Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Neufassung der Richtlinien zur Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegediensten im Landkreis Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.10.2011 BKS/002/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtrat Vill erläuterte die Vorlage:
Es ist nach wie vor eine Pflichtaufgabe der
bayerischen Landkreise im eigenen Wirkungskreis, darauf hinzuwirken,
dass ein bedarfsgerechtes Netz an Pflegeeinrichtungen und -diensten im Bereich
der Altenpflege zur Verfügung steht. Während aber bis 31.12.2006 in
diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte
Pflegeeinrichtungen Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit
Anfang 2007 mit der Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe
bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG).
Seit 1996 bis zuletzt erbringt der Landkreis jährlich
Leistungen der Investitionskostenförderung für bei uns tätige ambulante
Pflegedienste. Die Richtlinien aus dem Jahr 1996 wurden seitdem zweimal angepasst.
Der Haushaltsansatz für 2011 betrug 90.000 €.
Im „Seniorenpolitischen Gesamtkonzept“ vom
November 2009 wurde beschlossen, dass die Pflegebedarfsplanung am Grundsatz
„ambulant vor stationär“ ausgerichtet werden soll. Ein flächendeckendes Netz
von ausreichend ausgestatteten ambulanten Pflegediensten ist hierfür von großer
Bedeutung. Im Rahmen des Handlungsfeldes „Betreuung und Pflege“ sieht das
Konzept daher die Fortsetzung der ambulanten Investitionskostenförderung
durch den Landkreis vor.
Nachdem im November letzten Jahres die
Förderrichtlinien für die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen an die
gesetzlichen Neuregelungen angepasst und auch sonst überarbeitet wurden, liegt
nun der Entwurf der Neufassung für die ambulanten Pflegedienste vor.
Neben weniger bedeutsamen redaktionellen Änderungen,
Anpassungen der zitierten Gesetzesgrundlagen, teilweiser Umstellung der
Nummerierung sowie Einbau eines Bezuges auf das „Seniorenpolitische
Gesamtkonzept“ enthält der Entwurf der Neufassung folgende bedeutsamen Änderungen:
Wesentlichste Inhalte der Neufassung: |
Sh. Ziffer |
·
Förderung in
Abhängigkeit von bereit gestellten Haushaltsmitteln, aber auch von der prognostizierten
Zahl ambulant pflegebedürftiger Menschen im Landkreis Miltenberg (entspricht
bereits geübter Praxis, jetzt noch deutlicher formuliert) |
1 |
·
Pauschale von
1800 € je rechnerischer Vollzeitkraft im Rahmen bereiter Haushaltsmittel nur,
soweit auch betriebsnotwendige Investitionen in dieser Höhe nachgewiesen sind |
3, 4, 5.3.2, 5.3.3 + 6.2 |
·
Antragsschluss
= 31.07. (vorher: 31.03.) des
folgenden Kalenderjahres |
2.8 + 5.2 |
·
keine
Abschlagszahlungen mehr – jedoch Übergangsregelung
für 2012 |
5.2 + 8 |
·
„Bedarfsnotwendigkeit“
zwar weiterhin Voraussetzung für Förderung, aber nicht mehr gebunden an
eine konkrete Aufführung im Pflegebedarfsplan (Anpassung an Rechtsprechung;
VG Regensburg vom 16.10.2007, VG München vom 11.10.2007); |
2 |
·
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Pflegedienste als Voraussetzung; wird indiziert durch
die durchgehende Beschäftigung von mindestens zwei Fachkräften („Köpfe“) |
2.6 |
·
„Bestandsschutz“
gestrichen (alte Regelung aus 1996; damals hatten noch nicht alle Dienste
einen Versorgungsvertrag) Grundsatz: nur Pflegeeinrichtungen werden gefördert,
die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassenverbänden abgeschlossen haben
|
2.1 |
·
Berücksichtigung
von Auszubildenden mit 0,33 VK (vorher keine Berücksichtigung von Auszubildenden) |
5.3.1 |
·
geringfügig
Beschäftigte werden nicht mehr ausgeschlossen (vorher keine Anrechnung) |
5.3.1 |
·
Zweckidentische
Zuschüsse Dritter für den Leistungsbereich des SGB XI werden auf den Investitionskostenzuschuss
angerechnet (Formulierung vorher: gemeindliche Zuschüsse) |
6.3 |
Der Beschluss führt zu keinen Änderungen bei den Auswirkungen
auf den Haushalt, weil die Orientierung des bereitgestellten Gesamtbudgets
sowohl an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises als auch an der
prognostizierten Zahl der ambulant zu pflegenden Landkreisbewohner bereits der
seitherigen Praxis entspricht.
Kreisrätin
Weitz fragte, wie viele ambulante Dienste die Investitionskostenförderung
nutzen.
Verwaltungsamtsrat Vill erklärte, ausgeschlossen seien
nur die Dienste, die rechnerisch weniger als eine Vollzeitkraft in der Pflege
haben, dies seien höchstens ein oder zwei gewesen. Ansonsten haben dies alle
beantragt und auch bekommen.
Der
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales fasste einstimmig den
Empfehlungsbeschluss:
Dem Kreistag wird empfohlen, zu beschließen:
„Die Richtlinien zur Investitionskostenförderung von
ambulanten Pflegediensten im Landkreis Miltenberg werden in der beiliegenden
Fassung beschlossen.“