Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Anpassung der Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.12.2010   KT/012/2010 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Anlage: Richtlinienentwürfe (Änderungen kursiv)

 

Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte den Sachverhalt:

 

Es ist nach wie vor eine Pflichtaufgabe der bayerischen Landkreise im eigenen Wirkungskreis, darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Netz an Pflegeeinrichtungen und -diensten im Bereich der Altenpflege zur Verfügung steht. Während aber bis 31.12.2006 in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit Anfang 2007 mit der Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG).

Bereits vor dieser Gesetzesänderung hatte sich der Freistaat Bayern gänzlich aus der voll- und teilstationären Investitionskostenförderung zurückgezogen, u.a. auch, weil der Bedarf nach zusätzlichen Pflegeplätzen in Bayern weitgehend gedeckt sei.

Die zum 01.07.1999 erstmals beschlossenen Förderrichtlinien des Landkreises waren seitdem bereits zweimal jeweils im Sinn einer Absenkung der Fördersätze angepasst worden, nämlich zum 15.12.2003 und zum 27.03.2006.

Der nun vorliegende Beschlussvorschlag sieht im Wesentlichen eine weitere Reduzierung der Fördersätze vor, wobei gleichzeitig nach der Pflegebedarfsplanung im „Seniorenpolitischen Gesamtkonzept“ auch davon ausgegangen werden muss, dass der Bedarf nach zusätzlichen vollstationären Pflegeheimplätzen ohnehin bis etwa 2017 gedeckt ist.

 

Wesentlichste Inhalte der Neufassung:

maximale Fördersätze - „bis zu“

Förderung vollstationär Neubau/Platz

1.500,00 € 1)

Förderung vollstationär Umbau/Platz

1.500,00 € 1)

Modernisierung vollstationär/ berücksichtigungsfähige Kosten

10%

Förderung Tagespflege Neubau/Platz

1.500,00 € 1)

Förderung Tagespflege Umbau/Platz

1.500,00 € 1)

Förderung Tagespflege, wenn nur durch  Erstausstattung der Inneneinrichtung neue Plätze geschaffen werden / Platz

500,00 € 1)

Modernisierung teilstationär/  berücksichtigungsfähige Kosten

10%

( 1) Erhöhung bis zum Doppelten möglich, wenn nach Bestätigung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in besonderem Maße gewährleistet ist)

 

Der Vorschlag sieht bei Neu- und Umbau gleiche Festbeträgen von 1.500 € vor, allerdings mit der Möglichkeit eines Zuschlags von bis zu 100 %, wenn sich aus einer Stellungnahme des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) ergibt, dass das Vorhaben die Anforderungen des KDA für unterstützenswerte Projekte erfüllt und eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in besonderem Maße unterstützt. Diese Regelung entspricht weitgehend dem Inhalt der aktuellen Förderrichtlinien des Landkreises Aschaffenburg.

Die Reduzierung der Fördersätze ist im Rahmen des gegebenen Ermessens damit zu begründen, dass - wie der Staat bereits festgestellt hat - der Bedarf an zusätzlichen Einrichtungsplätzen weitgehend gedeckt ist, was auch für unseren Landkreis im Rahmen des „Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes“ bestätigt wurde.

Der Beschluss einer vollständigen Einstellung jeglicher Investitionskostenförderung würde gerichtlich dagegen vermutlich nicht Stand halten können, weil dies einem unzulässigen „Ermessensnichtgebrauch“ gleichkäme.

Im Bereich der - ohnehin ebenfalls bereits reduzierten - Förderung von Modernisierungsmaßnahmen sollte eine noch weitere Absenkung nicht erfolgen. Denn hier geht es nicht um die Schaffung zusätzlicher Pflegeplätze sondern um die Gewährleistung eines den aktuellen Anforderungen entsprechenden Standards unserer bestehenden Pflegeheime. Reine Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind hierbei aber von vorneherein ausgeschlossen.

 

Weitere wesentliche Änderungsvorschläge:

·         Bei beiden Richtlinienentwürfen wurde unter der früheren Ziff. 3.2 die Antragsberechtigung des Bauträgers gestrichen. In der Praxis kam die Förderung eines Bauträgers bislang nicht vor. Die Darlehensgewährung verbunden mit der Zweckbindungsauflage macht auch gegenüber dem Bauträger wenig Sinn, weil allein der Einrichtungsträger die Gewähr für die zweckentsprechende Mittelverwendung übernehmen kann (vgl. Ziff 7 „Zweckbindung“).

Auch der Bayerische Landkreistag sieht diese Regelung in seinen Musterrichtlinien mittlerweile nicht mehr vor.

·         Bei beiden Richtlinienentwürfen erfolgt unter Ziff. 4 nunmehr der ausdrückliche, dem Gesetz entsprechende Hinweis, dass Förderung ausschließlich „im Rahmen der im Kreishaushalt dafür bereitgestellten Mittel“ möglich ist.

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales hat in seiner Sitzung vom 25.11.2010 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege in der beiliegenden Fassung zu beschließen.

 

Der Kreistag fasste einstimmig den

 

B e s c h l u s s :

 

Die Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege werden in der beiliegenden Fassung beschlossen.

 

 

 

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