Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02. Mai 2008
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.03.2010 KT/008/2010 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor
Fieger erläuterte den Sachverhalt:
Nach fast zwei Jahren in der laufenden Amtsperiode
ergibt sich in der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse
(GeschO) an verschiedenen Stellen ein Änderungsbedarf.
1. In § 11 Abs. 4 Satz 1 GeschO bezieht sich der
Zustimmungsvorbehalt für Ton- und Bildaufnahmen bisher nur auf die
Medienvertreter. Die von den sonstigen Sitzungsteilnehmern heutzutage
mitgebrachten elektronischen Medien (z.B. Mobiltelefone, Laptops) verfügen in
der Regel über Aufnahmeeinrichtungen für Ton und Bild. Zur Klarstellung soll
der Zustimmungs-vorbehalt des Vorsitzenden und des Kreistags auf Ton- und
Bildaufnahmen jeder Art ausge-dehnt werden und die Einschränkung der
Personengruppe entfallen.
2. In § 20 Abs. 6 GeschO geht es bisher um das Verbot
der Benutzung von Mobiltelefonen während der Sitzungen der Landkreisgremien.
Dieses Benutzungsverbot soll auf private Aufzeichnungen von Kreisräten mit
elektronischen Datenerfassungsgeräten in nicht-öffentlichen Sitzungen
ausgedehnt werden. Damit wäre die Benutzung von Laptops in öffentlichen
Sitzungen z.B. zur Wiedergabe der Sitzungsvorlagen oder für eigene Notizen
(nach wie vor) zulässig. In nicht-öffentlichen Sitzungen wären Laptops
auszuschalten und die Bildschirme zu schließen.
3. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 8 GeschO wurde dem Verwaltungsrat
der Sparkasse in den Sätzen 2 und 3 des Klammerzusatzes die Regelung der
Rechtsverhältnisse aller Bediensteten der Sparkasse übertragen. Ferner ist der
Verwaltungsrat der Sparkasse ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der
Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD
zu betrauen.
Das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes und
anderer Rechtsvorschriften vom
Auch weiterhin soll die Regelung aller
Dienstverhältnisse, also auch der Arbeiter und Auszubildenden der Sparkasse,
deren Arbeitsvertrag ab dem
Die beiden zu ändernden Sätze haben dann folgenden
Wortlaut:
„Weiterhin ausgenommen sind alle Arbeitnehmer
der Sparkasse, deren Rechtsverhältnisse der Verwaltungsrat der Sparkasse
grundsätzlich in eigener Zuständigkeit regelt. Der Verwaltungsrat der Sparkasse
wird ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD zu betrauen.“
Der Verwaltungsrat der Sparkasse hat in seiner Sitzung
vom
Der
Kreistag fasste sodann auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 18.03.2010
folgende Beschlüsse:
1. § 11 der Geschäftsordnung für den Kreistag und
seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden und des Kreistags; sie sind nur
erlaubt, soweit dadurch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß.“
Die Änderung wurde einstimmig beschlossen;
2. § 20 der Geschäftsordnung für den Kreistag und
seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird folgender neuer Satz 3
angefügt:
„In nicht-öffentlichen Sitzungen sind
private Aufzeichnungen von Kreisräten mit elektronischen Datenerfassungsgeräten
nicht gestattet.“
Die Änderung wurde bei einer Gegenstimme beschlossen.
3. § 31 der Geschäftsordnung für den Kreistag und
seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 2 und 3 des Klammerzusatzes
in Absatz 2 Ziffer 8 werden die Worte „Bediensteten“ und „Tarifangestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
Die Änderung wurde einstimmig beschlossen.