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TOP Ö 4: Information: Auswirkung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf die Jugendhilfe

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.05.2009   JHA/001/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Jugendamtsleiter Winkler berichtet, dass das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in 491 Paragraphen u. a. die Abschaffung der Vormundschaftsgerichte und die Schaffung eines „großen Familiengerichts“ regele. Er könne nicht alle Änderungen vorstellen, wolle aber die Auswirkungen auf die Arbeit des Jugendamtes aufzeigen.

 

Die Auswirkungen auf die Jugendhilfe seien vielschichtig und ließen sich noch nicht überblicken. So werde sich die gesamtbayerische Jugendamtsleitungstagung vom 11. bis 13. Mai 2009 in Aschaffenburg zwei Tage lang mit dem Thema beschäftigen, um den Jugendamtsleitungen Hilfestellungen für die Umsetzung zu geben. Unabhängig davon sollten hier drei Punkte  dargestellt werden, die unmittelbar Auswirkungen auf die Jugendhilfe hätten:

 

  1. Änderung des § 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

(sh. Powerpointpräsentation im Kreistagsinformationssystem KIS)

 

  1. Änderung des § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(sh. Powerpointpräsentation im Kreistagsinformationssystem KIS)

 

  1. § 155 und § 156 FamFG:

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008

 

[1. September 2009]

 

§ 155. Vorrang- und Beschleunigungsgebot.

 

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

 

(2)

[1] Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin.

[2] Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.

[3] Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.

[4] Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

[5] Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

 

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

 

§ 156. Hinwirken auf Einvernehmen.

 

(1)

[1] Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

[2] Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin.

[3] Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

[4] Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen.

[5] Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

 

Für das Jugendamt würden die Veränderungen bedeuten, dass

 

  • zeitnah Termine wahrzunehmen sind,
  • persönliches Erscheinen unabdingbar ist und
  • weitere Aufgaben auf das Jugendamt zukommen.

 

Im Rahmen der Personalveränderungen zum Kinderschutz seien Voraussetzungen geschaffen worden, die Aufgaben entsprechend erfüllen zu können. Seitens der Familienrichter erhalte man sehr positive Rückmeldungen.

 

Landrat Schwing betont, dass Aufgaben in erheblichem Umfang vom Jugendamt zu bewältigen seien. Aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer Aufgaben sei das Personal des Jugendamtes in den letzten Jahren aufgestockt worden, was als angemessen betrachtet werden könne, da das Kindeswohl an erster Stelle stehe.

 

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nehmen von den Ausführungen Kenntnis.

 

 

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