Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Anpassung der Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.11.2010 BKS/007/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat
Vill erläuterte den Sachverhalt anhand der Anlagen:
Es ist nach wie vor eine Pflichtaufgabe der
bayerischen Landkreise im eigenen Wirkungskreis, darauf hinzuwirken,
dass ein bedarfsgerechtes Netz an Pflegeeinrichtungen und -diensten im Bereich
der Altenpflege zur Verfügung steht. Während aber bis 31.12.2006 in
diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte
Pflegeeinrichtungen Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit
Anfang 2007 mit der Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe
bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG).
Bereits vor dieser Gesetzesänderung hatte sich der
Freistaat Bayern gänzlich aus der voll- und teilstationären
Investitionskostenförderung zurückgezogen, u. a. auch, weil der Bedarf nach
zusätzlichen Pflegeplätzen in Bayern weitgehend gedeckt sei.
Die zum 01.07.1999 erstmals beschlossenen
Förderrichtlinien des Landkreises waren seitdem bereits zweimal jeweils im Sinn
einer Absenkung der Fördersätze angepasst worden, nämlich zum 15.12.2003 und
zum 27.03.2006.
Der nun vorliegende Beschlussvorschlag sieht im
Wesentlichen eine weitere Reduzierung der Fördersätze vor, wobei
gleichzeitig nach der Pflegebedarfsplanung im „Seniorenpolitischen Gesamtkonzept“
auch davon ausgegangen werden muss, dass der Bedarf nach zusätzlichen
vollstationären Pflegeheimplätzen ohnehin bis etwa 2017 gedeckt ist.
Landrat Schwing ergänzte, momentan liegen weiterhin
keine Anträge vor. Daher sei dies ein günstiger Zeitpunkt, jetzt entsprechende
Angleichungen vorzunehmen.
Verwaltungsamtsrat Vill führte weiter aus:
Wesentlichste Inhalte der Neufassung: |
maximale Fördersätze - „bis zu“ |
Förderung vollstationär Neubau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung vollstationär Umbau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Modernisierung vollstationär/ berücksichtigungsfähige
Kosten |
10% |
Förderung Tagespflege Neubau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung Tagespflege Umbau/Platz |
1.500,00 € 1) |
Förderung Tagespflege, wenn nur durch Erstausstattung der Inneneinrichtung neue
Plätze geschaffen werden / Platz |
500,00 € 1) |
Modernisierung teilstationär/ berücksichtigungsfähige Kosten |
10% |
( 1) Erhöhung bis zum Doppelten möglich,
wenn nach Bestätigung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) eine
Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in
besonderem Maße gewährleistet ist)
Der Vorschlag sieht bei Neu- und Umbau gleiche Festbeträgen
von 1.500 € vor, allerdings mit der Möglichkeit eines Zuschlags von bis
zu 100 %, wenn sich aus einer Stellungnahme des Kuratoriums Deutsche
Altershilfe (KDA) ergibt, dass das Vorhaben die Anforderungen des KDA für
unterstützenswerte Projekte erfüllt und eine Verbesserung der Wohn- und
Lebensqualität älterer Menschen in Einrichtungen in besonderem Maße unterstützt.
Diese Regelung entspricht weitgehend dem Inhalt der aktuellen Förderrichtlinien
des Landkreises Aschaffenburg.
Die Reduzierung der Fördersätze ist im Rahmen
des gegebenen Ermessens damit zu begründen, dass - wie der Staat bereits
festgestellt hat - der Bedarf an zusätzlichen Einrichtungsplätzen weitgehend
gedeckt ist, was auch für unseren Landkreis im Rahmen des „Seniorenpolitischen
Gesamtkonzeptes“ bestätigt wurde.
Der Beschluss einer vollständigen Einstellung
jeglicher Investitionskostenförderung würde gerichtlich dagegen vermutlich
nicht Stand halten können, weil dies einem unzulässigen „Ermessensnichtgebrauch“
gleichkäme.
Im Bereich der - ohnehin ebenfalls bereits reduzierten
- Förderung von Modernisierungsmaßnahmen sollte eine noch weitere
Absenkung nicht erfolgen. Denn hier geht es nicht um die Schaffung zusätzlicher
Pflegeplätze sondern um die Gewährleistung eines den aktuellen Anforderungen
entsprechenden Standards unserer bestehenden Pflegeheime. Reine
Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind hierbei aber von vorneherein
ausgeschlossen.
Weitere wesentliche Änderungsvorschläge:
·
Bei beiden
Richtlinienentwürfen wurde unter der früheren Ziff. 3.2 die Antragsberechtigung
des Bauträgers gestrichen. In der Praxis kam die Förderung eines Bauträgers
bislang nicht vor. Die Darlehensgewährung verbunden mit der
Zweckbindungsauflage macht auch gegenüber dem Bauträger wenig Sinn, weil allein
der Einrichtungsträger die Gewähr für die zweckentsprechende Mittelverwendung
übernehmen kann (vgl. Ziff 7 „Zweckbindung“).
Auch der Bayerische Landkreistag sieht diese Regelung
in seinen Musterrichtlinien mittlerweile nicht mehr vor.
·
Bei beiden
Richtlinienentwürfen erfolgt unter Ziff. 4 nunmehr der ausdrückliche, dem
Gesetz entsprechende Hinweis, dass Förderung ausschließlich „im
Rahmen der im Kreishaushalt dafür bereitgestellten Mittel“ möglich ist.
Landrat Schwing erklärte, dies alles habe momentan
keine praktischen Auswirkungen. Der Bedarf sei gedeckt bis mindestens 2017. Es
könnte lediglich bei Modernisierungen Auswirkungen haben, hier habe sich aber
nichts geändert, der alte Satz gelte wie bisher. Alle übrigen Sätze habe man an
den Landkreis Aschaffenburg angepasst. Es sei trotzdem wichtig auf dem neuesten
Stand zu sein.
Kreisrat Dr. Linduschka erklärte sich einverstanden,
fragte aber zu Punkt 5.3 nach einer Senkung von 13 %.
Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte ihm dies, es
handele sich um die Anpassung im Rahmen der teilstationären Einrichtungen, da
er keinen Grund sehe, dies Einrichtungen besser zu stellen als vollstationäre
Einrichtungen.
Kreisrat Dr. Linduschka fragte weiterhin zum Thema
Kurzzeitpflege, ob auch hier der Bedarf bis 2017 gedeckt sei.
Verwaltungsamtsrat Vill antwortete, Kurzzeitpflege sei
eine schwierige Sache. Man habe bereits in der Vergangenheit im Landkreis
Miltenberg eine Kurzzeitpflegeeinrichtung betrieben, dies sei aber
wirtschaftlich nicht zu führen. In den Stoßzeiten seien diese überbelastet und
in der restlichen Zeit stehen sie leer. Daher werden in unserem Landkreis
Kurzzeitpflegeplätze in die vorhanden vollstationären Einrichtungen
eingestreut.
Kreisrat Dr. Linduschka fragte in Bezug auf Vorbehalt
des Finanzhaushaltes und der Verfügbarkeit, ob dies nicht für einen Investor
die Planungssicherheit verringere.
Verwaltungsamtsrat Vill erläuterte, es handele sich
zum Einen um einen relativ geringen Betrag, zum Anderen müsse der Investor vor
Baubeginn den Antrag stellen, so wisse dieser bereits vorher, was er bekomme.
Weiterhin sei man daran gebunden, das Ermessen sachgerecht auszuüben.
Landrat Schwing ergänzte, man habe dies in der
Vergangenheit bereits so praktiziert und es habe nie Probleme gegeben, auch
nicht in anderen Bereichen. Viel ärgerlicher sei doch das Verhalten des
Freistaates Bayern. Dieser ziehe sich zurück, wenn auch aus guten Gründen, da
der Bedarf landesweit gedeckt sei. Aber die Kommunen vor Ort müssen weiter
finanzieren, dies sei nicht in Ordnung.
Kreisrätin Weitz erwähnte, dies entspreche auch der
politischen Forderung „ambulant vor stationär“. Vor Ort sei daher gefordert,
entsprechende Maßnahmen zu treffen, insbesondere an die Träger, Möglichkeiten
zu schaffen, dass ein Leben im häuslichen Umfeld so lange möglich ist wie es
gehe. Auch die Kommunen müssten daher die Barrierefreiheit städtebaulich
umsetzen. Dies sei der richtige Weg und es sei nicht sinnvoll, jetzt riesige
Klötze an stationären Einrichtungen zu fördern, die dann letztendlich gar nicht
belegt werden können.
Landrat Schwing wies darauf hin, vielfach seien dies
auch Renditeobjekte von Privatinvestoren. Er erinnere, der Landkreis Miltenberg
habe ein einziges Haus selbst gebaut in Erlenbach a.Main. Alle anderen seien
von Wohlfahrtsverbänden oder von privat.
Kreisrätin Fichtl fragte in Bezug auf Punkt 7 –
Zweckbindung nach der Überwachung der Beträge.
Verwaltungsamtsrat Vill bemerkte, es werde eine
Sicherheit eingetragen, in der Regel sei für das Darlehen eine Grundschuld
gefordert. Die Sicherheit sei daher vorhanden. Abweichungen würden weiterhin
der Heimaufsicht auffallen.
Kreisrätin Follner erwähnte, auch sie habe sich das
Seniorenpolitische Gesamtkonzept vorgenommen und fragte, was passiere, wenn der
Bedarf zunehmen werde.
Verwaltungsamtsrat Vill entgegnete, es sei durchaus denkbar,
dass trotz nicht bestehenden Bedarfes Einrichtungen gebaut werden. Momentan sei
das Haus in Mömlingen neu hinzugekommen und eines entstehe in Niedernberg.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Einrichtungen sei der Bedarf bis 2017
gedeckt. Private Investoren stellen meist keinen Antrag auf
Investitionskostenförderung, da sonst die Kommunen Mitspracherecht hätten. Daher
verzichten diese auf Grund der relativ geringen Fördersätze auf einen Antrag
und bauen trotzdem. Da könne es durchaus sein, dass die vorhandenen
Pflegeplätze dem Bedarf ein Stück weit voraus seien. Falls aber Bedarf bestehe,
habe man die Richtlinien und werde danach fördern, sollte es bis dahin die
Investitionskostenförderung noch gebe.
Landrat Schwing ergänzte, man müsse immer überlegen,
was man erreichen wolle. Die Förderung wolle ja etwas bewirken, der Staat oder die
Kommunen verschenken kein Geld, sondern es werde damit etwas beabsichtigt. Der
Bau von Pflegeplätzen sei gewollt gewesen, daher der Anreiz der Förderung. Nun
habe man genug Pflegeplätze und auch genug Investoren. Man müsse aufpassen,
dass man nicht leere Betten in großem Umfang herumstehen habe. Es existiere ein
Wettbewerb untereinander, der nur über das Personal ausgetragen werde, da die
Hauptkosten in solchen Häusern nun einmal die Personalkosten seien. Das wäre
das Schlechteste, was passieren könne. Daher versuche man hier gegenzusteuern.
Er sei aber überzeugt davon, sollte sich irgendwo ein Bedarf abzeichnen, seien
die Privatinvestoren sofort da. Die Häuser werden auch ohne uns gebaut.
Der
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales empfahl dem Kreistag einstimmig den
folgenden
B
e s c h l u s s zu fassen:
Die
Richtlinien zur Investitionskostenförderung von voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege werden in der
beiliegenden Fassung beschlossen.