Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II (Beratung und Beschlussfassung)
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 20.12.2010 KT/012/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Verwaltungsdirektor
Fieger erläuterte:
In
ihrer Sitzung vom 07.12.2010 hat die Steuerungsgruppe der ArGe Miltenberg dem Entwurf
einer zukünftigen „Jobcenter-Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und
der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zugestimmt.
Diese
„Vereinbarung zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung
nach § 44 b Abs. 2 SGB II“ soll folgende Eckpunkte enthalten:
- In einer Präambel
sind die „Geschäftsgrundlagen“ und „Leitgedanken“ für die künftige
Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und der Agentur für Arbeit
niedergelegt.
- Der Landkreis und
die Agentur bilden ab dem 01.01.2011 eine „gemeinsame Einrichtung“ nach §
44 b SGB II.
- Die gemeinsame
Einrichtung führt den Namen „Jobcenter Landkreis Miltenberg“ mit Sitz in
Miltenberg.
- Das Jobcenter nimmt
grundsätzlich alle Aufgaben der beiden Träger nach dem SGB II wahr.
Ausgenommen sind u.a. die sozialintegrativen Leistungen wie die Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von
Angehörigen und die Schuldnerberatung, die auf den Landkreis zurück
übertragen werden.
- Organe des
Jobcenters sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer / die
Geschäftsführerin und der örtliche Beirat.
- Die
Trägerversammlung besteht aus 6 Mitgliedern und wird paritätisch besetzt.
Sie bestimmt die strategischen Leitlinien des Jobcenters im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben. Der Landkreis ist vorrangig berechtigt, den Vorsitz
in der Trägerversammlung zu übernehmen.
- Nach § 18 d SGB II
ist ein örtlicher Beirat zu bilden, deren Mitglieder die Trägerversammlung
beruft. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der
Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen.
- Der Geschäftsführer
/ die Geschäftsführerin führt hauptamtlich die Geschäfte des Jobcenters.
Er wird für fünf Jahre bestellt; die Agentur ist vorrangig berechtigt, den
Geschäftsführer zu stellen.
- Das Jobcenter ist
weder Dienstherr noch Arbeitgeber und verfügt deswegen über kein eigenes
Personal. Die beiden Träger verpflichten sich, dem Jobcenter das
erforderliche Personal zuzuweisen.
- Eine Harmonisierung
der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils geltenden
dienstlichen Rahmenbedingungen wird angestrebt.
- Das Jobcenter führt
Steuerungssysteme ein, die sicherstellen, dass die Grundsicherung für
Arbeitssuchende bürgernah und wirkungsvoll sowie wirtschaftlich und
sparsam erbracht wird.
- Das Jobcenter
unterliegt der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit sowie der
Prüfung durch den Kreisrechnungsprüfer und den Kommunalen Prüfungsverband.
- Der Geschäftsführer
erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanzplan, der von der
Trägerversammlung beschlossen wird.
- Das Jobcenter plant
mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm die lokale Umsetzung der
Eingliederungsleistungen für das jeweilige Haushaltsjahr.
- Die Abrechung der Verwaltungskosten
erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. (Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II
beträgt der Anteil des Bundes 87,4 Prozent und demzufolge der Anteil des
Landkreises 12,6 Prozent.)
- Die Vereinbarung
tritt zum 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen. Änderungen der Vereinbarung sind grundsätzlich nur
einvernehmlich möglich. Die gesetzliche Möglichkeit, im Jahr 2015 einen
Antrag auf Zulassung zur Option zu stellen, bleibt hiervon unberührt (s. §
6 a Abs. 4 Satz 2 SGB II)
Darüber
hinaus wird es im künftigen Jobcenter weitere Neuerungen gegenüber der
bisherigen „ArGe“ geben. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Die
Trägerversammlung wird umfangreichere Zuständigkeiten haben (§ 44 c SGB
II).
- Der Geschäftsführer
wird mehr Kompetenzen haben (v.a. § 44 d Abs. 4 bis 6 SGB II).
- Das Jobcenter wird
einen eigenen Personalrat (§ 44 h SGB II) und eine eigene
Gleichstellungsbeauftragte (§ 44 j SGB II) haben.
(Die
Veränderungen gegenüber der früheren ArGe-Vereinbarung werden anhand der Anlage
in der Sitzung vorgestellt.)
Der
Kreistag fasste einstimmig den
B
e s c h l u s s :
Der vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Landkreis
Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zur Ausgestaltung und
Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II wird
zugestimmt.