Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Neufassung der "Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg"

BezeichnungInhalt
Sitzung:07.07.2011   BKS/001/2011 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Vill gab anhand der Anlagen (Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg, seitherige Fassung und Entwurf der Neufassung) folgende Erläuterungen:

 

Im Jahr 1970 hatte der Sozialhilfeausschuss des Landkreises Obernburg erstmals derartige Richtlinien beschlossen. Die Richtlinien von 1970 fanden mit wenigen Veränderungen bis zuletzt Anwendung. Für die Haushaltsjahre 2008 bis 2011 war jeweils ein jährlicher Haushaltsansatz von 10.300 € für die Förderung von Altenveranstaltungen veranschlagt gewesen. Hieraus erfolgten Förderungen in Höhe von 5.710 € (2008), 6.980 € (2009), 5.610 € (2010) sowie 2.305 € (2011; Stand: 07.06.2011).

Das „Seniorenpolitische Gesamtkonzept“ hatte eine Überarbeitung der bestehenden Richtlinien vorgesehen, die nun erfolgt ist.

Die Überarbeitung erfolgte in drei Sitzungen einer Arbeitsgruppe, die aus dem „Seniorennetzwerk“ heraus einberufen wurde. Die Gruppe bestand aus der Vorsitzenden des Kath. Seniorenforums im Dekanat Miltenberg, der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins „Jung und Alt“, dem Seniorenbeauftragten Neunkirchen, einer in der Seniorenarbeit engagierten Vertreterin des TV Bürgstadt sowie vier Vertretern der Verwaltung. Wünsche aus dem „Seniorennetzwerk“ wurden berücksichtigt.

·         Das vorliegende Konzept orientiert sich an der gesetzlichen Grundlage (§ 71 SGB XII – Altenhilfe). Es berücksichtigt jetzt neu insbesondere auch die seit 2005 vom Gesetzgeber stärker geforderte Förderung von „Betätigung und gesellschaftlichem Engagement“ (siehe Ziff. 1). Dadurch soll zukünftig auch die Förderung z.B. von Seniorentanz-, Seniorenmusik- oder Seniorensportgruppen ermöglicht werden.

·         Regelungen und Umsetzungspraktiken, die sich bewährt haben, werden beibehalten.

·         Wenn die Grundvoraussetzungen nach den Ziff. 1 – 3 erfüllt sind, wird eine nicht gedeckelte Basisförderung von 50 € gezahlt. Diese kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bis zu 250 € erhöht werden, wenn besondere Zusatzaspekte erfüllt sind.

·         Auf Wunsch aus dem „Seniorennetzwerk“ wird der zuständigen Sachbearbeiterin bei der diesbezüglichen Beurteilung zukünftig mehr Ermessensspielraum gegeben, positive Besonderheiten einer Veranstaltung zu berücksichtigen.

Solche sind z.B.

o    hohes bürgerschaftliches Engagement

o    Häufigkeit der Maßnahme im Jahresverlauf

o    hohe Auslastung der Veranstaltung (Teilnehmerzahl)

o    Hilfsangebote zur Teilnahme (z.B. Fahrdienst)

o    Berücksichtigung besonderer Zielgruppen (z.B. Demenzkranke oder Behinderte)

o    Förderung des Miteinanders von „Jung und Alt“

o    besonders gute Ideen

o    Gesundheitsförderung in besonderem Maße

o    besondere Anregung zur Betätigung, Bewegung oder gesellschaftlichem Engagement

o    Vernetzung mit anderen Seniorengruppierungen oder Anbietern

o    gute Öffentlichkeitsarbeit

Der Ermessensspielraum wird begrenzt durch den vom Kreistag vorgegebenen Haushaltsansatz.

·         Die Höhe der Förderung darf keine der folgenden Obergrenzen überschreiten:

o    maximal 50 % der nachgewiesenen anzuerkennenden Gesamtkosten

o    maximal die vollen nachgewiesenen anzuerkennenden Gesamtkosten nach Abzug der Förderung Dritter (z.B. Gemeinde, Kirche, Dachverband) oder erhobener Kostenbeiträge (der Teilnehmer)

o    maximal 250 €

Im Jahr 2009 erfolgten 43 Bewilligungen, im Jahr 2010 37 Bewilligungen. Es bliebe nun abzuwarten, wie sich die Zahl der Antragsteller und das Ausgabenvolumen durch die Neuregelung entwickelt.

Hierüber soll als Grundlage für die jeweilige Festsetzung des Haushaltsansatzes jährlich berichtet werden.

 

 

Landrat Schwing erklärte, schon seit Jahren habe man Änderungen gewünscht, nun durch die Handlungsempfehlung im Seniorenpolitischen Gesamtkonzept sei dies vorangeschritten.

 

Kreisrat Dr. Linduschka fragte, ob das Leistungsvermögen des Sozialhilfeträgers nach wie vor Grundvoraussetzungen sei.

 

Verwaltungsamtsrat Vill erklärte, es gebe eine Rechtsgrundlage, nämlich § 71 SGB XII. Es handele sich nicht um eine freiwillige Aufgabe des Landkreises, sondern eine Pflichtaufgabe. Allerdings sei die Höhe der Leistung eine Ermessenssache. Diese Grundvoraussetzung bleibe bestehen.

 

Kreisrätin Follner hinterfragte die Förderung im Nachhinein.

 

Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte den Hintergrund. 50,- € sei die Basis, aber es könne bis zu 250,- € aufgestockt werden. Es könne sein, dass der Haushaltsansatz für die Ermessensaufstockung bereits im November aufgebraucht sei. Daher könne es nicht sein, dass man bereits im Januar für das Ende des Jahres beantrage, sondern es gehe nach der Reihenfolge und nicht im Voraus.

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales fasste einstimmig den

 

Beschluss:

 

1.    Die „Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg“ werden in der anliegenden Fassung beschlossen.

2.    Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg“ in der davor gültigen Fassung außer Kraft.

3.    Über die Umsetzung ist dem Ausschuss jährlich zu berichten.

 

 

 

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