Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (Empfehlungsbeschluss für den Kreistag)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.12.2011 NU/004/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtsrat Röcklein erläuterte den Sachverhalt:
Die letzte Änderung unserer Abfallwirtschaftssatzung
erfolgte 2008 mit Inkrafttreten zum 01.10.2009. In den letzten drei Jahren
haben sich aber einige rechtliche Änderungen ergeben und auch Klarstellungen im
Wortlaut erforderlich gemacht. Wir wollen daher auch diese Punkte mitbehandeln
und Ihnen zur Änderung vorschlagen:
§
14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7)
Die Landkreisverwaltung regelt weitere Details und Fragen zur Umsetzung und
Durchführung; auf § 10 a dieser Satzung wird hingewiesen.
Diese Änderung ist erforderlich, da es immer wieder
Versuche unserer Kunden gibt im Nachhinein Gebührenfreiheit zu erlangen.
Ergänzung vom 29.11.2011:
§ 15 Abs.1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Abholung durch die Sperrmüllabfuhr und
Altholzabfuhr, sowie Altschrott- und Elektrogroßgeräteabholung gilt § 17 Abs.
14 entsprechend.“
Bisher galt der Verweis auf § 17 Abs. 14, der die Art
und Weise der Bereitstellung regelt nur für Sperrmüll und Altholz. Dies ist
offensichtlich auf die spätere Einführung der Abrufsysteme für Sperrmüll und
Altholz zurückzuführen. Mit dieser Änderung gelten diese Vorgaben auch für Altschrott
und Elektrogroßgeräte und sind dann auch bußgeldbewehrt über § 25 Abs. 1 Ziff.
7 der Satzung.
§
17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Hat
eine Einrichtung mehr als 50 Beschäftigte müssen pro angefangene 50
weitere Beschäftigte zusätzliche Restmüllbehältniskapazitäten von jeweils 120
Liter/Woche zur Verfügung stehen.
Diese Änderung bedeutet eine Klarstellung und hat sich
im Laufe der Einführung der Gewerbepflichttonne und der in Zusammenhang
geführten Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg als notwendig erwiesen.
§
17 Abs. 15
Können
Abfallgefäße oder Abfälle ausnahmsweise nicht vor dem Grundstück bereitgestellt
werden, so sind diese unmittelbar am Zugang des Grundstückes für die Müllwerker
gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Den Müllwerkern wird insoweit das
Recht zum Betreten des Grundstückes eingeräumt.
In Altortbereichen können Abfallgefäße und Abfälle
nicht immer auf dem Gehsteig bereitgestellt werden. Derartige Probleme wollen
wir mit dieser Ausnahmeregelung lösen, die dann auch den Müllwerkern das
Betreten des Privatgrundstückes auf der Basis des § 14 Krw-/AbfG gestattet.
§
17 Abs. 16
Die
Regelung des Absatzes 15 gilt auch bei der Aufstellung, Abholung und beim
Tausch angemeldeter Müllgefäße.
Diese Regelung dient nur der Klarstellung; siehe
Begründung zu § 17 Abs. 5.
§
23 Abs. 4
Die
Freimengenregelungen auf den Wertstoffhöfen kann in Anspruch nehmen wer sich
bei der Anlieferung entsprechend den vom Landkreis bekanntgemachten Regelungen
als Kunde der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises ausweist.
Auch diese Regelung dient der Klarstellung, dass sich
die Anlieferer bereits bei der Anlieferung als Kunden der Kommunalen
Abfallwirtschaft des Landkreises ausweisen müssen. Im Nachhinein ist dies nicht
mehr möglich. Dies hat der Umweltausschuss bereits in seinem Beschluss vom 7.
Mai 2009 festgelegt und wird nun in die Satzung aufgenommen.
§
23 Abs. 5.
Anlieferungen
auf den Wertstoffhöfen sind grundsätzlich nur in haushaltsüblichen Mengen
möglich. Gewerbliche Mengen sind direkt bei den vom Landkreis festgesetzten
Entsorgungsanlagen anzuliefern.
Der
Landkreis bestimmt Abfallfraktionen für die ausgewiesene Kunden der Kommunalen
Abfallwirtschaft des Landkreises Freimengen in Anspruch nehmen können. Bei
jeder Anlieferung kann die Freimenge je Abfallfraktion nur einmal in Anspruch
genommen werden.
Werden
ausnahmsweise größere Mengen auf den Wertstoffhöfen angenommen, so kann der
Landkreis einen Ausgleich für die anfallenden Transportkosten zu den
festgesetzten Entsorgungsanlagen nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung
erheben.
Diese Ergänzung der Abfallwirtschaftssatzung bildet
künftig die Grundlage für die Freimengenregelungen, die bisher nur durch
Umweltausschussbeschluss über die Wertstoffhofrichtlinien festgelegt wurden.
Sie legt darüber hinaus verbindlich fest, dass bei
jeder Anlieferung Freimengen nur einmal in Anspruch genommen werden können,
auch wenn der Anlieferer Objektnummern der gesamten Verwandtschaft vorlegt.
§
23 Abs. 6
Grüngut
können die Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft gebührenfrei auf den jeweiligen
gemeindlichen Grüngutsammelplätzen anliefern.
Kunden
aus den Gemeinden Elsenfeld, Erlenbach und Obernburg können Grüngut gebührenfrei
beim Wertstoffhof Erlenbach, Kunden aus der Gemeinde Eichenbühl beim Wertstoffhof
Guggenberg anliefern. Grüngutanlieferungen aus den sonstigen Gemeinden sind bei
den Wertstoffhöfen Erlenbach und Guggenberg gebührenpflichtig.
Auch diese Ergänzung setzt Entscheidungen des
Umweltausschusses zur Entlastung des Wertstoffhofes Erlenbach um und verweist
Grüngutanlieferungen aus den sonstigen Gemeinden auf die bestehenden
gemeindlichen Grüngutsammelplätze.
Kreisrat Reinhard hinterfragte zu § 17 zur Gewerbepflichttonne
nach dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens.
Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, man habe vor
Gericht Recht bekommen, das Gericht habe aber jeweils beim Umfang um eine Tonne
gekürzt.
Kreisrat Dr. Fahn fragte § 23 (5) nach der Annahme von
größeren Mengen an den Wertstoffhöfen.
Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, es sei bereits
eine Regelung vereinbart gewesen, die bisher nur noch nicht in die Satzung
verankert gewesen sei, nämlich die 2-Tonnen-Regelung. Man nehme bis zu zwei
Tonnen in Erlenbach an, allerdings gebe es hier einen Transportzuschlag.
Kreisrätin Follner hinterfragte den § 23 (5) nochmals
und interpretiere die Überschreitung einer Freimenge pro Objektnummer mit
Zahlung einer Gebühr, um Missbrauch zu vermeiden. Sie fragte, ob man trotzdem
zu Einzellieferung gezwungen sei oder man sich zusammenschließen könne.
Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, die Regelung
setze einen Beschluss des Ausschusses aus Mai 2009 um. Es gebe die Möglichkeit,
Freimengenregelungen pro Objektnummer einzuführen, oder die komplette Freigabe.
Eine andere Regelung sei nicht möglich.
Landrat Schwing ergänzte, der Einfallsreichtum mancher
Menschen sei unheimlich groß. Eine Satzung für 130.000 Einwohner bringe immer
dem einen oder anderen gefühlte Nachteile mit sich. Man könne nicht noch mehr
differenzieren. Mit dem Wertstoffhof habe man quasi ein zweites System
aufgebaut, was nicht vorgesehen war und eine Menge Geld koste, und es werde gut
genutzt. Alternative sei nur, für alles Geld zu verlangen. Aber man habe eine
gute Lösung gefunden, dies habe auch die vergangene Kundenbefragung gezeigt.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasste
einstimmig den
Beschluss:
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz empfiehlt
dem Kreistag, die vorliegenden Änderungen zur Abfallwirtschaftssatzung, mit
Gültigkeit ab 01.01.2012, zu beschließen.
Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt eine
Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung zu erstellen und zu veröffentlichen.