Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Bestellung des Landkreiswahlleiters und dessen Stellvertreters für die Landkreiswahlen 2008
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.07.2007 KA/036/2007 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing gab bekannt, dass nach der am
01.09.2006 in Kraft getretenen Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
(GLKrWG) im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage der Landrat nicht mehr kraft
Gesetzes Wahlleiter sei. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG berufe der Kreistag
oder an seiner Stelle der Kreisausschuss den Landrat, den Stellvertreter des
Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder
eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamtes zum Wahlleiter für
die Landkreiswahlen. Außerdem werde aus diesem Personenkreis zugleich eine
stellvertretende Person berufen.
Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen
Stellvertretung könne nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum Landrat oder
zum Kreistag mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt
worden sei, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet habe oder
für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertretung
sei; entsprechendes gelte für Landkreiswahlen (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG).
Der
Kreisausschuss fasste daraufhin einstimmig folgenden
B
e s c h l u s s :
Für
die am 2. März 2008 stattfindenden Landkreiswahlen werden
- der Stellvertreter des Landrats im Amt, Herr
Verwaltungsdirektor Dietmar Fieger,
zum
Landkreiswahlleiter und
- Herr
Regierungsrat Oliver Feil zu dessen Stellvertreter
bestellt.