Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Gewerbepflichttonne: Bericht über die Umsetzung und die Verwaltungsgerichtsverfahren

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Sitzung:25.09.2012   NU/004/2012 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Regierungsrätin Ott gab folgenden Bericht:

 

Seit dem 01.07.2009 setzt der Landkreis Miltenberg die einschlägigen Bestimmungen des § 17 AbfwS um, wonach Gewerbebetriebe und Einrichtungen aus sonstigen Herkunftsbereichen ein Mindestrestmüllvolumen für Abfälle zur Beseitigung vorhalten müssen (Gewerbetonne). Dieses beträgt bis 50 Beschäftigte 120 l/Woche, bei mehr als 50 Beschäftigen in einem Betrieb/in einer Einrichtung pro angefangene 50 weitere Beschäftigte jeweils weitere 120 l Woche (§ 17 Abs. 3 AbfwS). In der Praxis sind also 240 l Tonnen anzumelden, da die Restmüllabfuhr im Landkreis Miltenberg ja bekanntlich 14täglich erfolgt. Allerdings sind natürlich auf Nachweis auch Ausnahmen von der 240 l Restmülltonne möglich.

Sind auf einem Anwesen mehrere Einrichtungen vorhanden, ist grundsätzlich jede Einrichtung anschlusspflichtig, jedoch können die Beschäftigten auf Wunsch zusammen gezählt werden.

 

Die Festlegung der erforderlichen Restmülltonne erfolgt an Hand der Angaben, welche die einzelnen Betriebe/Einrichtungen in Ihrem „Gewerbefragebogen“ machen. Wir baten daher über Presse, gemeindlichen Amtsblätter, Umweltzeitung die Betriebe, uns die ausgefüllten Fragebögen zuzusenden. Außerdem verschickten wir von uns aus Fragebögen an Hand des Branchenbuches oder wenn uns anderweitig die Existenz eines Betriebes bekannt wurde.

 

Inzwischen liegen ca. 3.200 Fragebögen vor. Die meisten sind abgearbeitet. Viele Firmen waren zwar an die komm. Müllabfuhr angeschlossen, jedoch oft mit einer zu kleinen Restmülltonne. Eine ganze Anzahl an Firmen war einsichitg und meldete nach entsprechender Erklärung das geforderte Mindestrestmüllvolumen an. Viele Betriebe, insbesondere größeren Firmen geben an, ihre Abfälle zu verwerten und kein größeres Restmüllgefäß zu benötigen, bleiben den Nachweis der Verwertung aber schuldig und melden erst nach mehrmaligen Aufforderungen widerstrebend die erforderliche Restmülltonne an.

 

Bisher wurde in sieben Fällen das vorzuhaltende Restmüllvolumen mittels Bescheid angeordnet und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Gegen vier Bescheide wurde beim VG Würzburg geklagt. In einem Fall wurde von mehreren Betrieben, die sich zu einer Interessensgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, bereits Klage erhoben, bevor das Landratsamt die Anordnung erlassen hatte.

 

Soweit vom Landratsamt Miltenberg die Vorhaltung des Mindestvolumens nach § 17 Abs. 3 AbfwS verlangt hatte, hat das VG Würzburg bisher in allen Fällen die Anordnung des Landratsamtes dem Grunde nach bestätigt.

·       Zwei große Betriebe haben die Entscheidung des VG Würzburg akzeptiert und ausreichendes Restmüllvolumen angemeldet.

·       In einem Verfahren wurde zwar der Bescheid des Landratsamtes aufgehoben, da der Bescheid an den Grundstückseigentümer adressiert war und nicht an die einzelnen Betriebe/Einrichtungen auf dem Grundstück und das VG Würzburg die für uns nicht ganz nachvollziehbare Auffassung vertrat, dass § 17 Abs. 4 AbfwS keine zusätzliche Anschlusspflicht der Betriebe an die öffentliche Abfallentsorgung begründen würde (neben der bestehenden Anschlusspflicht des Grundstückseigentümers), sondern nur eine Anschlusspflicht des Betriebes. Die Notwendigkeit eines Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung sowie das nach der AbfwS erforderliche Mindestvolumen stellte das VG Würzburg nicht in Frage.

Die Gegenpartei hat mit Schriftsatz vom 12.09.2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Wird dieser Antrag zugelassen, kann sich der Landkreis der Berufung anschließen. Wir selbst wollen keinen Antrag auf Berufung stellen, da das Urteil nach unserer Auffassung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Wird das Urteil bestandskräftig, werden wir die einzelnen Betriebe des „Gewerbeparks“ anschreiben und zur Anmeldung des Pflichtvolumens auffordern. Möglicherweise ist dann insgesamt ein größeres Restmüllvolumen anzumelden als in unserem Ursprungsbescheid gefordert, da erst einmal Synergien aus der Zusammenrechnung mehrerer Betriebe entfallen.

·          In einem weiteren Verfahren hatte der Landkreis Miltenberg deutlich mehr als das Mindestrestmüllvolumen festgesetzt. Hier bestätigte das VG Würzburg im Sofortverfahren das Mindestvolumen, nicht jedoch das darüber hinaus festgesetzte Restmüllvolumen, Die Hauptsachenentscheidung steht noch aus. Das Mindestvolumen hat der Betrieb akzeptiert.

·          Auch die Klage der Interessensgemeinschaft auf Feststellung, dass der Landkreises Miltenberg, unabhängig von der Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit maximal die Vorhaltung einer 120 l Restmülltonne bei zweiwöchentlicher Entleerung von den Betrieben verlangen darf und die Betriebe ihre gemischten Siedlungsabfälle einer privaten Sortieranlage zuführen dürfen, wurde vom VG Würzburg abgewiesen. Das VG Würzburg verwies auf die Satzungsregelung und die Festlegung des Mindestvolumens nach Beschäftigtenzahl und darauf, dass der Nachweis der Verwertung in jedem Einzelfall von jedem Betrieb zu führen ist, da die reine Möglichkeit einer Abfallverwertung als Verwertungsnachweis nicht ausreicht.

Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Dennoch sind einige Betriebe der Interessensgemeinschaft nicht bereit, das Mindestrestmüllvolumen nach Satzung anzumelden. Auch hier wird das Landratsamt entsprechende Bescheide erlassen, die möglicherweise erneut durch Klage angefochten werden.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Gewerbepflichtvolumens zeitaufwändig ist und unter Umständen auch noch eine Klarstellung der Abfallwirtschaftssatzung hinsichtlich der Anschlusspflicht erfordert. Jedoch ist dieser Verwaltungsaufwand aus unserer Sicht angebracht, da die Verfahren zeigen, dass in vielen Fällen eine Verwertung in privaten Anlagen behauptet wird aber letztendlich nicht nachgewiesen werden kann und dem Landkreis somit überlassungspflichtige Beseitigungsabfälle und Abfallgebühren entzogen werden. Außerdem ist der Aufwand auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt, da es nicht hinnehmbar ist, dass die Betriebe/Einrichtungen, die freiwillig ordnungsgemäß an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises anschließen, entsprechende Abfallgebühren zahlen und die anderen Betriebe sich günstigere Lösungen suchen.

 

 

Kreisrat Dotzel stellte fest, man könne sich eigentlich zurücklehnen, da die Anschlusspflicht bestätigt worden sei. Bei jedem Betrieb müsse außerdem der Nachweis geführt werden, daher sei der Klageweg für den Kreis richtig gewesen. So sei es zu einer klaren Entscheidung gekommen. Er sei der Meinung, dass bei Gewerbehöfen Sammelbehälter wirtschaftlicher und kostengünstiger als Einzelbehälter seien. Aber das Gericht sage ja, Einzelbehälter müssten eventuell verbescheidet werden. Und dann müsste man erst einmal sehen, wo die Gewerbehöfe die ganzen Behälter unterbringen. Dies sei sicher ein größeres Problem. Man könne daher beruhigt ins Berufungsverfahren gehen. Wenn der Landkreis am Ende Recht habe, dann müsse man entscheiden, wie man eine Sammelbehälterlösung auf den Weg bringe. Er fragte, ob die Verhandlungsmöglichkeiten des Kreises bereits ausgeschöpft seien und nach der Dauer des Verfahrens.

 

Regierungsrätin Ott antwortete, man habe bereits einen Termin zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise. Der Abschluss des Berufungsverfahrens sei ungewiss, sie gehe aber davon aus, dass die Entscheidung, ob überhaupt Berufung zugelassen sei, möglichst bald kommen werde.

 

Auf Rückfrage von Kreisrat Dr. Steidl zu einem möglichen Nachweis der Entsorgung der Betriebe bzw. Vermeidung von Abfällen antwortete Regierungsamtsrat Röcklein, dass bei Betrieben grundsätzlich Abfälle zur Beseitigung anfallen. Wenn Anfälle abfallen, dann sei man bereits eine Stufe nach der Vermeidung. Es gehe daher darum, was das Grundstück verlasse. Eigenkompostierung auf dem Grundstück selbst sei beispielsweise eine Vermeidungsmaßnahme. Die Frage der Beschäftigten sei relativ simpel zu klären gewesen, andere Landkreise gehen z. B. nach Quadratmetern der Betriebsfläche. Nachgewiesen werde müsse, dass keinerlei Abfälle zur Beseitigung anfallen. Strenggenommen könne dies keiner, da es bereits bei Straßenkehricht aufhöre und dieser falle überall an. Bisher sei kein Beweis erbracht worden.

 

Auf Hinweis von Kreisrat Kern auf den Bericht im MainEcho vom 28.06.2012 und Aussage, der Landkreis habe sich recht lange Zeit gelassen und abgewartet und Frage nach der Regelung in ganz Bayern und bereits bestehenden Urteilen erklärte Regierungsrätin Ott, das Gericht habe sich Zeit gelassen mit den Entscheidungen. Das Gericht habe sich sehr ausführlich damit beschäftigt und begründet.

 

Regierungsamtsrat Röcklein ergänzte, die größte Firma habe eine Ausnahme beantragt, eine Befreiung von der Gewerbepflichttonne. Diese Firma habe dies auch mit zwei Gutachten begründet. Nach der Auffassung des Landkreises seien aber die Voraussetzungen in beiden Gutachten nicht erfüllt gewesen. Die Prozesse zur Gewerbepflichttonne seien zahlreich. Der Landkreis habe sich keine Zeit gelassen sondern entschieden abzuwarten, bis die laufenden Prozesse abgeschlossen seien. Man habe gehofft, damit auf der sichereren Seite zu sein.

 

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

 

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