Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Livestreamübertragung öffentlicher Sitzungen - Bekanntgabe der Entscheidung der Regierung von Unterfranken vom 26.05.2010 zur Eingabe von Kreisrat Dr. Heinz Linduschka vom 10.04.2010

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.07.2010   KT/010/2010 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Verwaltungsdirektor Fieger erläuterte den Sachverhalt.

 

Zur Eingabe von Kreisrat Dr. Heinz Linduschka vom 10.04.2010 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Behandlung seines Geschäftsordnungsantrags in der Kreistagssitzung vom 25.03.2010 hat die Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 26.05.2010 Stellung genommen.

 

Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sind folgende:

 

  • Dem Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 03.11.2009 zur Überprüfung der technischen Möglichkeit einer Live-Stream-Übertragung aus öffentlicher Sitzung hat Herr Landrat Schwing Rechnung getragen und über den Antrag in der Sitzung des Kreisausschusses vom 18.03.2010 beraten und beschließen lassen. Die Abstimmung ergab die Ablehnung des Antrags mit 5:6 Stimmen.

 

  • Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beschlussfassung im Kreisausschuss nicht zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des Landratsamtes hinsichtlich der Zuständigkeit des Kreisausschusses wird von der Regierung von Unterfranken geteilt. Die Beschlussfassung im Kreisausschuss ist rechtlich korrekt.

 

  • Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag als „Antrag für den Kreistag“ bezeichnet war. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 10.12.1986 „spricht manches dafür, dass eine Aufnahme in die Tagesordnung“ (des Kreistags) „weiter nicht verlangt werden kann, wenn für die Angelegenheit ein anderes Organ … zuständig ist.“ Sind einem beschließenden Ausschuss bestimmte Aufgaben … übertragen worden, so ist deren Behandlung im Kreistag regelmäßig nicht möglich, es sei denn, die Aufgabenübertragung wird wieder aufgehoben. Auch soweit dem Landrat kraft Gesetzes Zuständigkeiten zugewiesen sind, ist die Behandlung einer solchen Angelegenheit im Kreistag unzulässig.

 

Die Ausführungen der Regierung von Unterfranken sind in zweierlei Hinsicht von allgemeiner Bedeutung:

 

Zum einen wird die Richtigkeit der bisherigen Praxis bestätigt, dass die Verwaltung nach dem Eingang eines Antrags aus den Reihen der Kreistagsmitglieder zunächst überprüft, welches Organ (Kreistag, Kreisausschuss, Fachausschuss) für die Beratung und Beschlussfassung des Antrags zuständig ist. Sodann setzt der Landrat den betreffenden Antrag auf die Tagesordnung des zuständigen Organs und lässt ihn dort beraten und beschließen.

 

Zum anderen wird bestätigt, dass Angelegenheiten des Landrats, die ihm kraft Gesetzes zugewiesen sind – dazu zählen auch die „laufenden Angelegenheiten gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO – nicht vom Kreistag oder anderen Beschlussgremien entschieden werden dürfen.

 

 

Landrat Schwing wies darauf hin, dass es sich lediglich um eine Bekanntgabe der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken handele.

 

Kreisrat Wendland sprach für die FDP-Fraktion, man lasse den Sachverhalt rechtlich nochmals prüfen.

 

Kreisrat Dr. Fahn wies darauf hin, dass die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken formal korrekt sein möge, er habe sich allerdings auf Grund des knappen Abstimmungsergebnisses auch gewünscht, das Thema ausführlicher zu behandeln.

 

Landrat Schwing erklärte, man könne alle Juristen nach Hause schicken, wenn man jeden Sachverhalt so behandeln wolle. Eine Demokratie lebe von der Mehrheit. Es sei ja nicht denkbar, alle großen Entscheidungen mit großer Mehrheit zu beschließen. Mehrheit sei Mehrheit. Es sei schade, mit solchen Dingen ganze Behörden zu beschäftigen. Es sei allerdings wichtig gewesen, solche Hinweise zu erhalten, um bestätigt zu werden, dass man in der Sachbehandlung richtig liege.

 

 

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