Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Beschluss: Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:02.05.2013   JHA/001/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Leiblein erläuterte:

 

Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII

 

Die Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege wurde 2005 auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2008 abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB).

Anknüpfungspunkt ist jetzt das Steuerrecht, nämlich die Höhe des sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag). Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Pflegeeltern werden damit fiktiv den Unterhalt beziehenden Eltern gleichgestellt.

 

Die Empfehlungen gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33

SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in

- Vollzeitpflege,

- Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege,

- Sonderpflege.

Bei der Fallgestaltung nach § 35a und § 41 SGB VIII und in Bereitschaftspflege nach § 42

SGB VIII werden entsprechende Leistungen gewährt.

Bei der Vollzeitpflege unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten der Erziehung.

 

§ 39 SGB VIII verpflichtet dazu, bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung, Ergänzung der Bekleidung und der Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus, Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen, Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugmitbenutzung) enthalten.

 

Für die Kindergeldanrechnung gilt § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag beläuft sich ab 01.01.2010 auf 2184 €. Der doppelte Kinderfreibetrag somit auf insgesamt 4368 €. Ein Zwölftel hiervon entspricht 100 % des Mindestunterhalts, ein Zwölftel von 4368 € sind 364 €.

 

Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten. Er ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen.

 

Mit dem KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) wurde § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend geändert, dass die laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen.

 

Der Erziehungsbeitrag wird auf 251 € pro Monat festgesetzt. Die Fortschreibung des Betrags richtet sich nach der Anpassung des Betrags in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege vom 27.09.2011 – DV 32/11 – AF II.

 

Die monatliche Pflegepauschale beträgt:

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-beitrag

Pflegepau-schale

0 – vollendetes 6. Lebensjahr

225 € x 2 = 450 €

251 €

701 €

7.- vollendetes 12. Lebensjahr

272 € x 2 = 544 €

251 €

795 €

Ab 13. Lebensjahr

334 € x 2 = 668 €

251 €

919 €

 

 

Empfehlungen für bestimmte Tatbestände

 

Für die nachfolgenden Tatbestände werden die genannten Obergrenzen empfohlen:

 

Art

Voraussetzungen

Höhe bis zu

(PP= Pflegepauschale nach Nr.2.3)

Erstausstattung für Möbel und Bettzeug

Auf Antrag und nach Bedarf

1,0 PP

Erstausstattung für Bekleidung

Auf Antrag und nach Bedarf

0,5 PP

Ausstattung für Berufsanfänger

Auf Antrag und nach Bedarf

1,0 PP

Hilfen zur Verselbständigung

Auf Antrag

1,0 PP

Kindergartenbeitrag

Antrag durch die Pflegeeltern nach § 1688 BGB;

 Kindergartenbesuch

Bis zum Kindergartenbeitrag

Weihnachtshilfe

Ohne Antrag

0,07 PP (wird kaufmännisch

               gerundet)

 

Vollzeitpflege in der Form der Wochenpflege

 

Die monatliche Pflegepauschale für junge Menschen in Wochenpflege orientiert sich an der Vollzeitpflege. Wegen der niedrigeren Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung

beträgt die Pflegepauschale bei

- Wochenpflege mit 5 Tagen 85 v.H. und

- Wochenpflege mit 6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale

 

Bereitschaftspflege

 

Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene

Kinder betreuen, erhalten, wenn sie besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten

des Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch Beschluss

des Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung für Unterhalt und erhöhten

Erziehungsaufwand pro Pflegekind

- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 67,-- €),

- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 44,-- €).

 

Er bat die Empfehlungen für den Landkreis Miltenberg ab 01.07.2013 zu übernehmen.

 

Der Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den

 

Beschluss:

 

Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.07.2013 den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags an.

 

 

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