Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Information: Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.07.2012 JHA/001/2012 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Frau Appel erläuterte anhand der beiliegenden
Präsentation das neue Bundeskinderschutzgesetz.
Am
- Art. 1 :Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG)
- Art. 2: Änderungen des SGB VIII
- Art. 3: Änderungen anderer Gesetze (SGB IX und
Schwangerschaftskonfliktgesetz)
- Art. 4: Evaluation
- Art. 5: Neufassung des SGB VIII
- Art. 6: Inkrafttreten
Im
Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen neuen Regelungen im
Bundeskinderschutzgesetz gegeben, wobei sich die Ausführungen auf Artikel 1 und
2 BKiSchG beschränken.
Art 1 BKiSchG:
§
2 KKG : Information der Eltern über Unterstützung in Fragen der
Kindesentwicklung
Hieraus
ergibt sich der Auftrag der örtlichen Jugendhilfeträger, (werdende) Eltern über
örtliche Leistungsangebote der Familienberatung und der Frühen Hilfen zu
informieren (Beratung und Hilfen in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und
Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren) z.B. durch
Willkommenspakete, Willkommensbesuche mit Beratungsangebot etc.
§
3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
Ziel
dieses Paragraphen ist der verbesserte Aus- und Aufbau der Netzwerke Früher
Hilfen und der Einsatz von Familienhebammen für einen präventiven Kinderschutz.
Hierzu
werden Bundesmittel wie folgt bereitgestellt:
Zeitliche
befristete Bundesinitiative: 30 Mio. € für 2012, 45 Mio. € für 2013, je 51 Mio.
€ für 2014 und 2015. Anschließend stellt der Bund Fonds mit 51 Mio. € jährlich
zur Verfügung. Durch Vereinbarungen zwischen Bund und den Ländern wird die
Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds geregelt.
Hier
möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass es für die im Gesetzestext genannten
Institutionen keine Verpflichtung gibt, an einem Netzwerk teilzunehmen, und die
Umsetzung daher für die Jugendhilfe (KoKi) erhebliche Schwierigkeiten aufwirft.
§
4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
Er
regelt die Befugnis und die Verpflichtung verschiedenster Professionen z.B. aus
dem Bereich Gesundheitswesen, Schule etc., die mit Kindern in Kontakt stehen,
das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung zu
informieren und entsprechende Daten zu übermitteln.
Art 2 BKiSchG:
Zentrale
Regelungen in Art. 2 BKiSchG sind die Veränderung des Schutzauftrages bei
Kindeswohlgefährdung.
§
8a SGB VIII: Hier geht es um eine
Neuformulierung des Schutzauftrages. Zur Einschätzung eines Gefährdungsrisikos
ist das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (in der Regel des ASD) erforderlich.
Im Rahmen eines Hausbesuches soll ein unmittelbarer Eindruck vom Kind und
seiner persönlichen Umgebung gewonnen werden. Der Hausbesuch ist erstmals
gesetzlich festgeschrieben.
Beim
Wechsel der Zuständigkeit von Jugendämtern besteht nun die Verpflichtung zur
gegenseitigen Information über Kindeswohlgefährdungen. Diese
Informationsweitergabe soll im Rahmen eines Gespräches erfolgen. Ziel ist die
Sicherstellung einer lückenlosen Verantwortungskette.
§
8b SGB VIII:
Dieser
Paragraph wurde neu eingeführt und bildet mit § 4 KKG die Verpflichtung der
öffentlichen Jugendhilfeträger zur Beratung aller beruflich mit Kindern und
Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen bei der Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, die bei uns im
ASD sowie im Altersbereich 0 – 3 Jahre und im Vorschulalter bei der KoKi angesiedelt
ist.
In
den weiteren Änderungen und Neuerungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB
VIII) geht es darum, Einrichtungen der Jugendhilfe in mehreren Normen darin zu
bestärken, Leitlinien ihres Handelns qualitativ zu verbessern und die Individualrechte
der Betroffenen stärker zu beachten.
Insbesondere
soll hier die Regelung über die Führungszeugnisse in § 72a SGB VIII genannt
werden.
Nur
persönlich geeignete Personen dürfen hauptamtlich bei öffentlichen Trägern
beschäftigt oder vermittelt werden. Dies ist durch regelmäßige Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses sicherzustellen. Bei neben- und ehrenamtlich
Tätigen ist anhand von Art, Intensität und Dauer der Kontakte zum Kind / Jugendlichen zu
entscheiden, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.
Im
Bereich des Pflegekinderwesens sind die erwarteten Veränderungen, wie in der
Frühjahrssitzung des Jugendhilfeausschusses 2011 angekündigt, ausgeblieben. Der
§ 37 SGB VIII regelt diesbezüglich lediglich, dass eine Pflegeperson Anspruch
auf ortsnahe Beratung und Unterstützung, im Zweifelsfall auch durch ein anderes
Jugendamt, hat.
Aufgrund
dieser gesetzlichen Änderungen und Neuerungen muss die Kinder- und Jugendhilfe
eine Standortbestimmung im Spannungsfeld zwischen Aufgaben von Prävention und
Wächteramt vornehmen.
Durch
unsere bisherige Angebotsstruktur im Rahmen der KoKi und der Fachstelle für
Familienangelegenheiten sowie den bisherigen Verfahren zur Erfüllung des
Schutzauftrages haben wir bereits vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
gute und wesentliche Grundlagen im Kinderschutz gelegt.
Es
ist uns bewusst, dass es im Kinderschutz nie eine hundertprozentige Sicherheit
geben wird, aber das neue Bundeskinderschutzgesetz bietet eine gute Basis, den
Kinderschutz noch ein Stück mehr zu optimieren.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ob
und inwieweit das neue BKiSchG weitere personelle und/oder finanzielle
Auswirkungen auf die Jugendhilfe haben wird, muss abgewartet werden und ist
momentan noch nicht absehbar.
Der
Jugendhilfeausschuss nahm die Informationen zur Kenntnis.