Tagesordnungspunkt
TOP Ö 11: Beschluss: Anpassung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.07.2012 JHA/001/2012 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr
Wolfgang Leiblein erläuterte:
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags für die Vollzeitpflege nach
dem SGB VIII
Die
Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege wurde 2005 auf den
Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform
wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum
Anknüpfungspunkt
ist jetzt das Steuerrecht, nämlich die Höhe des sächlichen Existenzminimums des
Kindes (Kinderfreibetrag). Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem
doppelten Kinderfreibetrag. Pflegeeltern werden damit fiktiv den Unterhalt
beziehenden Eltern gleichgestellt.
Die
Empfehlungen gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach den §§
27, 33 SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in
- Vollzeitpflege
(s. Abschnitt 2),
- Vollzeitpflege
in Form von Wochenpflege (s. Abschnitt 3),
- Sonderpflege
(s. Abschnitt 4).
Bei
der Fallgestaltung nach § 35a und § 41 SGB VIII und in Bereitschaftspflege nach
§ 42 SGB VIII (s. Abschnitt 5) werden entsprechende Leistungen gewährt.
Bei der
Vollzeitpflege unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten
der Erziehung.
Das
SGB VIII verpflichtet dazu, bei Vollzeitpflege den notwendigen Unterhalt des
jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Für
die Kindergeldanrechnung gilt das BGB, wobei die Erhöhung des Kindergelds zum
Der
Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Der
Kinderfreibetrag beläuft sich ab
Der
Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten. Er
ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen.
Die
Leistungen zur Unfallversicherung werden unabhängig von der Zahl der zu
betreuenden Kinder nur einmalig gewährt.
Nachgewiesene
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden bis zu einer Höhe von
39,80 € pro Kind für eine Pflegeperson erstattet.
Der Erziehungsbeitrag wird auf 246 € pro Monat
festgesetzt. Die Fortschreibung des Betrags richtet sich nach der Anpassung des
Betrags in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der
monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege vom
Die
monatliche Pflegepauschale beträgt:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflegepau-schale |
0
– vollendetes 6. Lebensjahr |
225 € x 2 = 450 € |
246 € |
696 € |
7.-
vollendetes 12. Lebensjahr |
272 € x 2 = 544 € |
246 € |
790 € |
Ab
13. Lebensjahr |
334 € x 2 = 668 € |
246 € |
914 € |
Empfehlungen für bestimmte Tatbestände:
Für
die nachfolgenden Tatbestände werden die genannten Obergrenzen empfohlen:
Art |
Voraussetzungen |
Höhe bis zu (PP= Pflegepauschale nach
Nr.2.3) |
Erstausstattung für Möbel
und Bettzeug |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Erstausstattung für Bekleidung |
Auf Antrag und nach Bedarf |
0,5 PP |
Ausstattung für Berufsanfänger |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Hilfen zur
Verselbständigung |
Auf Antrag |
1,0 PP |
Kindergartenbeitrag |
Antrag durch die
Pflegeeltern nach § 1688 BGB; Kindergartenbesuch |
Bis zum Kindergartenbeitrag |
Weihnachtshilfe |
Ohne Antrag |
0,07 PP (wird kaufmännisch gerundet) |
Vollzeitpflege
in der Form der Wochenpflege
Die
monatliche Pflegepauschale für junge Menschen in Wochenpflege orientiert sich
an der Vollzeitpflege. Wegen der niedrigeren Aufwendungen für den
Lebensunterhalt und die Erziehung
beträgt
die Pflegepauschale bei
- Wochenpflege
mit 5 Tagen 85 v.H. und
- Wochenpflege
mit 6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale
Bereitschaftspflege
Bereitschaftspflegeeltern,
die vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene Kinder betreuen,
erhalten, wenn sie besonders qualifiziert oder erfahren sind und an
Fortbildungsangeboten des Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch
Beschluss des Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung
für Unterhalt und erhöhten
Erziehungsaufwand
pro Pflegekind
- bei
bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 65,44
€),
- bei
11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 42,80
€).
Er
bat, die Empfehlungen für den Landkreis Miltenberg ab 01.07.2012 zu übernehmen.
Der
Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den
Beschluss:
Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen
Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.07.2012 gemäß den Empfehlungen des
Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetags an.