Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Bestellung des Landkreiswahlleiters und dessen Stellvertreters für die Landkreiswahlen 2008

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.07.2007   KA/036/2007 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Landrat Schwing gab bekannt, dass nach der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage der Landrat nicht mehr kraft Gesetzes Wahlleiter sei. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG berufe der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamtes zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem werde aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.

 

Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung könne nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum Landrat oder zum Kreistag mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden sei, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet habe oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertretung sei; entsprechendes gelte für Landkreiswahlen (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG).

 

Der Kreisausschuss fasste daraufhin einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Für die am 2. März 2008 stattfindenden Landkreiswahlen werden

-    der Stellvertreter des Landrats im Amt, Herr Verwaltungsdirektor  Dietmar Fieger,

     zum Landkreiswahlleiter und

-    Herr Regierungsrat Oliver Feil zu dessen Stellvertreter

bestellt.

 

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