tag für
Arbeitsplätze sei zulässig, notfalls müsse eine Abschaltautomatik her und die
Firma müsse abschalten, wenn die Zeit erreicht sei.
Landrat Schwing betont, die Anlagen liegen
alle außerhalb der Naturparke und man könne sie gar nicht verhindern, wolle man
auch nicht. Aber man habe eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter.
Auf Rückfrage von Kreisrat Dr. Steidl erklärt
Herr Röcklein, dass eine Abstandsregelung für Betriebsstätten nicht gelte.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz
fasst einstimmig den
Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Beeinträchtigungen die über das rechtlich zulässige Maß
hinausgehen und auf die Mitarbeiter, Kunden, und Anlagen des Landkreises und
seiner Partner auf den betroffenen Grundstücken in Guggenberg einwirken, zu
verhindern.
Sind keine unzulässigen Einwirklungen zu erwarten, kann dem Vorhaben
zugestimmt werden.