Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Beschluss: Einsetzung einer Planungsgruppe zum Bundeskinderschutzgesetz
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.05.2013 JHA/001/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Winkler erläuterte, in Artikel 2 des
Bundeskinderschutzgesetzes wurde der § 72a SGB VIII neu gefasst und in 5
Absätze untergliedert. Ziel des § 72a SGB VIII war und ist es, einschlägig
vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der
Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass
auch hierdurch ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet werden kann.
Im neuen Absatz 1 des § 72a SGB VIII wurde für die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe bestimmt, dass ein etwaiger Tätigkeitsausschluss nun
durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses festzustellen ist. (Für
Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten ist nach § 30b BZRG die Beantragung
eines europäischen Führungszeugnisses vorgesehen.)
Für den bei den Trägern der freien Jugendhilfe tätigen Personenkreis
werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Absätze 2 und 4
verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zur
Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen. Außerdem erfassen die Regelungen zu
den Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe nicht mehr wie bisher
nur die Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern nunmehr sämtliche Träger
der freien Jugendhilfe. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass für die Tätigkeit
bei einem Träger der freien Jugendhilfe das Führungszeugnis nicht zur Vorlage
bei einer Behörde beantragt wird. Entsprechend wird es nicht der Behörde,
sondern der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt.
Neben- und ehrenamtlich tätige Personen sind jetzt nach Maßgabe der
Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in die Pflicht zur
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einbezogen, soweit sie unmittelbar
für diese Träger Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und es sich bei
dieser Tätigkeit um ein Beaufsichtigen, Betreuen, Erziehen bzw. Ausbilden
Minderjähriger oder um vergleichbare Kontakte zu diesen handelt. Die
Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und
Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen (§ 72a Abs. 3 SGB
VIII). Darüber hinaus sind mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Vereinbarungen zu schließen, die eine entsprechende Praxis in deren
Verantwortungsbereich gewährleisten sollen. Diese Vereinbarungspflicht bezieht
sich nun auch auf Vereine, die Pflegschaften oder Vormundschaften nach § 54 SGB
VIII übernehmen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).
Das Gesetz trifft außerdem datenschutzrechtliche Regelungen zum Umgang
mit den Erkenntnissen aus der Einsichtnahme in das Führungszeugnis (§ 72a Abs.
5 SGB VIII).
Der Geltungsbereich des § 72a Absätze 1 und 5
SGB VIII wurde durch entsprechende Regelungen auch auf die §§ 43 und 44 SGB
VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege bzw. Vollzeitpflege) ausgedehnt.
Handlungsauftrag:
Aus der Neuregelung ergibt sich für den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe einerseits die Notwendigkeit festzuschreiben, welche der für ihn
selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des
Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein
erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen.
Anderseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien
Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte
Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig werden sollen
bzw. wollen.
Der Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den
Beschluss:
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird eine Planungsgruppe zum
Bundeskinderschutzgesetz eingesetzt mit dem Auftrag, die Vorlagepflichten für
ein erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII) für den
Landkreis Miltenberg zu beplanen. Schwerpunkt liegt dabei auf dem Einsatz von
neben- und ehrenamtlichen Personen.
Die Planungsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1 Vertreter/in des Kreistags, 2
Vertreter/innen des Kreisjugendrings und der Verbände, 1 Vertreter/in der
Gemeinden, 1 Vertreter/in des BRK-Kreisverbandes Miltenberg-Obernburg, 1 Vertreter/in
der Caritasverbandes für den Landkreis Miltenberg, 1 Vertreter/in des
Sachbereichs 223 „Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit“, Frau Ursula Weimer als
Jugendhilfeplanerin, Frau Susanne Seidel, Fachkraft für Bürgerschaftliches
Engagement und Herr Winkler, Leiter des Kreisjugendamtes.