Tagesordnungspunkt

TOP Ö 10: Aktualisierung der Entgeltsätze in der Vollzeitpflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.06.2010   JHA/009/2010 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Amtsinspektor Leiblein gab folgende Erläuterungen:

 

Die Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege wurde 2005 auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2008 abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB).

Anknüpfungspunkt ist jetzt das Steuerrecht, nämlich die Höhe des Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag). Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Es bietet sich an, diese neue Größe auch für die Berechnung der Pflegepauschale zu verwenden.

Aufgrund verschiedener Rechtsänderungen hat der gemeinsame Arbeitskreis Jugendhilfe von Landkreistag und Städtetag nach Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes und anderer einschlägiger Gesetze zum 01.01.2009 die Richtlinien bzw. Empfehlungen erarbeitet.

 

Die Richtlinien gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in

-          Vollzeitpflege,

-          Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege,

-          Sonderpflege

-          Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte,

-          Hilfe für junge Volljährige,

-          Bereitschaftspflege

 

Bei der Vollzeitpflege unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten der Erziehung.

 

Das SGB VIII verpflichtet dazu, bei Vollzeitpflege den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.

Für die Kindergeldanrechnung gilt das BGB, wobei die Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2010 bereits berücksichtigt wird.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag beläuft sich ab 01.01.2010 auf 2184 €. Der doppelte Kinderfreibetrag somit auf insgesamt 4368 €. Ein Zwölftel hiervon entspricht 100 % des Mindestunterhalts, ein Zwölftel von 4368 sind 364 €.

 

Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten. Er ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen.

 

Der Erziehungsbeitrag wird auf 240 € pro Monat festgesetzt. Die Fortschreibung des Betrags richtet sich nach der Anpassung des Betrags in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege vom 01.10.2008 – DV 26/08 – AF II.

 

Die monatliche Pflegepauschale beträgt:

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-beitrag

Pflegepau-schale

0 – vollendetes 6. Lebensjahr

225 € x 2 = 450 €

240 €

690 €

7.- vollendetes 12. Lebensjahr

272 € x 2 = 544 €

240 €

784 €

Ab 13. Lebensjahr

334 € x 2 = 668 €

240 €

908 €

 

Die monatliche Pflegepauschale für junge Menschen in Form der Wochenpflege orientiert sich an der Vollzeitpflege. Wegen der niedrigeren Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung beträgt die Pflegepauschale bei

 

-          Wochenpflege mit 5 Tagen 85 v.H. und

-          Wochenpflege mit 6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale.

 

Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen und für junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand wird der Erziehungsbeitrag zeitlich begrenzt angemessen erhöht. Dafür kommen besonders qualifizierte, erfahrene und fortgebildete Pflegefamilien in Betracht (Sonderpflege).

 

Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt in Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten, wenn sie besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten des Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung für Unterhalt und erhöhten Erziehungsaufwand pro Pflegekind

 

-          bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 63,84 €),

 

-          bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 41,76 €).

 

Empfehlungen für bestimmte Tatbestände

 

Für die nachfolgenden Tatbestände werden die genannten Obergrenzen empfohlen:

 

Art

Voraussetzungen

Höhe bis zu

(PP= Pflegepauschale nach Nr.2.3)

Erstausstattung für Möbel und Bettzeug

Auf Antrag und nach Bedarf

1,0 PP

Erstausstattung für Bekleidung

Auf Antrag und nach Bedarf

0,5 PP

Ausstattung für Berufsanfänger

Auf Antrag und nach Bedarf

1,0 PP

Hilfen zur Verselbständigung

Auf Antrag

1,0 PP

Kindergartenbeitrag

Antrag durch die Pflegeeltern nach § 1688 BGB;

 Kindergartenbesuch

Bis zum Kindergartenbeitrag

Weihnachtshilfe

Ohne Antrag

0,07 PP (wird kaufmännisch

               gerundet)

 

Die Empfehlungen gelten ab 1. Januar 2010.

 

 

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses fassten sodann einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.01.2010 gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetags an.

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