Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Wertstoffhofrichtlinien
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 07.05.2009 NU/001/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann
Röcklein berichtet, dass es höchste Zeit gewesen sei, die
Wertstoffhofrichtlinien (welche im Kreistagsinformationssystem KIS
eingestellt sind) zu überarbeiten und zu aktualisieren. Das letzte Mal habe
man sich damit in der Sitzung vom 05.12.2005 beschäftigt. Die vorgenommen
Änderungen seien Anpassungen an die Beschlüsse und Entscheidungen der Jahre
2007 und 2008 (z.B. Bauschutt, Erdaushub), Klarstellungen, redaktionelle
Änderungen und noch einmal die eindeutige Klarstellung, dass die
inzwischen bei allen Haushalten bekannte
Objektnummer des aktuellen Abfallgebührenbescheides bei der Anlieferung
vorzulegen sei.
Nachdem zum 01.01.2009 alle Gemeinden an die Zentrale
Abfallgebührenstelle angeschlossen worden seien und damit die Objektnummer
einheitlich und im Computersystem vorhanden sei, könne man nun auch Überprüfungen
und Kontrollen einleiten und damit dem Missbrauch vorbeugen.
Kreisrätin Münzel bittet darum, in den Wertstoffhofrichtlinien für gewerbliche
Abfälle aufzuführen, was mit den Transport- und Umverpackungen aus dem Handel
geschehen solle.
Regierungsamtmann Röcklein antwortet, dass damit eine
Grundsatzdiskussion zur Verpackungsverordnung angestoßen werde, da das
Rückgabesystem seit dem Preisverfall nicht mehr funktioniere. Viele
Handelsbetriebe lieferten der Landkreisverwaltung unerwünschte Transportverpackungen
wie z.B. Styropor an. Eine Ergänzung der Wertstoffhofrichtlinien könne
vorgenommen werden.
Der Ausschuss für
Natur- und Umweltschutz beschließt einstimmig die von der Landkreisverwaltung
überarbeiteten Wertstoffhofrichtlinien in den Fassungen:
- Private Abfälle / Haushalte und
- Gewerbliche Abfälle.
Gleichzeitig wird
Folgendes einstimmig beschlossen:
Der Ausschuss legt fest,
dass jeder Anlieferer auf den Wertstoffhöfen, der Freimengen in Anspruch nehmen
möchte, seine Berechtigung hierzu bei der Anlieferung durch Angabe der
Objektnummer seines gültigen, aktuellen Abfallgebührenbescheides nachweisen
muss. Ausgenommen hiervon ist die Anlieferung von Elektronikschrott.