Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Kreismülldeponie Guggenberg:
Beschluss über Abschreibungsregelung für Deponien

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.07.2013   NU/003/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Röcklein erläutert anhand eines Planes die Abschreibungsregelung für Deponien. Bei der Errichtung von Deponien in Bauabschnitten, was generell üblich ist, entstehen zwischen den Bauabschnitten Verfüllvolumina und damit Werte.

Er zeigt auf, wie im Landkreis das Problem der Zuordnung dieser Werte zu den einzelnen Deponieabschnitten künftig gehandhabt werden solle. Diese Frage ist für die Gebührenkalkulation einzelner Deponieabschnitte von erheblicher Bedeutung. Teile man die Baukosten eines Deponieabschnittes auf 70.000 Tonnen oder auf 90.000 Tonnen Abfälle auf?

 

Er schlägt vor, in allen Fällen auf der Grenze von Deponieabschnitten eine senkrechte Linie zu bilden und dann die sich hieraus ergebenden keilförmigen Volumina den jeweiligen Deponieabschnitten zuzuschlagen und sie dort bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Die Baukosten der diesen Volumina zugehörenden Deponiebauwerke sind auch effektiv im jeweiligen Bauabschnitt angefallen. Eine Verfüllung ist allerdings ohne den angrenzenden Deponieabschnitt nicht möglich.

 

Damit sei man bei einem möglichen finanziellen Risiko: Wird, aus welchen Gründen auch immer, der angrenzende Deponieabschnitt nicht errichtet, ergibt sich bei den Abschreibungen eine Finanzierungslücke.

 

Nach interner Diskussion im Hause empfehle man aber dieses Risiko in Kauf zu nehmen und Deponieabschreibungen ab sofort und rückwirkend für den BA IIIa der DK-II-Deponie und den BA I der DK-0-Deponie anzuwenden, sowie die Verwaltung zu beauftragen, baldmöglichst eine neue Kalkulation und ggf. eine entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung vorzulegen.

 

 

Auf Rückfrage von Kreisrat Kern zu möglichen Mehrkosten bei BA IV + V erklärt er, Baukosten werden für dieses Volumen nicht mehr anfallen. Dann müsste man eine Mischkalkulation zwischen beiden machen und mit einer Mischgebühr verrechnen.

 

Auf weitere Rückfrage von Kreisrat Eppig zu Abschreibung, Verfüllungsende und Kalkulationszeitraum antwortet Herr Röcklein, eine Deponie werde nicht nach Jahren, sondern nach Verfüllvolumen abgeschrieben, und zwar immer ein Jahr verzögert. Die Baukosten der Deponie werden also nach Verfüllung abgeschrieben. Sonstige Kosten (z. B. Deponiesickerwasserreinigungsanlage, Betriebsgebäude) werden nach Jahren abgeschrieben. Der echte Wert sei somit immer da. Der Zeitraum sei zweitrangig, es komme auf verschiedene Randbedingungen an. Durch den vorliegenden Beschluss werde es vielleicht etwas schneller gehen. Man warte dann auf die sogenannte Baurestmassenverordnung des Bundes, die nach Einschätzung erhebliche Mehrmengen bringen werde. Derzeit gehe er davon aus, dass man für das alte Volumen sieben bis zehn Jahre brauche. Wenn man es verdoppele, 14-20 Jahre für den Abschnitt DK-II.

 

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasst einstimmig den

 

Beschluss:

 

Die Abschreibung von Deponieabschnitten auf der Kreismülldeponie Guggenberg wird künftig dergestalt vorgenommen, dass auf die Grenze von möglichen Erweiterungsabschnitten eine senkrechte Linie gestellt wird. Die sich daraus ergebenden planerischen zusätzlichen Volumina werden den jeweiligen Deponieabschnitten zugeschlagen und können bei der Gebührenkalkulation bei den jeweiligen Abschnitten berücksichtigt werden.

Sollten, entgegen den Erwartungen, Erweiterungsabschnitte nicht gebaut werden, wird die Landkreisverwaltung zu gegebener Zeit Möglichkeiten zur Gegenfinanzierung möglicher Gebührenmindereinnahmen erarbeiten und vorstellen.

 

 

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