Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.12.2011 KT/005/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtsrat
Röcklein erläuterte:
Die
letzte Änderung unserer Abfallwirtschaftssatzung erfolgte 2008 mit
Inkrafttreten zum 01.10.2009. In den letzten drei Jahren haben sich aber einige
rechtliche Änderungen ergeben und auch Klarstellungen im Wortlaut erforderlich
gemacht.
Wir
wollen daher auch diese Punkte mitbehandeln und Ihnen zur Änderung vorschlagen:
§
14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7)
Die Landkreisverwaltung regelt weitere Details und Fragen zur Umsetzung und
Durchführung; auf § 10 a dieser Satzung wird hingewiesen.
Diese
Änderung ist erforderlich, da es immer wieder Versuche unserer Kunden gibt im
Nachhinein Gebührenfreiheit zu erlangen.
Ergänzung
vom 29.11.2011:
§ 15 Abs.1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Für
die Abholung durch die Sperrmüllabfuhr und Altholzabfuhr, sowie Altschrott- und
Elektrogroßgeräteabholung gilt § 17 Abs. 14 entsprechend.“
Bisher
galt der Verweis auf § 17 Abs. 14, der die Art und Weise der Bereitstellung
regelt nur für Sperrmüll und Altholz. Dies ist offensichtlich auf die spätere
Einführung der Abrufsysteme für Sperrmüll und Altholz zurückzuführen. Mit
dieser Änderung gelten diese Vorgaben auch für Altschrott und Elektrogroßgeräte
und sind dann auch bußgeldbewehrt über § 25 Abs. 1 Ziff. 7 der Satzung.
§
17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Hat
eine Einrichtung mehr als 50 Beschäftigte müssen pro angefangene 50
weitere Beschäftigte zusätzliche Restmüllbehältniskapazitäten von jeweils 120
Liter/Woche zur Verfügung stehen.
Diese
Änderung bedeutet eine Klarstellung und hat sich im Laufe der Einführung der
Gewerbepflichttonne und der in Zusammenhang geführten Verfahren beim
Verwaltungsgericht Würzburg als notwendig erwiesen.
§
17 Abs. 15
Können Abfallgefäße oder Abfälle ausnahmsweise nicht
vor dem Grundstück bereitgestellt werden, so sind diese unmittelbar am Zugang
des Grundstückes für die Müllwerker gut sichtbar und erreichbar
bereitzustellen. Den Müllwerkern wird insoweit das Recht zum Betreten des
Grundstückes eingeräumt.
In
Altortbereichen können Abfallgefäße und Abfälle nicht immer auf dem Gehsteig
bereitgestellt werden. Derartige Probleme wollen wir mit dieser
Ausnahmeregelung lösen, die dann auch den Müllwerkern das Betreten des
Privatgrundstückes auf der Basis des § 14 Krw-/AbfG gestattet.
§
17 Abs. 16
Die Regelung des Absatzes 15 gilt auch bei der
Aufstellung, Abholung und beim Tausch angemeldeter Müllgefäße.
Diese
Regelung dient nur der Klarstellung; siehe Begründung zu § 17 Abs. 5.
§
22 Abs. 4
Die Freimengenregelungen auf den Wertstoffhöfen kann
in Anspruch nehmen, wer sich bei der Anlieferung entsprechend den vom Landkreis
bekanntgemachten Regelungen als Kunde der Kommunalen Abfallwirtschaft des
Landkreises ausweist.
Auch
diese Regelung dient der Klarstellung, dass sich die Anlieferer bereits bei der
Anlieferung als Kunden der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises
ausweisen müssen. Im Nachhinein ist dies nicht mehr möglich. Dies hat der
Umweltausschuss bereits in seinem Beschluss vom 7. Mai 2009 festgelegt und wird
nun in die Satzung aufgenommen.
§
22 Abs. 5.
Anlieferungen
auf den Wertstoffhöfen sind grundsätzlich nur in haushaltsüblichen Mengen
möglich. Gewerbliche Mengen sind direkt bei den vom Landkreis festgesetzten
Entsorgungsanlagen anzuliefern.
Der
Landkreis bestimmt Abfallfraktionen für die ausgewiesene Kunden der Kommunalen
Abfallwirtschaft des Landkreises Freimengen in Anspruch nehmen können. Bei
jeder Anlieferung kann die Freimenge je Abfallfraktion nur einmal in Anspruch
genommen werden.
Werden ausnahmsweise größere Mengen auf den Wertstoffhöfen
angenommen, so kann der Landkreis einen Ausgleich für die anfallenden
Transportkosten zu den festgesetzten Entsorgungsanlagen nach Maßgabe der
Abfallgebührensatzung erheben.
Diese Ergänzung der Abfallwirtschaftssatzung bildet
künftig die Grundlage für die Freimengenregelungen, die bisher nur durch
Umweltausschussbeschluss über die Wertstoffhofrichtlinien festgelegt wurden.
Sie legt darüber hinaus verbindlich fest, dass bei
jeder Anlieferung Freimengen nur einmal in Anspruch genommen werden können,
auch wenn der Anlieferer Objektnummern der gesamten Verwandtschaft vorlegt.
§
22 Abs. 6
Grüngut können die Kunden der Kommunalen
Abfallwirtschaft gebührenfrei auf den jeweiligen gemeindlichen Grüngutsammelplätzen
anliefern.
Kunden aus den Gemeinden Elsenfeld, Erlenbach und
Obernburg können Grüngut gebührenfrei beim Wertstoffhof Erlenbach, Kunden aus
der Gemeinde Eichenbühl beim Wertstoffhof Guggenberg anliefern.
Grüngutanlieferungen aus den sonstigen Gemeinden sind bei den Wertstoffhöfen
Erlenbach und Guggenberg gebührenpflichtig.
Auch
diese Ergänzung setzt Entscheidungen des Umweltausschusses zur Entlastung des
Wertstoffhofes Erlenbach um und verweist Grüngutanlieferungen aus den sonstigen
Gemeinden auf die bestehenden gemeindlichen Grüngutsammelplätze.
Der
Ausschuss für Natur- und Umweltschutz hat in seiner Sitzung vom 05.12.2011 dem
Kreistag einstimmig empfohlen, den vorliegenden Beschluss zu fassen.
Die
Mitglieder des Kreistages fassten einstimmig den
Beschluss:
Der
Kreistag beschließt die vorliegenden Änderungen zur Abfallwirtschaftssatzung,
mit Gültigkeit ab 01.01.2012.
Die
Landkreisverwaltung wird ermächtigt eine Neufassung der
Abfallwirtschaftssatzung zu erstellen und zu veröffentlichen.
Kreisrat Andre fügte hinzu, es sei schön, dass die
Abstimmung einstimmig erfolgt sei, trotz den vorherigen Diskussionen um dieses
Thema. Auch vorher sei schon eine ganze Reihe an Neuregelungen aufgenommen
worden, letztmals 2008. Die Satzung habe sich flexibel gezeigt. Es handele sich
nun um die größte Gebührensenkung in der Geschichte der Abfallwirtschaft.
Natürlich könne auch die beste Satzung immer noch verbessert werden. Die
Vorschläge aus der letzten Zeit haben allerdings mehr zu Irritationen geführt.
Daher habe auch der Umweltausschuss einstimmig die Durchführung einer Haus-,
Geschäfts- und Sperrmüllanalyse beschlossen und diese als Grundlage, unter
Einbeziehung der Wertstoffhöhe, für eine Weiterentwicklung des Systems zu
nutzen. Dies gebe der Sache eine gute Grundlage und eine gewisse Stetigkeit und
mehr Transparenz für die Bürger.