Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Livestreamübertragung öffentlicher Sitzungen - Bekanntgabe der Entscheidung der Regierung von Unterfranken vom 26.05.2010 zur Eingabe von Kreisrat Dr. Heinz Linduschka vom 10.04.2010
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.07.2010 KT/010/2010 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor
Fieger erläuterte den Sachverhalt.
Zur
Eingabe von Kreisrat Dr. Heinz Linduschka vom 10.04.2010 hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Behandlung seines Geschäftsordnungsantrags in der
Kreistagssitzung vom 25.03.2010 hat die Regierung von Unterfranken mit
Schreiben vom 26.05.2010 Stellung genommen.
Die
wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sind folgende:
- Dem Antrag der
FDP-Kreistagsfraktion vom 03.11.2009 zur Überprüfung der technischen
Möglichkeit einer Live-Stream-Übertragung aus öffentlicher Sitzung hat
Herr Landrat Schwing Rechnung getragen und über den Antrag in der Sitzung
des Kreisausschusses vom 18.03.2010 beraten und beschließen lassen. Die
Abstimmung ergab die Ablehnung des Antrags mit 5:6 Stimmen.
- Nach den
vorliegenden Unterlagen ist die Beschlussfassung im Kreisausschuss nicht
zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des Landratsamtes hinsichtlich der
Zuständigkeit des Kreisausschusses wird von der Regierung von Unterfranken
geteilt. Die Beschlussfassung im Kreisausschuss ist rechtlich korrekt.
- Dem steht nicht
entgegen, dass der Antrag als „Antrag für den Kreistag“ bezeichnet war.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil
vom 10.12.1986 „spricht manches dafür, dass eine Aufnahme in die
Tagesordnung“ (des Kreistags) „weiter nicht verlangt werden kann, wenn für
die Angelegenheit ein anderes Organ … zuständig ist.“ Sind einem
beschließenden Ausschuss bestimmte Aufgaben … übertragen worden, so ist
deren Behandlung im Kreistag regelmäßig nicht möglich, es sei denn, die
Aufgabenübertragung wird wieder aufgehoben. Auch soweit dem Landrat kraft
Gesetzes Zuständigkeiten zugewiesen sind, ist die Behandlung einer solchen
Angelegenheit im Kreistag unzulässig.
Die
Ausführungen der Regierung von Unterfranken sind in zweierlei Hinsicht von
allgemeiner Bedeutung:
Zum
einen wird die Richtigkeit der bisherigen Praxis bestätigt, dass die Verwaltung
nach dem Eingang eines Antrags aus den Reihen der Kreistagsmitglieder zunächst
überprüft, welches Organ (Kreistag, Kreisausschuss, Fachausschuss) für die
Beratung und Beschlussfassung des Antrags zuständig ist. Sodann setzt der
Landrat den betreffenden Antrag auf die Tagesordnung des zuständigen Organs und
lässt ihn dort beraten und beschließen.
Zum
anderen wird bestätigt, dass Angelegenheiten des Landrats, die ihm kraft Gesetzes
zugewiesen sind – dazu zählen auch die „laufenden Angelegenheiten gemäß Art. 34
Abs. 1 Nr. 1 LKrO – nicht vom Kreistag oder anderen Beschlussgremien
entschieden werden dürfen.
Landrat Schwing wies darauf hin, dass es sich
lediglich um eine Bekanntgabe der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken
handele.
Kreisrat Wendland sprach für die FDP-Fraktion, man
lasse den Sachverhalt rechtlich nochmals prüfen.
Kreisrat Dr. Fahn wies darauf hin, dass die
Stellungnahme der Regierung von Unterfranken formal korrekt sein möge, er habe
sich allerdings auf Grund des knappen Abstimmungsergebnisses auch gewünscht,
das Thema ausführlicher zu behandeln.
Landrat Schwing erklärte, man könne alle Juristen nach
Hause schicken, wenn man jeden Sachverhalt so behandeln wolle. Eine Demokratie
lebe von der Mehrheit. Es sei ja nicht denkbar, alle großen Entscheidungen mit
großer Mehrheit zu beschließen. Mehrheit sei Mehrheit. Es sei schade, mit
solchen Dingen ganze Behörden zu beschäftigen. Es sei allerdings wichtig gewesen,
solche Hinweise zu erhalten, um bestätigt zu werden, dass man in der
Sachbehandlung richtig liege.