Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II (Beratung und Beschlussfassung)

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.12.2010   KA/011/2010 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Verwaltungsdirektor Fieger erläuterte den Sachverhalt:

 

In ihrer Sitzung vom 07.12.2010 hat die Steuerungsgruppe der ArGe Miltenberg dem Entwurf einer zukünftigen „Jobcenter-Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zugestimmt.

 

Diese „Vereinbarung zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II“ soll folgende Eckpunkte enthalten:

 

  • In einer Präambel sind die „Geschäftsgrundlagen“ und „Leitgedanken“ für die künftige Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und der Agentur für Arbeit niedergelegt.
  • Der Landkreis und die Agentur bilden ab dem 01.01.2011 eine „gemeinsame Einrichtung“ nach § 44 b SGB II.
  • Die gemeinsame Einrichtung führt den Namen „Jobcenter Landkreis Miltenberg“ mit Sitz in Miltenberg.
  • Das Jobcenter nimmt grundsätzlich alle Aufgaben der beiden Träger nach dem SGB II wahr. Ausgenommen sind u.a. die sozialintegrativen Leistungen wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von Angehörigen und die Schuldnerberatung, die auf den Landkreis zurück übertragen werden.
  • Organe des Jobcenters sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der örtliche Beirat.
  • Die Trägerversammlung besteht aus 6 Mitgliedern und wird paritätisch besetzt. Sie bestimmt die strategischen Leitlinien des Jobcenters im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Landkreis ist vorrangig berechtigt, den Vorsitz in der Trägerversammlung zu übernehmen.
  • Nach § 18 d SGB II ist ein örtlicher Beirat zu bilden, deren Mitglieder die Trägerversammlung beruft. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen.
  • Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin führt hauptamtlich die Geschäfte des Jobcenters. Er wird für fünf Jahre bestellt; die Agentur ist vorrangig berechtigt, den Geschäftsführer zu stellen.
  • Das Jobcenter ist weder Dienstherr noch Arbeitgeber und verfügt deswegen über kein eigenes Personal. Die beiden Träger verpflichten sich, dem Jobcenter das erforderliche Personal zuzuweisen.
  • Eine Harmonisierung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils geltenden dienstlichen Rahmenbedingungen wird angestrebt.
  • Das Jobcenter führt Steuerungssysteme ein, die sicherstellen, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende bürgernah und wirkungsvoll sowie wirtschaftlich und sparsam erbracht wird.
  • Das Jobcenter unterliegt der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit sowie der Prüfung durch den Kreisrechnungsprüfer und den Kommunalen Prüfungsverband.
  • Der Geschäftsführer erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanzplan, der von der Trägerversammlung beschlossen wird.
  • Das Jobcenter plant mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm die lokale Umsetzung der Eingliederungsleistungen für das jeweilige Haushaltsjahr.
  • Die Abrechung der Verwaltungskosten erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. (Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II beträgt der Anteil des Bundes 87,4 Prozent und demzufolge der Anteil des Landkreises 12,6 Prozent.)
  • Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Änderungen der Vereinbarung sind grundsätzlich nur einvernehmlich möglich. Die gesetzliche Möglichkeit, im Jahr 2015 einen Antrag auf Zulassung zur Option zu stellen, bleibt hiervon unberührt (s. § 6 a Abs. 4 Satz 2 SGB II)

 

Darüber hinaus wird es im künftigen Jobcenter weitere Neuerungen gegenüber der bisherigen „ArGe“ geben. Die wichtigsten Neuerungen sind:

 

  • Die Trägerversammlung wird umfangreichere Zuständigkeiten haben (§ 44 c SGB II).
  • Der Geschäftsführer wird mehr Kompetenzen haben (v.a. § 44 d Abs. 4 bis 6 SGB II).
  • Das Jobcenter wird einen eigenen Personalrat (§ 44 h SGB II) und eine eigene Gleichstellungsbeauftragte (§ 44 j SGB II) haben.

 

(Die Veränderungen gegenüber der früheren ArGe-Vereinbarung wurden anhand der Anlage in der Sitzung vorgestellt.)

 

 

Landrat Schwing dankte Herrn Fieger für seine Erläuterungen und die gesamte Begleitung des Prozesses sowie die Ausarbeitung, ebenso dankte er Verwaltungsamtsrat Vill und Geschäftsführer Opolka und allen Beteiligten. Man habe großes Einvernehmen mit der Agentur erzielt.

 

Kreisrat Dr. Schüren fragte nach, wie ein Jobcenter mit geliehenem Personal einen Personalrat installieren könne und weiterhin, wer die Schuldnerberatung im Landratsamt übernehmen werde.

 

Verwaltungsdirektor Fieger antwortete, das Jobcenter sei gemäß SGB II eine eigene Dienststelle (da Personal organisatorisch zusammengefasst werde) und daher sei die Bildung eines Personalrates gesetzlich vorgegeben.

Weiterhin werden zunächst alle Aufgaben auf das Jobcenter übertragen. Eventuell erfolge dann teilweise eine Zurückübertragung. Die Aufgabenerfüllung der Schuldnerberatung werde weiterhin durch die Caritas erfolgen.

 

Verwaltungsamtsrat Vill fügte hin, die Schuldnerberatung sei bereits vorher von der Caritas übernommen worden, die Vorhaltung des Angebotes lief auch vorher bereits über den Landkreis. Dies sei vor 2005 so gewesen, während der Arge-Zeit und sei auch in Zukunft so.

 

Kreisrat Reinhard bemerkte, man könne dies unter „Bewährtes optimiert fortführen“ laufen lassen und stimmte daher zu.

 

Kreisrat Dr. Linduschka fragte in Bezug auf § 9 – Revision, ob die Abrechnung des Jobcenters dann auch ein mögliches Prüfungsgebiet des Rechnungsprüfungsausschusses sein könne.

 

Verwaltungsdirektor Fieger antwortete, wenn es unter die Obhut des Kreisrechnungsprüfers gestellt werde, dann sei auch das entsprechende Organ zuständig.

 

Kreisrat Lieb fragte, ob es ihm Rahmen der Aufgabenübertragung auch möglich sei, beispielsweise auch die Gleichstellungsbeauftragte auf das Landratsamt zu übertragen.

 

Verwaltungsdirektor Fieger entgegnete, hierbei handele es sich nicht um eine Aufgabenübertragung, sondern es handele sich um Personal, dass das Jobcenter als Einrichtung vorhalten muss, also eine innere Angelegenheit, die dann auch vom Jobcenter selbst erledigt werden müsse.

 

Der Kreisausschuss fasste einstimmig den

 

B e s c h l u s s :

 

Dem Kreistag wird empfohlen, der vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg zur Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b Abs. 2 SGB II zuzustimmen.

 

 

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