Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderung der Sparkassensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.03.2013   KT/001/2013 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Landrat Schwing erläuterte den Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 05.10.2012 hat der Verwaltungsrat der Sparkasse Miltenberg-Obernburg einen Strukturbeschluss zur Änderung seiner Zusammensetzung gefasst.

 

In einer weiteren Sitzung am 18.12.2012 hat der Verwaltungsrat diese Strukturänderung umgesetzt und die entsprechende Änderung der Sparkassensatzung vom 27.02.2003 beschlossen.

 

Nach § 21 Abs. 2 des Sparkassengesetzes werden Änderungen der Satzung vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Änderungen der Sparkassensatzung bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Träger der Sparkasse Miltenberg-Obernburg ist der Landkreis Miltenberg. Zuständiges Organ für die Zustimmung zur Satzungsänderung ist der Kreistag, § 29 Abs. 1 GeschO. Eine Vorberatung der Angelegenheit im Kreisausschuss findet nicht statt, da bereits der Verwaltungsrat der Sparkasse vorberatend tätig war.

 

Die Satzungsänderung betrifft die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Sparkasse. Nach § 4 Abs. 1 der bisherigen Sparkassensatzung besteht der Verwaltungsrat aus 14 Mitgliedern, nämlich dem Landrat als Vorsitzendem, acht vom Kreistag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, vier von der Regierung von Unterfranken als Aufsichtsbehörde bestellten Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstands.

 

Die Änderungssatzung vom 18.12.2012 lautet wie folgt:

 

„Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“

vom __________ (Ausfertigungsdatum)

 

Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes – SpkG – (BayRS 2025-1-I) wird die Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom 03.03.2003) durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.12.2012 und mit Zustimmung des Landkreises Miltenberg wie folgt geändert:

 

§ 1
Änderungsbestimmungen

 

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich

·         dem Landrat des Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden

·         vier vom Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern

·         zwei von der Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern

·         dem Vorsitzenden des Vorstands.

 

2. In § 5 Abs. 2 wird „(§ 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO)“ durch „(§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO)“ ersetzt.

 

3. § 13 wird wie folgt geändert:

 

3.1 Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

 

„Abweichend von § 4 Abs. 1 setzt sich der Verwaltungsrat bis zum Ablauf seiner gegenwärtigen, im Jahr 2014 endenden, Amtszeit aus 14 Mitgliedern zusammen, nämlich

·         dem Landrat des Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden

·         acht vom Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern

·         vier von der Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern

·         dem Vorsitzenden des Vorstands.“

 

3.2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

§ 2

 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

........................................................

Landrat Roland Schwing

Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“

 

 

Durch diese Änderungssatzung wird ab der nächsten Amtsperiode des Kreistags, d.h. ab dem 1. Mai 2014, Art. 6 SpkG umgesetzt. Die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 SpkG, die damals eine Fusion „auf Augenhöhe“ ermöglicht hat, wird 25 Jahre nach der Fusion nicht mehr in Anspruch genommen.

 

Nach seiner Neubildung im Jahr 2014 besteht der Verwaltungsrat dann aus dem Landrat als Vorsitzendem, dem Vorstandsvorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, von denen vier vom Kreistag gewählt und zwei von der Regierung bestellt werden.

 

Mit beratender Stimme gehören die weiteren Vorstandsmitglieder dem Verwaltungsrat an. Die Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin als ordentliches Mitglied dem Verwaltungsrat angehört.

 

 

Kreisrat Scholz erklärte, er freue sich sehr, dass dieser Antrag auf die Tagesordnung gekommen sei. Er erinnerte an den Antrag, der von ödp und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam zur konstituierenden Sitzung des Kreistages gestellt wurde, der exakt diesen Inhalt hatte, nämlich die Verkleinerung des Verwaltungsrats der Sparkasse. Man begrüße dies natürlich. Damals sei dies von CSU und Neue Mitte abgelehnt worden. Er würde sich heute über einen Konsens freuen. Eine weitere Bitte an die Sparkasse sei schon damals gewesen, die Einsparungen in Auszubildende zu investieren.

 

Landrat Schwing wies darauf hin, dass die Sparkasse deutlich über Bedarf ausbilde. Weiterhin erklärte er, damals habe es einen sachlichen Grund gehabt, warum man seinem Antrag nicht näher getreten sei. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages hätte man den Verwaltungsrat in jedem Fall bestimmen müssen nach der alten Satzung, dann hätte sich der Verwaltungsrat konstituieren müssen, dieser hätte dann eine Satzungsänderung diskutieren müssen, dann wiederum hätte man in den Kreistag gehen müssen, um dies dort zu beschließen und einen Verwaltungsrat neu zu bestellen. Diese Vorgehensweise sei nicht praktikabel gewesen. Hätte er den Antrag damals rechtzeitig vorher gestellt, hätte man dies so behandeln können wie heute.

 

Der Kreistag fasste einstimmig den

 

Beschluss:

 

Der vom Verwaltungsrat der Sparkasse in seiner Sitzung am 18.12.2012 beschlossenen Änderung der Sparkassensatzung vom 27.02.2003 wird zugestimmt.

 

 

 

 

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