Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Miltenberg vom 02. Mai 2008

BezeichnungInhalt
Sitzung:25.03.2010   KT/008/2010 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsdirektor Fieger erläuterte den Sachverhalt:

 

Nach fast zwei Jahren in der laufenden Amtsperiode ergibt sich in der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse (GeschO) an verschiedenen Stellen ein Änderungsbedarf.

 

1. In § 11 Abs. 4 Satz 1 GeschO bezieht sich der Zustimmungsvorbehalt für Ton- und Bildaufnahmen bisher nur auf die Medienvertreter. Die von den sonstigen Sitzungsteilnehmern heutzutage mitgebrachten elektronischen Medien (z.B. Mobiltelefone, Laptops) verfügen in der Regel über Aufnahmeeinrichtungen für Ton und Bild. Zur Klarstellung soll der Zustimmungs-vorbehalt des Vorsitzenden und des Kreistags auf Ton- und Bildaufnahmen jeder Art ausge-dehnt werden und die Einschränkung der Personengruppe entfallen.

 

2. In § 20 Abs. 6 GeschO geht es bisher um das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen während der Sitzungen der Landkreisgremien. Dieses Benutzungsverbot soll auf private Aufzeichnungen von Kreisräten mit elektronischen Datenerfassungsgeräten in nicht-öffentlichen Sitzungen ausgedehnt werden. Damit wäre die Benutzung von Laptops in öffentlichen Sitzungen z.B. zur Wiedergabe der Sitzungsvorlagen oder für eigene Notizen (nach wie vor) zulässig. In nicht-öffentlichen Sitzungen wären Laptops auszuschalten und die Bildschirme zu schließen.

 

3. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 8 GeschO wurde dem Verwaltungsrat der Sparkasse in den Sätzen 2 und 3 des Klammerzusatzes die Regelung der Rechtsverhältnisse aller Bediensteten der Sparkasse übertragen. Ferner ist der Verwaltungsrat der Sparkasse ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Tarifangestellte der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD zu betrauen.

 

Das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Juli 2008, das vollständig am 1. August 2008 in Kraft getreten ist, regelt neu einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff, der Auszubildende, Arbeiter und Angestellte der Sparkasse umfasst. Es begründet damit eine einheitliche Arbeitgeberstellung beim Träger für Auszubildende, Arbeiter und Angestellte. Bislang war der Landkreis als Träger der Sparkasse nur Arbeitgeber der Sparkassenangestellten, nicht jedoch der Arbeiter und Auszubildenden, deren Arbeitsvertrag ab dem 29. Juni 2008 abgeschlossen worden ist. Der Vergütungsaufwand für alle bei der Sparkasse Beschäftigten ist nach wie von der Sparkasse zu tragen.

 

Auch weiterhin soll die Regelung aller Dienstverhältnisse, also auch der Arbeiter und Auszubildenden der Sparkasse, deren Arbeitsvertrag ab dem 29. Juni 2008 abgeschlossen worden ist, durch den Verwaltungsrat der Sparkasse erfolgen und vom Verwaltungsrat auf den Vorstand übertragen werden können. Es bedarf daher einer Klarstellung in der GeschO.

 

Die beiden zu ändernden Sätze haben dann folgenden Wortlaut:

 

„Weiterhin ausgenommen sind alle Arbeitnehmer der Sparkasse, deren Rechtsverhältnisse der Verwaltungsrat der Sparkasse grundsätzlich in eigener Zuständigkeit regelt. Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird ermächtigt, den Vorstand der Sparkasse mit der Wahrnehmung von Aufgaben für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD zu betrauen.“

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2008 einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

 

Der Kreistag fasste sodann auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 18.03.2010 folgende Beschlüsse:

 

1. § 11 der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:

 

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden und des Kreistags; sie sind nur erlaubt, soweit dadurch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß.“

 

Die Änderung wurde einstimmig beschlossen;

 

 

2. § 20 der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 6 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

 

„In nicht-öffentlichen Sitzungen sind private Aufzeichnungen von Kreisräten mit elektronischen Datenerfassungsgeräten nicht gestattet.“

 

Die Änderung wurde bei einer Gegenstimme beschlossen.

 

 

3. § 31 der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse wird wie folgt geändert:

 

In den Sätzen 2 und 3 des Klammerzusatzes in Absatz 2 Ziffer 8 werden die Worte „Bediensteten“ und „Tarifangestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

Die Änderung wurde einstimmig beschlossen.

 

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