Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürger
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 06.10.2011 KA/004/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor
Fieger gab folgende Erläuterungen zum Sachverhalt:
§ 3 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der
Kreisräte und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürger
(Landkreisentschädigungssatzung – LkrEntschS) enthält die Bestimmungen über die
Reisekostenvergütung für auswärtige Dienstgeschäftige (Ziffer 1) und Sitzungen
des Kreistags, seiner Ausschüsse und für Fraktionssitzungen (Ziffer 2). Beide
Ziffern verweisen für die Art der Reisekostenvergütung pauschal auf die Art. 5
und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde in das Bayerische
Reisekostengesetz ein neuer Art. 5 Abs. 1 Satz 3 eingefügt, der wie folgt
lautete: „Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden
höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der
Dienststelle angefallen wären.“ Mit der Neuregelung wurde also die Erstattung
auf diejenigen Fahrtkosten beschränkt, die von der Dienststelle (z.B. vom
Landratsamt) aus angefallen wären. In der Praxis hatte dies zu erheblichen
Problemen und auch Beschwerden geführt. Bei der Fahrtkostenerstattung für
Kreisrätinnen und Kreisräte wurde die Neuregelung bisher nicht angewendet, wohl
aber im allgemeinen Dienstbetrieb des Landratsamtes.
Aufgrund der aufgetretenen Beschwerden und einer
Initiative des Bayer. Landkreistags soll die umstrittene Bestimmung des Art. 5
Abs. 1 Satz 3 BayRKG nun wiederum geändert werden. Sie soll ausnahmsweise dann
nicht gelten, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind: es muss aus
dienstlichen Gründen erforderlich sein, die Dienstreise zwischen 20 Uhr und 6
Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder
zu beenden.
Da weder Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRKG noch die
angekündigte Ausnahmeregelung auf die Situation der Kreisrätinnen und Kreisräte
passen, aber durch die LkrEntschS pauschal für anwendbar erklärt werden, ist es
notwendig diese Bestimmung von der Anwendung in der LkrEntschS gänzlich
auszunehmen.
Es wird daher vorgeschlagen, in den § 3 LKrEntschS um
eine Ziffer 3 zu ergänzen, die wie folgt lautet:
„3. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.“
Der Kreisausschuss fasste einstimmig den folgenden
Empfehlungsbeschluss:
für
den Kreistag:
§
3 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonst
ehrenamtlich tätigen Kreisbürger vom 02.05.2008 wird um eine Ziffer 3 ergänzt,
die wie folgt lautet:
„3.
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.“