Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Beschluss: Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.05.2013 JHA/001/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr Leiblein erläuterte:
Empfehlungen
des Bayerischen Landkreistags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII
Die Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege wurde 2005
auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der
Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum
Anknüpfungspunkt ist jetzt das Steuerrecht, nämlich die Höhe des
sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag). Der Mindestunterhalt
richtet sich nun nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Pflegeeltern
werden damit fiktiv den Unterhalt beziehenden Eltern gleichgestellt.
Die Empfehlungen gelten für junge Menschen,
für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33
SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den
Unterhalt des jungen Menschen in
- Vollzeitpflege,
- Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege,
- Sonderpflege.
Bei der Fallgestaltung nach § 35a und § 41
SGB VIII und in Bereitschaftspflege nach § 42
SGB VIII werden entsprechende Leistungen
gewährt.
Bei der
Vollzeitpflege unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten
der Erziehung.
§ 39 SGB VIII verpflichtet dazu, bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen. Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden
Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie. Darin sind insbesondere
der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung, Ergänzung der Bekleidung und der
Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus,
Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen,
Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugmitbenutzung) enthalten.
Für die Kindergeldanrechnung gilt § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Mindestunterhalt richtet sich nach
dem doppelten Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag beläuft sich ab
Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung
entgelten. Er ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber
frei verfügen.
Mit dem KICK (Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) wurde § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend
geändert, dass die laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege auch die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung umfassen.
Der Erziehungsbeitrag wird auf 251 € pro Monat festgesetzt. Die
Fortschreibung des Betrags richtet sich nach der Anpassung des Betrags in den
Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen
Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege vom
Die monatliche Pflegepauschale beträgt:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflegepau-schale |
0 – vollendetes 6. Lebensjahr |
225 € x 2 = 450
€ |
251 € |
701 € |
7.- vollendetes 12. Lebensjahr |
272 € x 2 = 544
€ |
251 € |
795 € |
Ab 13. Lebensjahr |
334 € x 2 = 668
€ |
251 € |
919 € |
Empfehlungen für bestimmte Tatbestände
Für die nachfolgenden Tatbestände werden die
genannten Obergrenzen empfohlen:
Art |
Voraussetzungen |
Höhe bis zu (PP= Pflegepauschale nach Nr.2.3) |
Erstausstattung für Möbel und Bettzeug |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Erstausstattung für Bekleidung |
Auf Antrag und nach Bedarf |
0,5 PP |
Ausstattung für Berufsanfänger |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Hilfen zur Verselbständigung |
Auf Antrag |
1,0 PP |
Kindergartenbeitrag |
Antrag durch die Pflegeeltern nach § 1688 BGB; Kindergartenbesuch |
Bis zum Kindergartenbeitrag |
Weihnachtshilfe |
Ohne Antrag |
0,07 PP (wird kaufmännisch gerundet) |
Vollzeitpflege in der Form der Wochenpflege
Die monatliche Pflegepauschale für junge
Menschen in Wochenpflege orientiert sich an der Vollzeitpflege. Wegen der
niedrigeren Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung
beträgt die Pflegepauschale bei
-
Wochenpflege
mit 5 Tagen 85 v.H. und
- Wochenpflege mit 6
Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale
Bereitschaftspflege
Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt
nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene
Kinder betreuen, erhalten, wenn sie
besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten
des Jugendamts teilnehmen, soweit
vertraglich oder durch Beschluss
des Jugendhilfeausschusses nicht anders
geregelt, als Entschädigung für Unterhalt und erhöhten
Erziehungsaufwand pro Pflegekind
- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des
monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 67,-- €),
- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des
monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 44,-- €).
Er bat die Empfehlungen für den Landkreis Miltenberg ab 01.07.2013 zu
übernehmen.
Der Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den
Beschluss:
Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur
Vollzeitpflege ab 01.07.2013 den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und
des Bayerischen Städtetags an.