Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Beschluss: Einsetzung einer Planungsgruppe zum Bundeskinderschutzgesetz

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.05.2013   JHA/001/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Winkler erläuterte, in Artikel 2 des Bundeskinderschutzgesetzes wurde der § 72a SGB VIII neu gefasst und in 5 Absätze untergliedert. Ziel des § 72a SGB VIII war und ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass auch hierdurch ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet werden kann.

 

Im neuen Absatz 1 des § 72a SGB VIII wurde für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt, dass ein etwaiger Tätigkeitsausschluss nun durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses festzustellen ist. (Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten ist nach § 30b BZRG die Beantragung eines europäischen Führungszeugnisses vorgesehen.)

 

Für den bei den Trägern der freien Jugendhilfe tätigen Personenkreis werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Absätze 2 und 4 verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen. Außerdem erfassen die Regelungen zu den Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe nicht mehr wie bisher nur die Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern nunmehr sämtliche Träger der freien Jugendhilfe. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass für die Tätigkeit bei einem Träger der freien Jugendhilfe das Führungszeugnis nicht zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird. Entsprechend wird es nicht der Behörde, sondern der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt.

 

Neben- und ehrenamtlich tätige Personen sind jetzt nach Maßgabe der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einbezogen, soweit sie unmittelbar für diese Träger Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und es sich bei dieser Tätigkeit um ein Beaufsichtigen, Betreuen, Erziehen bzw. Ausbilden Minderjähriger oder um vergleichbare Kontakte zu diesen handelt. Die Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen (§ 72a Abs. 3 SGB VIII). Darüber hinaus sind mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zu schließen, die eine entsprechende Praxis in deren Verantwortungsbereich gewährleisten sollen. Diese Vereinbarungspflicht bezieht sich nun auch auf Vereine, die Pflegschaften oder Vormundschaften nach § 54 SGB VIII übernehmen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).

 

Das Gesetz trifft außerdem datenschutzrechtliche Regelungen zum Umgang mit den Erkenntnissen aus der Einsichtnahme in das Führungszeugnis (§ 72a Abs. 5 SGB VIII).

 

Der Geltungsbereich des § 72a Absätze 1 und 5 SGB VIII wurde durch entsprechende Regelungen auch auf die §§ 43 und 44 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege bzw. Vollzeitpflege) ausgedehnt.

 

Handlungsauftrag:

 

Aus der Neuregelung ergibt sich für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits die Notwendigkeit festzuschreiben, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen.

 

Anderseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig werden sollen bzw. wollen.

 

Der Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den

 

Beschluss:

 

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird eine Planungsgruppe zum Bundeskinderschutzgesetz eingesetzt mit dem Auftrag, die Vorlagepflichten für ein erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII) für den Landkreis Miltenberg zu beplanen. Schwerpunkt liegt dabei auf dem Einsatz von neben- und ehrenamtlichen Personen.

 

Die Planungsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

1 Vertreter/in des Kreistags, 2 Vertreter/innen des Kreisjugendrings und der Verbände, 1 Vertreter/in der Gemeinden, 1 Vertreter/in des BRK-Kreisverbandes Miltenberg-Obernburg, 1 Vertreter/in der Caritasverbandes für den Landkreis Miltenberg, 1 Vertreter/in des Sachbereichs 223 „Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit“, Frau Ursula Weimer als Jugendhilfeplanerin, Frau Susanne Seidel, Fachkraft für Bürgerschaftliches Engagement und Herr Winkler, Leiter des Kreisjugendamtes.

 

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