Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürger

BezeichnungInhalt
Sitzung:06.10.2011   KA/004/2011 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Verwaltungsdirektor Fieger gab folgende Erläuterungen zum Sachverhalt:

 

§ 3 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürger (Landkreisentschädigungssatzung – LkrEntschS) enthält die Bestimmungen über die Reisekostenvergütung für auswärtige Dienstgeschäftige (Ziffer 1) und Sitzungen des Kreistags, seiner Ausschüsse und für Fraktionssitzungen (Ziffer 2). Beide Ziffern verweisen für die Art der Reisekostenvergütung pauschal auf die Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).

 

Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde in das Bayerische Reisekostengesetz ein neuer Art. 5 Abs. 1 Satz 3 eingefügt, der wie folgt lautete: „Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären.“ Mit der Neuregelung wurde also die Erstattung auf diejenigen Fahrtkosten beschränkt, die von der Dienststelle (z.B. vom Landratsamt) aus angefallen wären. In der Praxis hatte dies zu erheblichen Problemen und auch Beschwerden geführt. Bei der Fahrtkostenerstattung für Kreisrätinnen und Kreisräte wurde die Neuregelung bisher nicht angewendet, wohl aber im allgemeinen Dienstbetrieb des Landratsamtes.

 

Aufgrund der aufgetretenen Beschwerden und einer Initiative des Bayer. Landkreistags soll die umstrittene Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG nun wiederum geändert werden. Sie soll ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind: es muss aus dienstlichen Gründen erforderlich sein, die Dienstreise zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden.

 

Da weder Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRKG noch die angekündigte Ausnahmeregelung auf die Situation der Kreisrätinnen und Kreisräte passen, aber durch die LkrEntschS pauschal für anwendbar erklärt werden, ist es notwendig diese Bestimmung von der Anwendung in der LkrEntschS gänzlich auszunehmen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, in den § 3 LKrEntschS um eine Ziffer 3 zu ergänzen, die wie folgt lautet:

 

„3. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.“

 

 

Der Kreisausschuss fasste einstimmig den folgenden

 

Empfehlungsbeschluss:

 

für den Kreistag:

 

§ 3 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürger vom 02.05.2008 wird um eine Ziffer 3 ergänzt, die wie folgt lautet:

 

„3. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.“

 

 

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