Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Anpassung der Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.12.2010 KT/012/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Anlage:
Richtlinienentwürfe (Änderungen kursiv)
Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte den Sachverhalt:
Es ist nach wie vor eine Pflichtaufgabe der
bayerischen Landkreise im eigenen Wirkungskreis, darauf hinzuwirken,
dass ein bedarfsgerechtes Netz an Pflegeeinrichtungen und -diensten im Bereich
der Altenpflege zur Verfügung steht. Während aber bis 31.12.2006 in
diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte
Pflegeeinrichtungen Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit
Anfang 2007 mit der Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe
bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG).
Bereits vor dieser Gesetzesänderung hatte sich der
Freistaat Bayern gänzlich aus der voll- und teilstationären
Investitionskostenförderung zurückgezogen, u.a. auch, weil der Bedarf nach
zusätzlichen Pflegeplätzen in Bayern weitgehend gedeckt sei.
Die zum 01.07.1999 erstmals beschlossenen
Förderrichtlinien des Landkreises waren seitdem bereits zweimal jeweils im Sinn
einer Absenkung der Fördersätze angepasst worden, nämlich zum 15.12.2003 und
zum 27.03.2006.
Der nun vorliegende Beschlussvorschlag sieht im
Wesentlichen eine weitere Reduzierung der Fördersätze vor, wobei
gleichzeitig nach der Pflegebedarfsplanung im „Seniorenpolitischen Gesamtkonzept“
auch davon ausgegangen werden muss, dass der Bedarf nach zusätzlichen
vollstationären Pflegeheimplätzen ohnehin bis etwa 2017 gedeckt ist.
Wesentlichste Inhalte der Neufassung: |
maximale Fördersätze - „bis zu“ |
Förderung vollstationär Neubau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung vollstationär Umbau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Modernisierung vollstationär/ berücksichtigungsfähige
Kosten |
10% |
Förderung Tagespflege Neubau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung Tagespflege Umbau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung Tagespflege, wenn nur durch Erstausstattung der Inneneinrichtung neue
Plätze geschaffen werden / Platz |
500,00 € 1) |
Modernisierung teilstationär/ berücksichtigungsfähige Kosten |
10% |
( 1) Erhöhung bis zum Doppelten möglich,
wenn nach Bestätigung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) eine
Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in
besonderem Maße gewährleistet ist)
Der Vorschlag sieht bei Neu- und Umbau gleiche Festbeträgen
von 1.500 € vor, allerdings mit der Möglichkeit eines Zuschlags von bis
zu 100 %, wenn sich aus einer Stellungnahme des Kuratoriums Deutsche
Altershilfe (KDA) ergibt, dass das Vorhaben die Anforderungen des KDA für
unterstützenswerte Projekte erfüllt und eine Verbesserung der Wohn- und
Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in besonderem Maße unterstützt.
Diese Regelung entspricht weitgehend dem Inhalt der aktuellen Förderrichtlinien
des Landkreises Aschaffenburg.
Die Reduzierung der Fördersätze ist im Rahmen
des gegebenen Ermessens damit zu begründen, dass - wie der Staat bereits
festgestellt hat - der Bedarf an zusätzlichen Einrichtungsplätzen weitgehend
gedeckt ist, was auch für unseren Landkreis im Rahmen des „Seniorenpolitischen
Gesamtkonzeptes“ bestätigt wurde.
Der Beschluss einer vollständigen Einstellung
jeglicher Investitionskostenförderung würde gerichtlich dagegen vermutlich
nicht Stand halten können, weil dies einem unzulässigen „Ermessensnichtgebrauch“
gleichkäme.
Im Bereich der - ohnehin ebenfalls bereits reduzierten
- Förderung von Modernisierungsmaßnahmen sollte eine noch weitere
Absenkung nicht erfolgen. Denn hier geht es nicht um die Schaffung zusätzlicher
Pflegeplätze sondern um die Gewährleistung eines den aktuellen Anforderungen
entsprechenden Standards unserer bestehenden Pflegeheime. Reine
Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind hierbei aber von vorneherein
ausgeschlossen.
Weitere wesentliche Änderungsvorschläge:
·
Bei beiden
Richtlinienentwürfen wurde unter der früheren Ziff. 3.2 die Antragsberechtigung
des Bauträgers gestrichen. In der Praxis kam die Förderung eines Bauträgers
bislang nicht vor. Die Darlehensgewährung verbunden mit der
Zweckbindungsauflage macht auch gegenüber dem Bauträger wenig Sinn, weil allein
der Einrichtungsträger die Gewähr für die zweckentsprechende Mittelverwendung
übernehmen kann (vgl. Ziff 7 „Zweckbindung“).
Auch der Bayerische Landkreistag sieht diese Regelung
in seinen Musterrichtlinien mittlerweile nicht mehr vor.
·
Bei beiden
Richtlinienentwürfen erfolgt unter Ziff. 4 nunmehr der ausdrückliche, dem
Gesetz entsprechende Hinweis, dass Förderung ausschließlich „im
Rahmen der im Kreishaushalt dafür bereitgestellten Mittel“ möglich ist.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales hat in
seiner Sitzung vom 25.11.2010 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die
Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege in der
beiliegenden Fassung zu beschließen.
Der
Kreistag fasste einstimmig den
B
e s c h l u s s :
Die
Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege werden in der
beiliegenden Fassung beschlossen.