Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (Empfehlungsbeschluss für den Kreistag)

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.12.2011   NU/004/2011 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Regierungsamtsrat Röcklein erläuterte den Sachverhalt:

 

Die letzte Änderung unserer Abfallwirtschaftssatzung erfolgte 2008 mit Inkrafttreten zum 01.10.2009. In den letzten drei Jahren haben sich aber einige rechtliche Änderungen ergeben und auch Klarstellungen im Wortlaut erforderlich gemacht. Wir wollen daher auch diese Punkte mitbehandeln und Ihnen zur Änderung vorschlagen:

 

§ 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Landkreisverwaltung regelt weitere Details und Fragen zur Umsetzung und Durchführung; auf § 10 a dieser Satzung wird hingewiesen.

Diese Änderung ist erforderlich, da es immer wieder Versuche unserer Kunden gibt im Nachhinein Gebührenfreiheit zu erlangen.

 

Ergänzung vom 29.11.2011:

§ 15 Abs.1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Für die Abholung durch die Sperrmüllabfuhr und Altholzabfuhr, sowie Altschrott- und Elektrogroßgeräteabholung gilt § 17 Abs. 14 entsprechend.“

Bisher galt der Verweis auf § 17 Abs. 14, der die Art und Weise der Bereitstellung regelt nur für Sperrmüll und Altholz. Dies ist offensichtlich auf die spätere Einführung der Abrufsysteme für Sperrmüll und Altholz zurückzuführen. Mit dieser Änderung gelten diese Vorgaben auch für Altschrott und Elektrogroßgeräte und sind dann auch bußgeldbewehrt über § 25 Abs. 1 Ziff. 7 der Satzung.

 

§ 17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Hat eine Einrichtung mehr als 50 Beschäftigte müssen pro angefangene 50 weitere Beschäftigte zusätzliche Restmüllbehältniskapazitäten von jeweils 120 Liter/Woche zur Verfügung stehen.

Diese Änderung bedeutet eine Klarstellung und hat sich im Laufe der Einführung der Gewerbepflichttonne und der in Zusammenhang geführten Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg als notwendig erwiesen.

 

§ 17 Abs. 15

Können Abfallgefäße oder Abfälle ausnahmsweise nicht vor dem Grundstück bereitgestellt werden, so sind diese unmittelbar am Zugang des Grundstückes für die Müllwerker gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Den Müllwerkern wird insoweit das Recht zum Betreten des Grundstückes eingeräumt.

In Altortbereichen können Abfallgefäße und Abfälle nicht immer auf dem Gehsteig bereitgestellt werden. Derartige Probleme wollen wir mit dieser Ausnahmeregelung lösen, die dann auch den Müllwerkern das Betreten des Privatgrundstückes auf der Basis des § 14 Krw-/AbfG gestattet.

 

§ 17 Abs. 16

Die Regelung des Absatzes 15 gilt auch bei der Aufstellung, Abholung und beim Tausch angemeldeter Müllgefäße.

Diese Regelung dient nur der Klarstellung; siehe Begründung zu § 17 Abs. 5.

 

§ 23 Abs. 4

Die Freimengenregelungen auf den Wertstoffhöfen kann in Anspruch nehmen wer sich bei der Anlieferung entsprechend den vom Landkreis bekanntgemachten Regelungen als Kunde der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises ausweist.

Auch diese Regelung dient der Klarstellung, dass sich die Anlieferer bereits bei der Anlieferung als Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises ausweisen müssen. Im Nachhinein ist dies nicht mehr möglich. Dies hat der Umweltausschuss bereits in seinem Beschluss vom 7. Mai 2009 festgelegt und wird nun in die Satzung aufgenommen.

 

§ 23 Abs. 5.

Anlieferungen auf den Wertstoffhöfen sind grundsätzlich nur in haushaltsüblichen Mengen möglich. Gewerbliche Mengen sind direkt bei den vom Landkreis festgesetzten Entsorgungsanlagen anzuliefern.

Der Landkreis bestimmt Abfallfraktionen für die ausgewiesene Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises Freimengen in Anspruch nehmen können. Bei jeder Anlieferung kann die Freimenge je Abfallfraktion nur einmal in Anspruch genommen werden.

Werden ausnahmsweise größere Mengen auf den Wertstoffhöfen angenommen, so kann der Landkreis einen Ausgleich für die anfallenden Transportkosten zu den festgesetzten Entsorgungsanlagen nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erheben.

Diese Ergänzung der Abfallwirtschaftssatzung bildet künftig die Grundlage für die Freimengenregelungen, die bisher nur durch Umweltausschussbeschluss über die Wertstoffhofrichtlinien festgelegt wurden.

Sie legt darüber hinaus verbindlich fest, dass bei jeder Anlieferung Freimengen nur einmal in Anspruch genommen werden können, auch wenn der Anlieferer Objektnummern der gesamten Verwandtschaft vorlegt.

 

§ 23 Abs. 6

Grüngut können die Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft gebührenfrei auf den jeweiligen gemeindlichen Grüngutsammelplätzen anliefern.

Kunden aus den Gemeinden Elsenfeld, Erlenbach und Obernburg können Grüngut gebührenfrei beim Wertstoffhof Erlenbach, Kunden aus der Gemeinde Eichenbühl beim Wertstoffhof Guggenberg anliefern. Grüngutanlieferungen aus den sonstigen Gemeinden sind bei den Wertstoffhöfen Erlenbach und Guggenberg gebührenpflichtig.

Auch diese Ergänzung setzt Entscheidungen des Umweltausschusses zur Entlastung des Wertstoffhofes Erlenbach um und verweist Grüngutanlieferungen aus den sonstigen Gemeinden auf die bestehenden gemeindlichen Grüngutsammelplätze.

 

Kreisrat Reinhard hinterfragte zu § 17 zur Gewerbepflichttonne nach dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens.

 

Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, man habe vor Gericht Recht bekommen, das Gericht habe aber jeweils beim Umfang um eine Tonne gekürzt.

 

Kreisrat Dr. Fahn fragte § 23 (5) nach der Annahme von größeren Mengen an den Wertstoffhöfen.

 

Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, es sei bereits eine Regelung vereinbart gewesen, die bisher nur noch nicht in die Satzung verankert gewesen sei, nämlich die 2-Tonnen-Regelung. Man nehme bis zu zwei Tonnen in Erlenbach an, allerdings gebe es hier einen Transportzuschlag.

 

Kreisrätin Follner hinterfragte den § 23 (5) nochmals und interpretiere die Überschreitung einer Freimenge pro Objektnummer mit Zahlung einer Gebühr, um Missbrauch zu vermeiden. Sie fragte, ob man trotzdem zu Einzellieferung gezwungen sei oder man sich zusammenschließen könne.

 

Regierungsamtsrat Röcklein erklärte, die Regelung setze einen Beschluss des Ausschusses aus Mai 2009 um. Es gebe die Möglichkeit, Freimengenregelungen pro Objektnummer einzuführen, oder die komplette Freigabe. Eine andere Regelung sei nicht möglich.

 

Landrat Schwing ergänzte, der Einfallsreichtum mancher Menschen sei unheimlich groß. Eine Satzung für 130.000 Einwohner bringe immer dem einen oder anderen gefühlte Nachteile mit sich. Man könne nicht noch mehr differenzieren. Mit dem Wertstoffhof habe man quasi ein zweites System aufgebaut, was nicht vorgesehen war und eine Menge Geld koste, und es werde gut genutzt. Alternative sei nur, für alles Geld zu verlangen. Aber man habe eine gute Lösung gefunden, dies habe auch die vergangene Kundenbefragung gezeigt.

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz fasste einstimmig den

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz empfiehlt dem Kreistag, die vorliegenden Änderungen zur Abfallwirtschaftssatzung, mit Gültigkeit ab 01.01.2012, zu beschließen.

Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt eine Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

 

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung