Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Gewerbepflichttonne: Bericht über die Umsetzung und die Verwaltungsgerichtsverfahren
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.09.2012 NU/004/2012 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrätin
Ott gab folgenden Bericht:
Seit dem 01.07.2009 setzt der Landkreis Miltenberg die
einschlägigen Bestimmungen des § 17 AbfwS um, wonach Gewerbebetriebe und
Einrichtungen aus sonstigen Herkunftsbereichen ein Mindestrestmüllvolumen für
Abfälle zur Beseitigung vorhalten müssen (Gewerbetonne). Dieses beträgt bis 50
Beschäftigte 120 l/Woche, bei mehr als 50 Beschäftigen in einem Betrieb/in
einer Einrichtung pro angefangene 50 weitere Beschäftigte jeweils weitere 120 l
Woche (§ 17 Abs. 3 AbfwS). In der Praxis sind also 240 l Tonnen anzumelden, da
die Restmüllabfuhr im Landkreis Miltenberg ja bekanntlich 14täglich erfolgt.
Allerdings sind natürlich auf Nachweis auch Ausnahmen von der 240 l
Restmülltonne möglich.
Sind auf einem Anwesen mehrere Einrichtungen
vorhanden, ist grundsätzlich jede Einrichtung anschlusspflichtig, jedoch können
die Beschäftigten auf Wunsch zusammen gezählt werden.
Die Festlegung der erforderlichen Restmülltonne
erfolgt an Hand der Angaben, welche die einzelnen Betriebe/Einrichtungen in
Ihrem „Gewerbefragebogen“ machen. Wir baten daher über Presse, gemeindlichen
Amtsblätter, Umweltzeitung die Betriebe, uns die ausgefüllten Fragebögen
zuzusenden. Außerdem verschickten wir von uns aus Fragebögen an Hand des
Branchenbuches oder wenn uns anderweitig die Existenz eines Betriebes bekannt
wurde.
Inzwischen liegen ca. 3.200 Fragebögen vor. Die
meisten sind abgearbeitet. Viele Firmen waren zwar an die komm. Müllabfuhr
angeschlossen, jedoch oft mit einer zu kleinen Restmülltonne. Eine ganze Anzahl
an Firmen war einsichitg und meldete nach entsprechender Erklärung das
geforderte Mindestrestmüllvolumen an. Viele Betriebe, insbesondere größeren
Firmen geben an, ihre Abfälle zu verwerten und kein größeres Restmüllgefäß zu
benötigen, bleiben den Nachweis der Verwertung aber schuldig und melden erst
nach mehrmaligen Aufforderungen widerstrebend die erforderliche Restmülltonne
an.
Bisher wurde in sieben Fällen das vorzuhaltende
Restmüllvolumen mittels Bescheid angeordnet und der Bescheid für sofort
vollziehbar erklärt. Gegen vier Bescheide wurde beim VG Würzburg geklagt. In
einem Fall wurde von mehreren Betrieben, die sich zu einer
Interessensgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, bereits Klage erhoben,
bevor das Landratsamt die Anordnung erlassen hatte.
Soweit vom Landratsamt Miltenberg die Vorhaltung des
Mindestvolumens nach § 17 Abs. 3 AbfwS verlangt hatte, hat das VG Würzburg
bisher in allen Fällen die Anordnung des Landratsamtes dem Grunde nach
bestätigt.
· Zwei große Betriebe haben die Entscheidung des VG
Würzburg akzeptiert und ausreichendes Restmüllvolumen angemeldet.
· In einem Verfahren wurde zwar der Bescheid des
Landratsamtes aufgehoben, da der Bescheid an den Grundstückseigentümer
adressiert war und nicht an die einzelnen Betriebe/Einrichtungen auf dem
Grundstück und das VG Würzburg die für uns nicht ganz nachvollziehbare
Auffassung vertrat, dass § 17 Abs. 4 AbfwS keine zusätzliche Anschlusspflicht
der Betriebe an die öffentliche Abfallentsorgung begründen würde (neben der
bestehenden Anschlusspflicht des Grundstückseigentümers), sondern nur eine Anschlusspflicht des
Betriebes. Die Notwendigkeit eines Anschlusses an die öffentliche
Abfallentsorgung sowie das nach der AbfwS erforderliche Mindestvolumen stellte
das VG Würzburg nicht in Frage.
Die Gegenpartei hat mit Schriftsatz vom 12.09.2012
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Wird dieser Antrag zugelassen, kann
sich der Landkreis der Berufung anschließen. Wir selbst wollen keinen Antrag
auf Berufung stellen, da das Urteil nach unserer Auffassung nicht
offensichtlich rechtswidrig ist.
Wird das Urteil bestandskräftig, werden wir die
einzelnen Betriebe des „Gewerbeparks“ anschreiben und zur Anmeldung des
Pflichtvolumens auffordern. Möglicherweise ist dann insgesamt ein größeres
Restmüllvolumen anzumelden als in unserem Ursprungsbescheid gefordert, da erst
einmal Synergien aus der Zusammenrechnung mehrerer Betriebe entfallen.
·
In einem weiteren
Verfahren hatte der Landkreis Miltenberg deutlich mehr als das
Mindestrestmüllvolumen festgesetzt. Hier bestätigte das VG Würzburg im
Sofortverfahren das Mindestvolumen, nicht jedoch das darüber hinaus
festgesetzte Restmüllvolumen, Die Hauptsachenentscheidung steht noch aus. Das
Mindestvolumen hat der Betrieb akzeptiert.
·
Auch die Klage
der Interessensgemeinschaft auf Feststellung, dass der Landkreises Miltenberg,
unabhängig von der Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit maximal die
Vorhaltung einer 120 l Restmülltonne bei zweiwöchentlicher Entleerung von den
Betrieben verlangen darf und die Betriebe ihre gemischten Siedlungsabfälle
einer privaten Sortieranlage zuführen dürfen, wurde vom VG Würzburg abgewiesen.
Das VG Würzburg verwies auf die Satzungsregelung und die Festlegung des
Mindestvolumens nach Beschäftigtenzahl und darauf, dass der Nachweis der
Verwertung in jedem Einzelfall von jedem Betrieb zu führen ist, da die reine
Möglichkeit einer Abfallverwertung als Verwertungsnachweis nicht ausreicht.
Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Dennoch sind einige Betriebe der Interessensgemeinschaft nicht bereit, das
Mindestrestmüllvolumen nach Satzung anzumelden. Auch hier wird das Landratsamt
entsprechende Bescheide erlassen, die möglicherweise erneut durch Klage
angefochten werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des
Gewerbepflichtvolumens zeitaufwändig ist und unter Umständen auch noch eine
Klarstellung der Abfallwirtschaftssatzung hinsichtlich der Anschlusspflicht
erfordert. Jedoch ist dieser Verwaltungsaufwand aus unserer Sicht angebracht,
da die Verfahren zeigen, dass in vielen Fällen eine Verwertung in privaten
Anlagen behauptet wird aber letztendlich nicht nachgewiesen werden kann und dem
Landkreis somit überlassungspflichtige Beseitigungsabfälle und Abfallgebühren
entzogen werden. Außerdem ist der Aufwand auch aus Gründen der Gleichbehandlung
angezeigt, da es nicht hinnehmbar ist, dass die Betriebe/Einrichtungen, die
freiwillig ordnungsgemäß an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises
anschließen, entsprechende Abfallgebühren zahlen und die anderen Betriebe sich
günstigere Lösungen suchen.
Kreisrat Dotzel stellte fest, man könne sich
eigentlich zurücklehnen, da die Anschlusspflicht bestätigt worden sei. Bei
jedem Betrieb müsse außerdem der Nachweis geführt werden, daher sei der Klageweg
für den Kreis richtig gewesen. So sei es zu einer klaren Entscheidung gekommen.
Er sei der Meinung, dass bei Gewerbehöfen Sammelbehälter wirtschaftlicher und
kostengünstiger als Einzelbehälter seien. Aber das Gericht sage ja,
Einzelbehälter müssten eventuell verbescheidet werden. Und dann müsste man erst
einmal sehen, wo die Gewerbehöfe die ganzen Behälter unterbringen. Dies sei
sicher ein größeres Problem. Man könne daher beruhigt ins Berufungsverfahren
gehen. Wenn der Landkreis am Ende Recht habe, dann müsse man entscheiden, wie
man eine Sammelbehälterlösung auf den Weg bringe. Er fragte, ob die
Verhandlungsmöglichkeiten des Kreises bereits ausgeschöpft seien und nach der
Dauer des Verfahrens.
Regierungsrätin Ott antwortete, man habe bereits einen
Termin zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise. Der Abschluss des
Berufungsverfahrens sei ungewiss, sie gehe aber davon aus, dass die
Entscheidung, ob überhaupt Berufung zugelassen sei, möglichst bald kommen
werde.
Auf Rückfrage von Kreisrat Dr. Steidl zu einem
möglichen Nachweis der Entsorgung der Betriebe bzw. Vermeidung von Abfällen antwortete
Regierungsamtsrat Röcklein, dass bei Betrieben grundsätzlich Abfälle zur
Beseitigung anfallen. Wenn Anfälle abfallen, dann sei man bereits eine Stufe
nach der Vermeidung. Es gehe daher darum, was das Grundstück verlasse.
Eigenkompostierung auf dem Grundstück selbst sei beispielsweise eine
Vermeidungsmaßnahme. Die Frage der Beschäftigten sei relativ simpel zu klären
gewesen, andere Landkreise gehen z. B. nach Quadratmetern der Betriebsfläche. Nachgewiesen
werde müsse, dass keinerlei Abfälle zur Beseitigung anfallen. Strenggenommen
könne dies keiner, da es bereits bei Straßenkehricht aufhöre und dieser falle
überall an. Bisher sei kein Beweis erbracht worden.
Auf Hinweis von Kreisrat Kern auf den Bericht im
MainEcho vom 28.06.2012 und Aussage, der Landkreis habe sich recht lange Zeit
gelassen und abgewartet und Frage nach der Regelung in ganz Bayern und bereits
bestehenden Urteilen erklärte Regierungsrätin Ott, das Gericht habe sich Zeit
gelassen mit den Entscheidungen. Das Gericht habe sich sehr ausführlich damit
beschäftigt und begründet.
Regierungsamtsrat Röcklein ergänzte, die größte Firma
habe eine Ausnahme beantragt, eine Befreiung von der Gewerbepflichttonne. Diese
Firma habe dies auch mit zwei Gutachten begründet. Nach der Auffassung des
Landkreises seien aber die Voraussetzungen in beiden Gutachten nicht erfüllt
gewesen. Die Prozesse zur Gewerbepflichttonne seien zahlreich. Der Landkreis
habe sich keine Zeit gelassen sondern entschieden abzuwarten, bis die laufenden
Prozesse abgeschlossen seien. Man habe gehofft, damit auf der sichereren Seite
zu sein.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz nahm die
Ausführungen zur Kenntnis.