Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Wertstoffhofrichtlinien

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Sitzung:07.05.2009   NU/001/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Regierungsamtmann Röcklein berichtet, dass es höchste Zeit gewesen sei, die Wertstoffhofrichtlinien (welche im Kreistagsinformationssystem KIS eingestellt sind) zu überarbeiten und zu aktualisieren. Das letzte Mal habe man sich damit in der Sitzung vom 05.12.2005 beschäftigt. Die vorgenommen Änderungen seien Anpassungen an die Beschlüsse und Entscheidungen der Jahre 2007 und 2008 (z.B. Bauschutt, Erdaushub), Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und noch einmal die eindeutige Klarstellung, dass die inzwischen  bei allen Haushalten bekannte Objektnummer des aktuellen Abfallgebührenbescheides bei der Anlieferung vorzulegen sei.

 

Nachdem zum 01.01.2009 alle Gemeinden an die Zentrale Abfallgebührenstelle angeschlossen worden seien und damit die Objektnummer einheitlich und im Computersystem vorhanden sei, könne man nun auch Überprüfungen und Kontrollen einleiten und damit dem Missbrauch vorbeugen.

 

Kreisrätin Münzel bittet darum, in den  Wertstoffhofrichtlinien für gewerbliche Abfälle aufzuführen, was mit den Transport- und Umverpackungen aus dem Handel geschehen solle.

 

Regierungsamtmann Röcklein antwortet, dass damit eine Grundsatzdiskussion zur Verpackungsverordnung angestoßen werde, da das Rückgabesystem seit dem Preisverfall nicht mehr funktioniere. Viele Handelsbetriebe lieferten der Landkreisverwaltung unerwünschte Transportverpackungen wie z.B. Styropor an. Eine Ergänzung der Wertstoffhofrichtlinien könne vorgenommen werden.

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz beschließt einstimmig die von der Landkreisverwaltung überarbeiteten Wertstoffhofrichtlinien in den Fassungen:


- Private Abfälle / Haushalte und

- Gewerbliche Abfälle.

 

Gleichzeitig wird Folgendes einstimmig beschlossen:

Der Ausschuss legt fest, dass jeder Anlieferer auf den Wertstoffhöfen, der Freimengen in Anspruch nehmen möchte, seine Berechtigung hierzu bei der Anlieferung durch Angabe der Objektnummer seines gültigen, aktuellen Abfallgebührenbescheides nachweisen muss. Ausgenommen hiervon ist die Anlieferung von Elektronikschrott.

 

 

 

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