Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Kreismülldeponie Guggenberg:
Beschluss über Abschreibungsregelung für Deponien
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.07.2013 NU/003/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Röcklein erläutert anhand eines Planes
die Abschreibungsregelung für Deponien. Bei der Errichtung von Deponien in
Bauabschnitten, was generell üblich ist, entstehen zwischen den Bauabschnitten
Verfüllvolumina und damit Werte.
Er zeigt auf, wie im Landkreis das Problem
der Zuordnung dieser Werte zu den einzelnen Deponieabschnitten künftig
gehandhabt werden solle. Diese Frage ist für die Gebührenkalkulation einzelner
Deponieabschnitte von erheblicher Bedeutung. Teile man die Baukosten eines
Deponieabschnittes auf 70.000 Tonnen oder auf 90.000 Tonnen Abfälle auf?
Er schlägt vor, in allen Fällen auf der
Grenze von Deponieabschnitten eine senkrechte Linie zu bilden und dann die sich
hieraus ergebenden keilförmigen Volumina den jeweiligen Deponieabschnitten
zuzuschlagen und sie dort bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Die
Baukosten der diesen Volumina zugehörenden Deponiebauwerke sind auch effektiv
im jeweiligen Bauabschnitt angefallen. Eine Verfüllung ist allerdings ohne den
angrenzenden Deponieabschnitt nicht möglich.
Damit sei man bei einem möglichen
finanziellen Risiko: Wird, aus welchen Gründen auch immer, der angrenzende
Deponieabschnitt nicht errichtet, ergibt sich bei den Abschreibungen eine
Finanzierungslücke.
Nach interner Diskussion im Hause empfehle
man aber dieses Risiko in Kauf zu nehmen und Deponieabschreibungen ab sofort
und rückwirkend für den BA IIIa der DK-II-Deponie und den BA I der DK-0-Deponie
anzuwenden, sowie die Verwaltung zu beauftragen, baldmöglichst eine neue Kalkulation
und ggf. eine entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung vorzulegen.
Auf Rückfrage von Kreisrat Kern zu möglichen
Mehrkosten bei BA IV + V erklärt er, Baukosten werden für dieses Volumen nicht
mehr anfallen. Dann müsste man eine Mischkalkulation zwischen beiden machen und
mit einer Mischgebühr verrechnen.
Auf weitere Rückfrage von Kreisrat Eppig zu
Abschreibung, Verfüllungsende und Kalkulationszeitraum antwortet Herr Röcklein,
eine Deponie werde nicht nach Jahren, sondern nach Verfüllvolumen
abgeschrieben, und zwar immer ein Jahr verzögert. Die Baukosten der Deponie
werden also nach Verfüllung abgeschrieben. Sonstige Kosten (z. B.
Deponiesickerwasserreinigungsanlage, Betriebsgebäude) werden nach Jahren
abgeschrieben. Der echte Wert sei somit immer da. Der Zeitraum sei zweitrangig,
es komme auf verschiedene Randbedingungen an. Durch den vorliegenden Beschluss
werde es vielleicht etwas schneller gehen. Man warte dann auf die sogenannte
Baurestmassenverordnung des Bundes, die nach Einschätzung erhebliche Mehrmengen
bringen werde. Derzeit gehe er davon aus, dass man für das alte Volumen sieben
bis zehn Jahre brauche. Wenn man es verdoppele, 14-20 Jahre für den Abschnitt
DK-II.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasst
einstimmig den
Beschluss:
Die Abschreibung von Deponieabschnitten auf der Kreismülldeponie
Guggenberg wird künftig dergestalt vorgenommen, dass auf die Grenze von
möglichen Erweiterungsabschnitten eine senkrechte Linie gestellt wird. Die sich
daraus ergebenden planerischen zusätzlichen Volumina werden den jeweiligen
Deponieabschnitten zugeschlagen und können bei der Gebührenkalkulation bei den
jeweiligen Abschnitten berücksichtigt werden.
Sollten, entgegen den Erwartungen, Erweiterungsabschnitte nicht gebaut
werden, wird die Landkreisverwaltung zu gegebener Zeit Möglichkeiten zur
Gegenfinanzierung möglicher Gebührenmindereinnahmen erarbeiten und vorstellen.