Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Ambulante Eingliederungshilfe bei Legasthenie/Dyskalkulie nach § 35a SGB VIII
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.06.2010 JHA/009/2010 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Medizinaldirektor Dr. Dittmeier erläuterte den
Sachverhalt:
Nach § 35a SVB VIII haben Kinder oder Jugendliche
Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Im Rahmen einer festgestellten Legasthenie ist es
vorrangig Aufgabe der Schule, entsprechend dem bayer. Kultusministererlass den
schulischen Erfolg zu ermöglichen (z. B. Förderunterricht, Prüfungserleichterung,
Nichtbewertung von Schreibfehlern, …). Darüber hinaus ist es durch Nachhilfe,
privaten Zusatzunterricht oder durch Legasthenietraining möglich, die
schulischen Leistungen zu verbessern.
Aufgabe der Jugendhilfe ist es aber nicht, in erster
Linie die schulischen Leistungen zu verbessern, sondern bei drohender
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (z. B. durch
Schulangst oder Schulverweigerung, psychosomatischen Erkrankungen, fehlendem
Selbstwertgefühl, unangemessenen Verhaltensweisen, …) Eingliederungshilfe zu
gewähren. Diese Eingliederungshilfe kann entsprechend der fachlichen
Empfehlungen des bayerischen Landesjugendamtes nur von einschlägig erfahrenen
Fachkräften mit einer therapeutischen Ausbildung erbracht werden. Im Landkreis
Miltenberg geschieht dies überwiegend durch den Arbeitskreis Legasthenie Bayern
e. V., das therapeutische Zentrum Erlenbach sowie durch freiberufliche Therapeuten.
Da in einem Nachbarlandkreis außerhalb von Bayern auch
Legasthenietrainer ohne therapeutische Ausbildung zur Erbringung von
Eingliederungshilfe zugelassen worden sind, wird versucht, auch für den
Landkreis Miltenberg die Zulassung zu erhalten. Durch den Beschluss des
Jugendhilfeausschusses soll sichergestellt werden, dass nur Fachkräfte
zugelassen werden können, die die qualitativen Voraussetzungen für eine
entsprechende Eingliederungshilfe nachweisen können.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses fassten
einstimmig folgenden
B e s c h l u s s :
Der Landkreis Miltenberg leistet beim Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen ambulante Eingliederungshilfe nach § 35a durch
Übernahme von Therapiestunden durch anerkannte Therapeuten. Die Übernahme der
Kosten für Legasthenie-/Dyskalkulietraining ist ausgeschlossen.