Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Beschluss: Konzeption Bereitschaftspflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.11.2011 JHA/002/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Frau Appel erläuterte den Sachverhalt:
In
der letzten Jugendhilfeausschusssitzung wurde ausführlich die aktuelle
Ausgestaltung des Pflegekinderwesens im Landkreis Miltenberg beschrieben. Im
Zuge der fachlichen Weiterentwicklung vom Pflegekinderdienst wurde eine
Konzeption erstellt, welche die fachlichen Standards für unsere
Bereitschaftspflegefamilien festgelegt.
Dem
Landratsamt Miltenberg stehen aktuell vier Bereitschaftspflegefamilien zur
Verfügung.
Pflegeeltern
in der Bereitschaftspflege müssen die Voraussetzungen der Erlaubnis zur
Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erfüllen. Die Familien bedürfen einer
umfassende Grundlagen-Qualifikation und einer engen Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt. Die Anforderungen und Bedürfnislagen von Bereitschaftspflegefamilien
sind weitaus komplexer als die von anderen Pflegefamilien. Bei der Aufnahme von
Kindern in Krisensituationen ist schneller Handlungsbedarf erforderlich. Um in
dieser hochbrisanten Situation Entlastung für alle Beteiligten und somit eine
hohes Maß an Qualität für die Betreuung der betroffenen Kinder gewährleisten zu
können, müssen besondere Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards vorgehalten
werden.
Die
Bereitschaftspflegefamilien sichern über einen befristeten Zeitraum eine
Betreuung für Kinder und Jugendliche, deren Eltern aus gesundheitlichen oder
sozialen Gründen vorübergehend ihre Erziehung und Betreuung nicht sicherstellen
können. Die Unterbringung erfolgt unter den Rechtsgrundlagen Inobhutnahme (§ 42
SGB VIII), Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und Betreuung und Versorgung des
Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
Die
finanziellen Bedingungen orientieren sich an den gemeinsamen Empfehlungen des
Bayerischen Landkreistages und des
Bayerischen Städtetages in seiner jeweils gültigen Fassung.
·
bei bis zu 10
Unterbringungstagen wird pro Pflegekind eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,84
Euro gewährt
·
vom 11. bis 60.
Unterbringungstag beträgt die Aufwandsentschädigung je Pflegekind 41,76 Euro
·
für jeden
weiteren Unterbringungstag beträgt die Aufwandsentschädigung je Pflegekind
weiterhin 41,76 Euro, sofern zwingende Gründe die weitere Unterbringung
rechtfertigen. Die Gründe sind rechtzeitig vor Ablauf des 60.
Unterbringungstages vom ASD schriftlich, im Rahmen einer Hilfekonferenz,
festzustellen.
Um
der Belastung der besonderen Situation entgegen zu wirken erhält die
Bereitschaftspflegefamilie bei der Aufnahme eines Kleinstkindes sofort,
unabhängig vom Pflegegeld, eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 120,-- Euro,
zahlbar für erste Veranlassungen.
Bei
Kindern ab 18 Monaten ist davon auszugehen, dass eine Grundausstattung
vorhanden ist. Für Ausnahmesituationen werden der ASD und der
Pflegekinderdienst bevollmächtigt, Sofortmaßnahmen in Höhe von 120.-- Euro
zuzusagen.
Die
Pflegefamilie zahlt entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in seiner
jeweils gültigen Fassung, ein Taschengeld. Die Kosten werden vom Jugendamt
erstattet.
Das
Jugendamt gewährleistet kontinuierlichen Kontakt zu aufnahmewilligen Familien
sowie die fachliche Begleitung,
unabhängig von Belegung und Aufnahme.
Direkt
nach Belegung der Familie erfolgt eine engmaschige Betreuung und Beratung an
den Anforderungen des Einzelfalles orientiert.
Die
Familie verpflichtet sich mindestens einmal jährlich an einer
fachdienlichen Fortbildungsveranstaltung
teilzunehmen.
Die konzeptionellen Überlegungen werden, an den
Anforderungen der Praxis orientiert, bei Bedarfslage fortgeschrieben.
Der Jugendhilfeausschusses fasste einstimmig den
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anwendung der
vorliegenden Konzeption für die Bereitschaftspflege im Landkreis Miltenberg.