Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Änderung der Sparkassensatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 18.03.2013 KT/001/2013 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing erläuterte den Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 05.10.2012 hat der Verwaltungsrat der Sparkasse
Miltenberg-Obernburg einen Strukturbeschluss zur Änderung seiner
Zusammensetzung gefasst.
In einer weiteren Sitzung am 18.12.2012 hat der Verwaltungsrat diese
Strukturänderung umgesetzt und die entsprechende Änderung der Sparkassensatzung
vom 27.02.2003 beschlossen.
Nach § 21 Abs. 2 des Sparkassengesetzes werden Änderungen der Satzung
vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Änderungen der Sparkassensatzung
bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Träger der Sparkasse Miltenberg-Obernburg ist der Landkreis Miltenberg.
Zuständiges Organ für die Zustimmung zur Satzungsänderung ist der Kreistag, §
29 Abs. 1 GeschO. Eine Vorberatung der Angelegenheit im Kreisausschuss findet
nicht statt, da bereits der Verwaltungsrat der Sparkasse vorberatend tätig war.
Die Satzungsänderung betrifft die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
der Sparkasse. Nach § 4 Abs. 1 der bisherigen Sparkassensatzung besteht der Verwaltungsrat
aus 14 Mitgliedern, nämlich dem Landrat als Vorsitzendem, acht vom Kreistag aus
seiner Mitte gewählten Mitgliedern, vier von der Regierung von Unterfranken als
Aufsichtsbehörde bestellten Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstands.
Die Änderungssatzung
vom 18.12.2012 lautet wie folgt:
„Satzung zur Änderung der
Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“
vom __________
(Ausfertigungsdatum)
Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz 1 des Sparkassengesetzes – SpkG – (BayRS 2025-1-I) wird die Satzung der
Sparkasse Miltenberg-Obernburg vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom
03.03.2003) durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.12.2012 und mit
Zustimmung des Landkreises Miltenberg wie folgt geändert:
§ 1
Änderungsbestimmungen
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich
·
dem Landrat des
Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden
·
vier vom
Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte
gewählten Mitgliedern
·
zwei von der
Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4
SpkG bestellten Mitgliedern
·
dem
Vorsitzenden des Vorstands.“
2. In § 5 Abs. 2 wird „(§ 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
SpkO)“ durch „(§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO)“ ersetzt.
3. §
13 wird wie folgt geändert:
3.1
Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
„Abweichend von § 4 Abs.
1 setzt sich der Verwaltungsrat bis zum Ablauf seiner gegenwärtigen, im Jahr
2014 endenden, Amtszeit aus 14 Mitgliedern zusammen, nämlich
·
dem
Landrat des Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden
·
acht
vom Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner
Mitte gewählten Mitgliedern
·
vier
von der Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8
Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern
·
dem
Vorsitzenden des Vorstands.“
3.2. Der bisherige
Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
........................................................
Landrat
Roland Schwing
Vorsitzender
des Verwaltungsrats der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“
Durch diese Änderungssatzung wird ab der nächsten Amtsperiode des
Kreistags, d.h. ab dem 1. Mai 2014, Art. 6 SpkG umgesetzt. Die Ausnahmeregelung
des Art. 16 Abs. 4 SpkG, die damals eine Fusion „auf Augenhöhe“ ermöglicht hat,
wird 25 Jahre nach der Fusion nicht mehr in Anspruch genommen.
Nach seiner Neubildung im Jahr 2014 besteht der Verwaltungsrat dann aus
dem Landrat als Vorsitzendem, dem Vorstandsvorsitzenden und sechs weiteren
Mitgliedern, von denen vier vom Kreistag gewählt und zwei von der Regierung
bestellt werden.
Mit beratender Stimme gehören die weiteren Vorstandsmitglieder dem
Verwaltungsrat an. Die Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist
berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin als
ordentliches Mitglied dem Verwaltungsrat angehört.
Kreisrat Scholz erklärte, er freue sich sehr,
dass dieser Antrag auf die Tagesordnung gekommen sei. Er erinnerte an den
Antrag, der von ödp und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam zur konstituierenden
Sitzung des Kreistages gestellt wurde, der exakt diesen Inhalt hatte, nämlich
die Verkleinerung des Verwaltungsrats der Sparkasse. Man begrüße dies
natürlich. Damals sei dies von CSU und Neue Mitte abgelehnt worden. Er würde
sich heute über einen Konsens freuen. Eine weitere Bitte an die Sparkasse sei
schon damals gewesen, die Einsparungen in Auszubildende zu investieren.
Landrat Schwing wies darauf hin, dass die
Sparkasse deutlich über Bedarf ausbilde. Weiterhin erklärte er, damals habe es
einen sachlichen Grund gehabt, warum man seinem Antrag nicht näher getreten
sei. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages hätte man den
Verwaltungsrat in jedem Fall bestimmen müssen nach der alten Satzung, dann
hätte sich der Verwaltungsrat konstituieren müssen, dieser hätte dann eine
Satzungsänderung diskutieren müssen, dann wiederum hätte man in den Kreistag
gehen müssen, um dies dort zu beschließen und einen Verwaltungsrat neu zu
bestellen. Diese Vorgehensweise sei nicht praktikabel gewesen. Hätte er den
Antrag damals rechtzeitig vorher gestellt, hätte man dies so behandeln können wie
heute.
Der Kreistag fasste einstimmig den
Beschluss:
Der vom Verwaltungsrat der
Sparkasse in seiner Sitzung am 18.12.2012 beschlossenen Änderung der
Sparkassensatzung vom 27.02.2003 wird zugestimmt.