Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Ehrenordnung des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.05.2009 KA/002/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat
Schwing erläutert eingangs, dass der Entwurf der Ehrenordnung am 18.05.2009 mit
den Fraktionsvorsitzenden und davor bereits in einem Workshop mit den Verbänden
abgestimmt worden sei. Heute wolle man die gemeinsam erarbeitete Fassung den
Ausschussmitgliedern vorstellen, mit dem Anliegen, diese in der Kreistagssitzung
am 28.05.2009 zu verabschieden. Ziel sei gewesen, die Vielzahl von bestehenden
Regelungen zusammenzufassen, aufzuwerten und handhabbarer zu machen. Es sollen
keine langjährigen Mitgliedschaften geehrt werden, hierfür seien die Verbände
zuständig.
Verwaltungsoberamtsrat
Rüth führt aus, dass mit der Ehrenordnung dem Ehrenamt ein besonderer
Stellenwert in der öffentlichen Darstellung geschaffen werden solle. Über Jahre
hinweg hätte sich durch unterschiedliche Beschlüsse eine Vielzahl an
Ehrungstatbeständen ergeben, die sich hinsichtlich ihrer Kriterien überschnitten
und Abgrenzungen schwierig gemacht hätten. Zu Kreis- und Verbandsehrungen habe
man nicht in Konkurrenz treten wollen. Mit der Ehrenordnung verfolge man eine
Aufwertung der Ehrungen des Landkreises Miltenberg.
Er
gibt sodann mittels Powerpointpräsentation (welche im
Kreistagsinformationssystem KIS eingestellt ist) einen Überblick über die
bisherigen und die künftigen Ehrungen.
Neu
hinzugetreten seien folgende Ehrungen:
- Ehrenplakette
des Landkreises
- Das
Goldene Buch
- Ehrenurkunde
Somit verfüge der Landkreis Miltenberg künftig
insgesamt über folgende Ehrungen:
- Ehrenpreis
des Landkreises
- Ehrenplakette
des Landkreises
- Landkreis-Ehrengabe
- Das
Goldene Buch
- Ehrenmedaille
in Gold
- Ehrenmedaille
in Silber
- Ehrenurkunde
- Jugendkulturpreis
für Musik und Kunst
- Agenda
21-Preis
Die Ehrenordnung solle am 01. Juli 2009 in Kraft
treten, wodurch sämtliche bisher von den Kreisgremien erlassenen Regelungen in
Ehrungsangelegenheiten gegenstandslos würden.
Landrat Schwing verweist auf die zusätzlichen
Durchführungsrichtlinien, welche nachträgliche
Änderungen handhabbarer machen würden.
Kreisrat Bieber stimmt der Ehrenordnung zu, gibt
jedoch zu bedenken, dass im Hinblick auf § 4 geregelt werde müsse, dass der
Landrat zu entscheiden hätte, wer in das Goldene Buch eingetragen werde.
Landrat Schwing schlägt vor, unter § 4, Punkt 2
Folgendes festzuhalten:
(2) Über den Eintrag in das Goldene Buch entscheidet
der Landrat.
Die Mitglieder des Kreisausschusses nehmen von den
Ausführungen und dem Änderungsvorschlag einstimmig zustimmend Kenntnis.