Tagesordnungspunkt
TOP Ö 10: Aktualisierung der Entgeltsätze in der Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.06.2010 JHA/009/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Amtsinspektor
Leiblein gab folgende Erläuterungen:
Die
Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege wurde 2005 auf den
Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform
wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2008
abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB).
Anknüpfungspunkt
ist jetzt das Steuerrecht, nämlich die Höhe des Existenzminimums des Kindes
(Kinderfreibetrag). Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten
Kinderfreibetrag. Es bietet sich an, diese neue Größe auch für die Berechnung
der Pflegepauschale zu verwenden.
Aufgrund
verschiedener Rechtsänderungen hat der gemeinsame Arbeitskreis Jugendhilfe von
Landkreistag und Städtetag nach Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes und
anderer einschlägiger Gesetze zum 01.01.2009 die Richtlinien bzw. Empfehlungen
erarbeitet.
Die
Richtlinien gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach dem SGB
VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in
-
Vollzeitpflege,
-
Vollzeitpflege in
Form von Wochenpflege,
-
Sonderpflege
-
Eingliederungshilfe
für seelisch Behinderte,
-
Hilfe für junge
Volljährige,
-
Bereitschaftspflege
Bei der Vollzeitpflege
unterscheidet man die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten der Erziehung.
Das
SGB VIII verpflichtet dazu, bei Vollzeitpflege den notwendigen Unterhalt des
jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Für
die Kindergeldanrechnung gilt das BGB, wobei die Erhöhung des Kindergelds zum
Der
Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Der
Kinderfreibetrag beläuft sich ab
Der
Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten. Er
ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen.
Der
Erziehungsbeitrag wird auf 240 € pro Monat festgesetzt. Die Fortschreibung des
Betrags richtet sich nach der Anpassung des Betrags in den Empfehlungen des
Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der
Vollzeitpflege vom 01.10.2008 – DV 26/08 – AF II.
Die
monatliche Pflegepauschale beträgt:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflegepau-schale |
0
– vollendetes 6. Lebensjahr |
225 € x 2 = 450 € |
240 € |
690 € |
7.-
vollendetes 12. Lebensjahr |
272 € x 2 = 544 € |
240 € |
784 € |
Ab
13. Lebensjahr |
334 € x 2 = 668 € |
240 € |
908 € |
Die
monatliche Pflegepauschale für junge Menschen in Form der Wochenpflege
orientiert sich an der Vollzeitpflege. Wegen der niedrigeren Aufwendungen für
den Lebensunterhalt und die Erziehung beträgt die Pflegepauschale bei
-
Wochenpflege mit
5 Tagen 85 v.H. und
-
Wochenpflege mit
6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale.
Für
besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen und für junge Menschen mit
erhöhtem Betreuungsaufwand wird der Erziehungsbeitrag zeitlich begrenzt
angemessen erhöht. Dafür kommen besonders qualifizierte, erfahrene und
fortgebildete Pflegefamilien in Betracht (Sonderpflege).
Bereitschaftspflegeeltern,
die vom Jugendamt in Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten, wenn sie
besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten des
Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch Beschluss des
Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung für Unterhalt
und erhöhten Erziehungsaufwand pro Pflegekind
-
bei bis zu 10
Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 63,84 €),
-
bei 11 bis 60
Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 41,76 €).
Empfehlungen
für bestimmte Tatbestände
Für
die nachfolgenden Tatbestände werden die genannten Obergrenzen empfohlen:
Art |
Voraussetzungen |
Höhe bis zu (PP= Pflegepauschale nach
Nr.2.3) |
Erstausstattung für Möbel
und Bettzeug |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Erstausstattung für Bekleidung |
Auf Antrag und nach Bedarf |
0,5 PP |
Ausstattung für Berufsanfänger |
Auf Antrag und nach Bedarf |
1,0 PP |
Hilfen zur
Verselbständigung |
Auf Antrag |
1,0 PP |
Kindergartenbeitrag |
Antrag durch die
Pflegeeltern nach § 1688 BGB; Kindergartenbesuch |
Bis zum Kindergartenbeitrag |
Weihnachtshilfe |
Ohne Antrag |
0,07 PP (wird kaufmännisch gerundet) |
Die
Empfehlungen gelten ab 1. Januar 2010.
Die
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses fassten sodann einstimmig folgenden
B
e s c h l u s s :
Der
Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege
ab 01.01.2010 gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des
Bayerischen Städtetags an.