Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Information: Auswirkung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf die Jugendhilfe
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.05.2009 JHA/001/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Jugendamtsleiter Winkler berichtet, dass das „Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) in 491 Paragraphen u. a. die Abschaffung der
Vormundschaftsgerichte und die Schaffung eines „großen Familiengerichts“
regele. Er könne nicht alle Änderungen vorstellen, wolle aber die Auswirkungen
auf die Arbeit des Jugendamtes aufzeigen.
Die Auswirkungen auf die Jugendhilfe seien
vielschichtig und ließen sich noch nicht überblicken. So werde sich die
gesamtbayerische Jugendamtsleitungstagung vom 11. bis 13. Mai 2009 in
Aschaffenburg zwei Tage lang mit dem Thema beschäftigen, um den
Jugendamtsleitungen Hilfestellungen für die Umsetzung zu geben. Unabhängig
davon sollten hier drei Punkte dargestellt werden, die unmittelbar
Auswirkungen auf die Jugendhilfe hätten:
- Änderung
des § 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
(sh.
Powerpointpräsentation im Kreistagsinformationssystem KIS)
- Änderung
des § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(sh.
Powerpointpräsentation im Kreistagsinformationssystem KIS)
- § 155
und § 156 FamFG:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
§ 155. Vorrang-
und Beschleunigungsgebot.
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren
wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2)
[1] Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin.
[2] Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn
des Verfahrens stattfinden.
[3] Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt
an.
[4] Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden
Gründen zulässig.
[5] Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch
glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
§ 156. Hinwirken
auf Einvernehmen.
(1)
[1] Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die
elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des
Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
[2] Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die
Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin.
[3] Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die
Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung
hinweisen.
[4] Es kann anordnen, dass die Eltern an einer
Beratung nach Satz 2 teilnehmen.
[5] Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und
nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Für das Jugendamt würden die Veränderungen bedeuten,
dass
- zeitnah
Termine wahrzunehmen sind,
- persönliches
Erscheinen unabdingbar ist und
- weitere
Aufgaben auf das Jugendamt zukommen.
Im Rahmen der Personalveränderungen zum Kinderschutz
seien Voraussetzungen geschaffen worden, die Aufgaben entsprechend erfüllen zu
können. Seitens der Familienrichter erhalte man sehr positive Rückmeldungen.
Landrat Schwing betont, dass Aufgaben in erheblichem
Umfang vom Jugendamt zu bewältigen seien. Aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer
Aufgaben sei das Personal des Jugendamtes in den letzten Jahren aufgestockt
worden, was als angemessen betrachtet werden könne, da das Kindeswohl an erster
Stelle stehe.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nehmen von
den Ausführungen Kenntnis.