Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Information: Das neue Bundeskinderschutzgesetz

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.07.2012   JHA/001/2012 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Frau Appel erläuterte anhand der beiliegenden Präsentation das neue Bundeskinderschutzgesetz.

 

Am 01.01.2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKiSchG) in Kraft getreten. Beginnend mit der UN-Kinderrechtskonvention ist über Jahre eine Rechtsentwicklung in Gang gesetzt worden, die die Rechtsstellung der Kinder tendenziell gestärkt hat und an die das Bundeskinderschutzgesetz anknüpft. Das BKiSchG dient zuallererst der Optimierung eines präventiven und intervenierenden Kinderschutzes. Es ist in sechs Artikel aufgegliedert:

  • Art. 1 :Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
  • Art. 2: Änderungen des SGB VIII
  • Art. 3: Änderungen anderer Gesetze (SGB IX und Schwangerschaftskonfliktgesetz)
  • Art. 4: Evaluation
  • Art. 5: Neufassung des SGB VIII
  • Art. 6: Inkrafttreten

 

Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen neuen Regelungen im Bundeskinderschutzgesetz gegeben, wobei sich die Ausführungen auf Artikel 1 und 2 BKiSchG beschränken.

 

Art 1 BKiSchG:

 

§ 2 KKG : Information der Eltern über Unterstützung in Fragen der Kindesentwicklung

Hieraus ergibt sich der Auftrag der örtlichen Jugendhilfeträger, (werdende) Eltern über örtliche Leistungsangebote der Familienberatung und der Frühen Hilfen zu informieren (Beratung und Hilfen in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren) z.B. durch Willkommenspakete, Willkommensbesuche mit Beratungsangebot etc.

 

§ 3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

Ziel dieses Paragraphen ist der verbesserte Aus- und Aufbau der Netzwerke Früher Hilfen und der Einsatz von Familienhebammen für einen präventiven Kinderschutz.

 

Hierzu werden Bundesmittel wie folgt bereitgestellt:

Zeitliche befristete Bundesinitiative: 30 Mio. € für 2012, 45 Mio. € für 2013, je 51 Mio. € für 2014 und 2015. Anschließend stellt der Bund Fonds mit 51 Mio. € jährlich zur Verfügung. Durch Vereinbarungen zwischen Bund und den Ländern wird die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds geregelt.

 

Hier möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass es für die im Gesetzestext genannten Institutionen keine Verpflichtung gibt, an einem Netzwerk teilzunehmen, und die Umsetzung daher für die Jugendhilfe (KoKi) erhebliche Schwierigkeiten aufwirft.

 

§ 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Er regelt die Befugnis und die Verpflichtung verschiedenster Professionen z.B. aus dem Bereich Gesundheitswesen, Schule etc., die mit Kindern in Kontakt stehen, das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung zu informieren und entsprechende Daten zu übermitteln.

 

Art 2 BKiSchG:

 

Zentrale Regelungen in Art. 2 BKiSchG sind die Veränderung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.

 

§ 8a SGB VIII: Hier geht es um eine Neuformulierung des Schutzauftrages. Zur Einschätzung eines Gefährdungsrisikos ist das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (in der Regel des ASD) erforderlich. Im Rahmen eines Hausbesuches soll ein unmittelbarer Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung gewonnen werden. Der Hausbesuch ist erstmals gesetzlich festgeschrieben.

 

Beim Wechsel der Zuständigkeit von Jugendämtern besteht nun die Verpflichtung zur gegenseitigen Information über Kindeswohlgefährdungen. Diese Informationsweitergabe soll im Rahmen eines Gespräches erfolgen. Ziel ist die Sicherstellung einer lückenlosen Verantwortungskette.

 

§ 8b SGB VIII:

Dieser Paragraph wurde neu eingeführt und bildet mit § 4 KKG die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Beratung aller beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, die bei uns im ASD sowie im Altersbereich 0 – 3 Jahre und im Vorschulalter bei der KoKi angesiedelt ist.

 

In den weiteren Änderungen und Neuerungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geht es darum, Einrichtungen der Jugendhilfe in mehreren Normen darin zu bestärken, Leitlinien ihres Handelns qualitativ zu verbessern und die Individualrechte der Betroffenen stärker zu beachten.

Insbesondere soll hier die Regelung über die Führungszeugnisse in § 72a SGB VIII genannt werden.

Nur persönlich geeignete Personen dürfen hauptamtlich bei öffentlichen Trägern beschäftigt oder vermittelt werden. Dies ist durch regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sicherzustellen. Bei neben- und ehrenamtlich Tätigen ist anhand von Art, Intensität und Dauer der  Kontakte zum Kind / Jugendlichen zu entscheiden, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.

 

Im Bereich des Pflegekinderwesens sind die erwarteten Veränderungen, wie in der Frühjahrssitzung des Jugendhilfeausschusses 2011 angekündigt, ausgeblieben. Der § 37 SGB VIII regelt diesbezüglich lediglich, dass eine Pflegeperson Anspruch auf ortsnahe Beratung und Unterstützung, im Zweifelsfall auch durch ein anderes Jugendamt, hat.

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen und Neuerungen muss die Kinder- und Jugendhilfe eine Standortbestimmung im Spannungsfeld zwischen Aufgaben von Prävention und Wächteramt vornehmen.

 

Durch unsere bisherige Angebotsstruktur im Rahmen der KoKi und der Fachstelle für Familienangelegenheiten sowie den bisherigen Verfahren zur Erfüllung des Schutzauftrages haben wir bereits vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes gute und wesentliche Grundlagen im Kinderschutz gelegt.

 

Es ist uns bewusst, dass es im Kinderschutz nie eine hundertprozentige Sicherheit geben wird, aber das neue Bundeskinderschutzgesetz bietet eine gute Basis, den Kinderschutz noch ein Stück mehr zu optimieren.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ob und inwieweit das neue BKiSchG weitere personelle und/oder finanzielle Auswirkungen auf die Jugendhilfe haben wird, muss abgewartet werden und ist momentan noch nicht absehbar.

 

 

Der Jugendhilfeausschuss nahm die Informationen zur Kenntnis.

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