Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Beschluss: Umsetzung der Neuerungen im Vormundschaftsrecht
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.11.2011 JHA/002/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr
Leiblein erläuterte:
In
der Vergangenheit haben Fälle von Kindesmisshandlungen und
Kindesvernachlässigungen mit Todesfolge oder mit der Folge erheblicher
Körperverletzung gezeigt, dass in der Praxis des bisherigen Vormundschaftsrechts
leider Defizite bestanden. Auch ein bestellter Vormund hat die ihm anvertrauten
Kinder immer hinreichend vor den Gefährdungen aus ihrem Lebensumfeld zu
schützen. Deshalb wurde das neue Vormundschaftsrecht geschaffen, das am
Die
Vorschriften, die am
- die Verpflichtung zu kontinuierlichem Kontakt zwischen
Vormund und Mündel
- das Gebot, die Pflege und Erziehung des Mündels
persönlich zu fördern und zu gewährleisten
- Berichtspflichten an das Familiengericht im Hinblick
auf die persönlichen Kontakte.
Die
Vorschriften, die ein Jahr später in, am
- die familiengerichtliche Aufsicht über die Vormünder/
Pfleger
- die Neuregelungen des § 55 Abs. 2 und 3 SGB VIII,
nämlich
- die
Anhörung des Kindes/ Jugendlichen vor Auswahl der die Vormundschaft führenden
Fachkraft
- die
Begrenzung auf 50 Fallzahlen pro Vollzeitkraft
-
die Maßgabe, dass der Kontakt zum Kind/ Jugendlichen durch den Amtsvormund
persönlich wahrzunehmen ist.
Mit
dem versetzten Inkrafttreten wollte der Gesetzgeber den Jugendämtern ausreichend
Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, insbesondere auf die
notwendige Aufstockung der personellen Ressourcen. Trotz dieses Aufschubs sind
die Anforderungen an den Kontakt zwischen Vormund und Mündel bereits jetzt
wirksam. Der Gesetzgeber entlastet die Jugendämter dadurch, dass Verstöße gegen
die Pflicht das Kind/ den Jugendlichen einmal im Monat zu treffen, für ein Jahr
„sanktionslos bleiben“ soll.
Die
Zahl 50 geht auf die Dresdner Erklärung von vor 10 Jahren zurück, als die Forderung,
dass der Amtsvormund Kontakt zu den Mündeln haben sollte, gänzlich neu und von
einem regelmäßigen Kontakt noch nicht die Rede war. Dies bedeutet aber auch,
dass die Zahl 50 die gesetzlich zulässige Obergrenze darstellt. Das Deutsche
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) geht in seiner Stellungnahme
vor dem Deutschen Bundestag vom
Im
Bereich Vormundschaften/ Pflegschaften/ Beistandschaften stellt sich die
aktuelle Personalsituation im Landkreis Miltenberg folgendermaßen dar:
Personalbedarf Beistandschaft/ Vormundschaft/ Pflegschaft |
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Tätigkeiten |
Fallzahlen |
Schlüssel zu 1 |
rechnerischer |
notwendig |
Anmerkung |
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Beistandschaften |
715 |
240 |
2,98 |
2,98 |
DIJuf, KGST |
Beratungsfälle |
2250 |
4375 |
0,51 |
0,51 |
DIJuf |
Beurkundungen |
650 |
2188 |
0,30 |
0,30 |
DIJuf |
Vormund-/Pflegschaften |
40 |
40 |
1,00 |
1,00 |
DIJuf |
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Personalbedarf |
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4,79 |
4,79 |
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aktueller Personalbestand |
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3,80 |
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zusätzlicher Personalbedarf für diesen Bereich |
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0,99 |
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Aufgrund
der gesetzlichen Neuerungen kann dieses Aufgabenfeld nicht mehr im bisherigen
Rahmen abgedeckt werden. Eine Stellenmehrung um 1 Stelle ist deshalb
unumgänglich.
Landrat
Schwing fügte hinzu, er müsse sich hier sehr zusammenreißen, da man solche
Fälle immer häufiger von Bund- oder Land serviert bekäme und man bekomme hierfür
keinerlei Ausgleich. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Bayerischen und des
Deutschen Präsidiums habe er immer wieder darauf hingewiesen, dass man als Kommune
an die Wand fahre und ausgetrocknet werde. Allein in Bayern haben die Kommunen
jährlich 250 Mio. Euro Mehrkosten im sozialen Bereich zu tragen. Auch wenn man
in Bayern immer noch den besten Finanzausgleich in der ganzen Bundesrepublik
habe, reiche dies nicht. Nur die Kommunen in Deutschland haben in der Zwischenzeit
46 Mrd. Euro Kassenkredite außerhalb des Haushaltes. Dazu trage Bayern kaum
etwas bei.
Er
habe nichts gegen das Einführen von vernünftigen Regelungen. Aber man müsse
sich klar sein und diese Diskussion brauche man: Was will und was kann man sich
leisten? Wer beschließe müsse auch bezahlen. Er sei nun 25 Jahre im Amt und
dies gehe schon seit dieser Zeit so.
Der
Jugendhilfeausschuss fasste einstimmig den
B
e s c h l u s s :
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, aufgrund des
neuen Vormundschafts- und Betreuungsrechtes die Stellenmehrung um eine Stelle
im Bereich der Vormundschaften/ Pflegschaften dem Kreisausschuss zu empfehlen.