Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Neufassung der "Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg"
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 07.07.2011 BKS/001/2011 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill gab anhand der Anlagen (Richtlinien
über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg, seitherige
Fassung und Entwurf der Neufassung) folgende Erläuterungen:
Im Jahr 1970 hatte der Sozialhilfeausschuss des
Landkreises Obernburg erstmals derartige Richtlinien beschlossen. Die Richtlinien
von 1970 fanden mit wenigen Veränderungen bis zuletzt Anwendung. Für die
Haushaltsjahre 2008 bis 2011 war jeweils ein jährlicher Haushaltsansatz von
10.300 € für die Förderung von Altenveranstaltungen veranschlagt gewesen. Hieraus
erfolgten Förderungen in Höhe von 5.710 € (2008), 6.980 € (2009), 5.610 €
(2010) sowie 2.305 € (2011; Stand: 07.06.2011).
Das „Seniorenpolitische Gesamtkonzept“ hatte eine
Überarbeitung der bestehenden Richtlinien vorgesehen, die nun erfolgt ist.
Die Überarbeitung erfolgte in drei Sitzungen einer Arbeitsgruppe,
die aus dem „Seniorennetzwerk“ heraus einberufen wurde. Die Gruppe bestand
aus der Vorsitzenden des Kath. Seniorenforums im Dekanat Miltenberg, der
stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins „Jung und Alt“, dem Seniorenbeauftragten
Neunkirchen, einer in der Seniorenarbeit engagierten Vertreterin des TV
Bürgstadt sowie vier Vertretern der Verwaltung. Wünsche aus dem
„Seniorennetzwerk“ wurden berücksichtigt.
·
Das vorliegende
Konzept orientiert sich an der gesetzlichen Grundlage (§ 71 SGB XII – Altenhilfe).
Es berücksichtigt jetzt neu insbesondere auch die seit 2005 vom Gesetzgeber stärker
geforderte Förderung von „Betätigung und gesellschaftlichem Engagement“
(siehe Ziff. 1). Dadurch soll zukünftig auch die Förderung z.B. von
Seniorentanz-, Seniorenmusik- oder Seniorensportgruppen ermöglicht werden.
·
Regelungen und
Umsetzungspraktiken, die sich bewährt haben, werden beibehalten.
·
Wenn die
Grundvoraussetzungen nach den Ziff. 1 – 3 erfüllt sind, wird eine nicht
gedeckelte Basisförderung von 50 € gezahlt. Diese kann im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel bis zu 250 € erhöht werden, wenn besondere
Zusatzaspekte erfüllt sind.
·
Auf Wunsch aus
dem „Seniorennetzwerk“ wird der zuständigen Sachbearbeiterin bei der diesbezüglichen
Beurteilung zukünftig mehr Ermessensspielraum gegeben, positive
Besonderheiten einer Veranstaltung zu berücksichtigen.
Solche sind z.B.
o
hohes
bürgerschaftliches Engagement
o
Häufigkeit der
Maßnahme im Jahresverlauf
o
hohe Auslastung
der Veranstaltung (Teilnehmerzahl)
o
Hilfsangebote zur
Teilnahme (z.B. Fahrdienst)
o
Berücksichtigung
besonderer Zielgruppen (z.B. Demenzkranke oder Behinderte)
o
Förderung des
Miteinanders von „Jung und Alt“
o
besonders gute
Ideen
o
Gesundheitsförderung
in besonderem Maße
o
besondere
Anregung zur Betätigung, Bewegung oder gesellschaftlichem Engagement
o
Vernetzung mit
anderen Seniorengruppierungen oder Anbietern
o
gute Öffentlichkeitsarbeit
Der Ermessensspielraum wird begrenzt durch den vom
Kreistag vorgegebenen Haushaltsansatz.
·
Die Höhe der
Förderung darf keine der folgenden Obergrenzen überschreiten:
o
maximal 50 %
der nachgewiesenen anzuerkennenden Gesamtkosten
o
maximal die vollen
nachgewiesenen anzuerkennenden Gesamtkosten nach Abzug der Förderung Dritter
(z.B. Gemeinde, Kirche, Dachverband) oder erhobener Kostenbeiträge (der
Teilnehmer)
o
maximal 250 €
Im Jahr 2009 erfolgten 43 Bewilligungen, im Jahr 2010
37 Bewilligungen. Es bliebe nun abzuwarten, wie sich die Zahl der Antragsteller
und das Ausgabenvolumen durch die Neuregelung entwickelt.
Hierüber soll als Grundlage für die jeweilige
Festsetzung des Haushaltsansatzes jährlich berichtet werden.
Landrat Schwing erklärte, schon seit Jahren habe man
Änderungen gewünscht, nun durch die Handlungsempfehlung im Seniorenpolitischen
Gesamtkonzept sei dies vorangeschritten.
Kreisrat Dr. Linduschka fragte, ob das
Leistungsvermögen des Sozialhilfeträgers nach wie vor Grundvoraussetzungen sei.
Verwaltungsamtsrat Vill erklärte, es gebe eine
Rechtsgrundlage, nämlich § 71 SGB XII. Es handele sich nicht um eine
freiwillige Aufgabe des Landkreises, sondern eine Pflichtaufgabe. Allerdings
sei die Höhe der Leistung eine Ermessenssache. Diese Grundvoraussetzung bleibe
bestehen.
Kreisrätin Follner hinterfragte die Förderung im
Nachhinein.
Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte den Hintergrund.
50,- € sei die Basis, aber es könne bis zu 250,- € aufgestockt werden. Es könne
sein, dass der Haushaltsansatz für die Ermessensaufstockung bereits im November
aufgebraucht sei. Daher könne es nicht sein, dass man bereits im Januar für das
Ende des Jahres beantrage, sondern es gehe nach der Reihenfolge und nicht im
Voraus.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales fasste
einstimmig den
Beschluss:
1. Die „Richtlinien über die Förderung von
Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg“ werden in der anliegenden
Fassung beschlossen.
2. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die
Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg“ in der davor
gültigen Fassung außer Kraft.
3. Über die Umsetzung ist dem Ausschuss jährlich zu
berichten.