Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Ambulante Eingliederungshilfe bei Legasthenie/Dyskalkulie nach § 35a SGB VIII

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.06.2010   JHA/009/2010 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Medizinaldirektor Dr. Dittmeier erläuterte den Sachverhalt:

 

Nach § 35a SVB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Im Rahmen einer festgestellten Legasthenie ist es vorrangig Aufgabe der Schule, entsprechend dem bayer. Kultusministererlass den schulischen Erfolg zu ermöglichen (z. B. Förderunterricht, Prüfungserleichterung, Nichtbewertung von Schreibfehlern, …). Darüber hinaus ist es durch Nachhilfe, privaten Zusatzunterricht oder durch Legasthenietraining möglich, die schulischen Leistungen zu verbessern.

 

Aufgabe der Jugendhilfe ist es aber nicht, in erster Linie die schulischen Leistungen zu verbessern, sondern bei drohender Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (z. B. durch Schulangst oder Schulverweigerung, psychosomatischen Erkrankungen, fehlendem Selbstwertgefühl, unangemessenen Verhaltensweisen, …) Eingliederungshilfe zu gewähren. Diese Eingliederungshilfe kann entsprechend der fachlichen Empfehlungen des bayerischen Landesjugendamtes nur von einschlägig erfahrenen Fachkräften mit einer therapeutischen Ausbildung erbracht werden. Im Landkreis Miltenberg geschieht dies überwiegend durch den Arbeitskreis Legasthenie Bayern e. V., das therapeutische Zentrum Erlenbach sowie durch freiberufliche Therapeuten.

 

Da in einem Nachbarlandkreis außerhalb von Bayern auch Legasthenietrainer ohne therapeutische Ausbildung zur Erbringung von Eingliederungshilfe zugelassen worden sind, wird versucht, auch für den Landkreis Miltenberg die Zulassung zu erhalten. Durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses soll sichergestellt werden, dass nur Fachkräfte zugelassen werden können, die die qualitativen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingliederungshilfe nachweisen können.

 

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses fassten einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Der Landkreis Miltenberg leistet beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ambulante Eingliederungshilfe nach § 35a durch Übernahme von Therapiestunden durch anerkannte Therapeuten. Die Übernahme der Kosten für Legasthenie-/Dyskalkulietraining ist ausgeschlossen.

 

 

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