Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II (Beratung und Beschlussfassung)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 16.12.2010 KA/011/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor
Fieger erläuterte den Sachverhalt:
In ihrer Sitzung vom 07.12.2010 hat die
Steuerungsgruppe der ArGe Miltenberg dem Entwurf einer zukünftigen
„Jobcenter-Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für
Arbeit Aschaffenburg zugestimmt.
Diese „Vereinbarung zur Ausgestaltung und Organisation
einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II“ soll folgende
Eckpunkte enthalten:
- In
einer Präambel sind die „Geschäftsgrundlagen“ und „Leitgedanken“ für die
künftige Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und der Agentur für Arbeit
niedergelegt.
- Der
Landkreis und die Agentur bilden ab dem 01.01.2011 eine „gemeinsame
Einrichtung“ nach § 44 b SGB II.
- Die
gemeinsame Einrichtung führt den Namen „Jobcenter Landkreis Miltenberg“
mit Sitz in Miltenberg.
- Das
Jobcenter nimmt grundsätzlich alle Aufgaben der beiden Träger nach dem SGB
II wahr. Ausgenommen sind u.a. die sozialintegrativen Leistungen wie die
Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von
Angehörigen und die Schuldnerberatung, die auf den Landkreis zurück
übertragen werden.
- Organe
des Jobcenters sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer / die
Geschäftsführerin und der örtliche Beirat.
- Die
Trägerversammlung besteht aus 6 Mitgliedern und wird paritätisch besetzt.
Sie bestimmt die strategischen Leitlinien des Jobcenters im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben. Der Landkreis ist vorrangig berechtigt, den Vorsitz
in der Trägerversammlung zu übernehmen.
- Nach
§ 18 d SGB II ist ein örtlicher Beirat zu bilden, deren Mitglieder die
Trägerversammlung beruft. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl
und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen.
- Der
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin führt hauptamtlich die Geschäfte
des Jobcenters. Er wird für fünf Jahre bestellt; die Agentur ist vorrangig
berechtigt, den Geschäftsführer zu stellen.
- Das
Jobcenter ist weder Dienstherr noch Arbeitgeber und verfügt deswegen über
kein eigenes Personal. Die beiden Träger verpflichten sich, dem Jobcenter
das erforderliche Personal zuzuweisen.
- Eine
Harmonisierung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils
geltenden dienstlichen Rahmenbedingungen wird angestrebt.
- Das
Jobcenter führt Steuerungssysteme ein, die sicherstellen, dass die
Grundsicherung für Arbeitssuchende bürgernah und wirkungsvoll sowie
wirtschaftlich und sparsam erbracht wird.
- Das
Jobcenter unterliegt der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit sowie
der Prüfung durch den Kreisrechnungsprüfer und den Kommunalen
Prüfungsverband.
- Der
Geschäftsführer erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanzplan, der von
der Trägerversammlung beschlossen wird.
- Das
Jobcenter plant mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm die lokale
Umsetzung der Eingliederungsleistungen für das jeweilige Haushaltsjahr.
- Die
Abrechung der Verwaltungskosten erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.
(Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II beträgt der Anteil des Bundes 87,4 Prozent
und demzufolge der Anteil des Landkreises 12,6 Prozent.)
- Die
Vereinbarung tritt zum 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen. Änderungen der Vereinbarung sind grundsätzlich nur
einvernehmlich möglich. Die gesetzliche Möglichkeit, im Jahr 2015 einen
Antrag auf Zulassung zur Option zu stellen, bleibt hiervon unberührt (s. §
6 a Abs. 4 Satz 2 SGB II)
Darüber hinaus wird es im künftigen Jobcenter weitere
Neuerungen gegenüber der bisherigen „ArGe“ geben. Die wichtigsten Neuerungen
sind:
- Die
Trägerversammlung wird umfangreichere Zuständigkeiten haben (§ 44 c SGB
II).
- Der
Geschäftsführer wird mehr Kompetenzen haben (v.a. § 44 d Abs. 4 bis 6 SGB
II).
- Das
Jobcenter wird einen eigenen Personalrat (§ 44 h SGB II) und eine eigene
Gleichstellungsbeauftragte (§ 44 j SGB II) haben.
(Die Veränderungen gegenüber der früheren
ArGe-Vereinbarung wurden anhand der Anlage in der Sitzung vorgestellt.)
Landrat Schwing dankte Herrn Fieger für seine
Erläuterungen und die gesamte Begleitung des Prozesses sowie die Ausarbeitung,
ebenso dankte er Verwaltungsamtsrat Vill und Geschäftsführer Opolka und allen
Beteiligten. Man habe großes Einvernehmen mit der Agentur erzielt.
Kreisrat Dr. Schüren fragte nach, wie ein Jobcenter
mit geliehenem Personal einen Personalrat installieren könne und weiterhin, wer
die Schuldnerberatung im Landratsamt übernehmen werde.
Verwaltungsdirektor Fieger antwortete, das Jobcenter
sei gemäß SGB II eine eigene Dienststelle (da Personal organisatorisch
zusammengefasst werde) und daher sei die Bildung eines Personalrates gesetzlich
vorgegeben.
Weiterhin werden zunächst alle Aufgaben auf das
Jobcenter übertragen. Eventuell erfolge dann teilweise eine Zurückübertragung.
Die Aufgabenerfüllung der Schuldnerberatung werde weiterhin durch die Caritas
erfolgen.
Verwaltungsamtsrat Vill fügte hin, die
Schuldnerberatung sei bereits vorher von der Caritas übernommen worden, die
Vorhaltung des Angebotes lief auch vorher bereits über den Landkreis. Dies sei
vor 2005 so gewesen, während der Arge-Zeit und sei auch in Zukunft so.
Kreisrat Reinhard bemerkte, man könne dies unter „Bewährtes
optimiert fortführen“ laufen lassen und stimmte daher zu.
Kreisrat Dr. Linduschka fragte in Bezug auf § 9 –
Revision, ob die Abrechnung des Jobcenters dann auch ein mögliches
Prüfungsgebiet des Rechnungsprüfungsausschusses sein könne.
Verwaltungsdirektor Fieger antwortete, wenn es unter
die Obhut des Kreisrechnungsprüfers gestellt werde, dann sei auch das
entsprechende Organ zuständig.
Kreisrat Lieb fragte, ob es ihm Rahmen der
Aufgabenübertragung auch möglich sei, beispielsweise auch die Gleichstellungsbeauftragte
auf das Landratsamt zu übertragen.
Verwaltungsdirektor Fieger entgegnete, hierbei handele
es sich nicht um eine Aufgabenübertragung, sondern es handele sich um Personal,
dass das Jobcenter als Einrichtung vorhalten muss, also eine innere
Angelegenheit, die dann auch vom Jobcenter selbst erledigt werden müsse.
Der
Kreisausschuss fasste einstimmig den
B
e s c h l u s s :
Dem Kreistag wird empfohlen, der vorgelegten
Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit
Aschaffenburg zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung
nach § 44 b Abs. 2 SGB II zuzustimmen.