Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Neufassung der Richtlinien zur Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegediensten im Landkreis Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.12.2011   KT/005/2011 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Anlagen:
Richtlinienentwurf neu (inhaltliche Änderungen kursiv und rot)
Richtlinien seitherige Fassung

Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte:

Es ist nach wie vor eine Pflichtaufgabe der bayerischen Landkreise im eigenen Wirkungskreis, darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Netz an Pflegeeinrichtungen und -diensten im Bereich der Altenpflege zur Verfügung steht. Während aber bis 31.12.2006 in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit Anfang 2007 mit der Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG).

Seit 1996 bis zuletzt erbringt der Landkreis jährlich Leistungen der Investitionskostenförderung für bei uns tätige ambulante Pflegedienste. Die Richtlinien aus dem Jahr 1996 wurden seitdem zweimal angepasst. Der Haushaltsansatz für 2011 betrug 90.000 €.

Im „Seniorenpolitischen Gesamtkonzept“ vom November 2009 wurde beschlossen, dass die Pflegebedarfsplanung am Grundsatz „ambulant vor stationär“ ausgerichtet werden soll. Ein flächendeckendes Netz von ausreichend ausgestatteten ambulanten Pflegediensten ist hierfür von großer Bedeutung. Im Rahmen des Handlungsfeldes „Betreuung und Pflege“ sieht das Konzept daher die Fortsetzung der ambulanten Investitionskostenförderung durch den Landkreis vor.

Nachdem im November letzten Jahres die Förderrichtlinien für die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen an die gesetzlichen Neuregelungen angepasst und auch sonst überarbeitet wurden, liegt nun der Entwurf der Neufassung für die ambulanten Pflegedienste vor.

Neben weniger bedeutsamen redaktionellen Änderungen, Anpassungen der zitierten Gesetzesgrundlagen, teilweiser Umstellung der Nummerierung sowie Einbau eines Bezuges auf das „Seniorenpolitische Gesamtkonzept“ enthält der Entwurf der Neufassung folgende bedeutsamen Änderungen:

 

Wesentlichste Inhalte der Neufassung:

Sh. Ziffer

·          Förderung in Abhängigkeit von bereit gestellten Haushaltsmitteln, aber auch von der prognostizierten Zahl ambulant pflegebedürftiger Menschen im Landkreis Miltenberg (entspricht bereits geübter Praxis, jetzt noch deutlicher formuliert)

1

·          Pauschale von 1800 € je rechnerischer Vollzeitkraft im Rahmen bereiter Haushaltsmittel nur, soweit auch betriebsnotwendige Investitionen in dieser Höhe nachgewiesen sind

3, 4, 5.3.2, 5.3.3 + 6.2

·          Antragsschluss = 31.07. (vorher: 31.03.) des folgenden Kalenderjahres
= Ausschlussfrist
fristgerechte Vorlage des Antrages samt Nachweisen = Fördervoraussetzung
(Abgabefrist orientiert am Steuertermin für ambulante Dienste: 30.06.)

2.8 + 5.2

·          keine Abschlagszahlungen mehr – jedoch Übergangsregelung für 2012

5.2 + 8

·          „Bedarfsnotwendigkeit“ zwar weiterhin Voraussetzung für Förderung, aber nicht mehr gebunden an eine konkrete Aufführung im Pflegebedarfsplan (Anpassung an Rechtsprechung; VG Regensburg vom 16.10.2007, VG München vom 11.10.2007);

2

·          wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegedienste als Voraussetzung; wird indiziert durch die durchgehende Beschäftigung von mindestens zwei Fachkräften („Köpfe“)

2.6

·          „Bestandsschutz“ gestrichen (alte Regelung aus 1996; damals hatten noch nicht alle Dienste einen Versorgungsvertrag) Grundsatz: nur Pflegeeinrichtungen werden gefördert, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassenverbänden abgeschlossen haben

2.1

·          Berücksichtigung von Auszubildenden mit 0,33 VK (vorher keine Berücksichtigung von Auszubildenden)

5.3.1

·          geringfügig Beschäftigte werden nicht mehr ausgeschlossen (vorher keine Anrechnung)

5.3.1

·          Zweckidentische Zuschüsse Dritter für den Leistungsbereich des SGB XI werden auf den Investitionskostenzuschuss angerechnet (Formulierung vorher: gemeindliche Zuschüsse)

6.3

Der Beschluss führt zu keinen Änderungen bei den Auswirkungen auf den Haushalt, weil die Orientierung des bereitgestellten Gesamtbudgets sowohl an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises als auch an der prognostizierten Zahl der ambulant zu pflegenden Landkreisbewohner bereits der seitherigen Praxis entspricht.

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales hat in seiner Sitzung am 24.10.2011 einstimmig dem Kreistag empfohlen, den vorliegenden Beschluss zu fassen.

 

 

Die Mitglieder des Kreistages fassten einstimmig den

 

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt:

„Die Richtlinien zur Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegediensten im Landkreis Miltenberg werden in der beiliegenden Fassung beschlossen.“

 

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung